Testamentsvollstrecker muss sittenwidrig hohes Honorar zurückbezahlen
LG Köln - Urteil vom 14.05.2009 - 15 O 586/08
- Anwalt wird zum Testamenstvollstrecker eingesetzt
- Anwalt sorgt für eine überaus auskömmliche Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker
- Erbe verklagt den Anwalt auf Rückzahlung seiner Vergütung
Das Landgericht Köln hatte über einen Rückzahlungsanspruch eines Erben zu urteilen, dem die von einem Testamentsvollstrecker vereinnahmten Honorare zu hoch erschienen.
In der Angelegenheit war eine Erblasserin im März 2002 verstorben. Sie hatte im Jahr 1996 ein wirksames privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihren einzigen Sohn als Alleinerben einsetzte und gleichzeitig Testamentsvollstreckung anordnete.
Anwalt mutiert zum Testamentsvollstrecker
Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung hatte es eine besondere Bewandtnis. Die Erblasserin hatte nämlich im Jahr 1996 erstmals Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen, der ihr bei der Abfassung ihres letzten Willens behilflich sein sollte.
Zwischen diesem Rechtsanwalt und der Erblasserin entwickelte sich dann im Laufe der Zeit offenbar ein Vertrauensverhältnis. Die Beratungstätigkeiten des Anwalts führten dann auch dazu, dass die Erblasserin den Anwalt selber als Testamentsvollstrecker in ihrem Testament benannte.
Gleichzeitig wurde in dem Testament eine mehr als fürstliche Vergütungsregelung zugunsten des Anwalts und zukünftigen Testamentsvollstreckers aufgenommen.
Fürstliche Vergütung für den Testamentsvollstrecker
Das Testament sah nämlich vor, dass der Vollstrecker neben dem üblichen Ersatz für Auslagen jedenfalls jährlich eine Vergütung in Höhe von 10 % des Wertes des Nachlasses beanspruchen konnte.
Darüber hinaus sah das Testament vor, dass der Anwalt als Testamentsvollstrecker für jede einzelne von ihm entfaltete Tätigkeit eine Gebühr nach der im Jahr 1996 noch geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung dem Nachlass berechnen können soll.
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2002. Der Anwalt ließ sich in der Folge vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen und nahm den Nachlass in Besitz und transferierte Bankguthaben der Erblasserin in Höhe von über 60.000 Euro auf ein von ihm verwaltetes Treuhandkonto.
In der folgenden Zeit stellte der Vollstrecker dem Nachlass verschiedene Beträge für seine Tätigkeit in Rechnung und beglich diese Rechnungen durch Entnahme der Rechnungsbeträge vom Treuhandkonto.
Konto leer - Testamentsvollstrecker legt Amt nieder
Im Jahr 2005 war das Treuhandkonto dann erschöpft und der Testamentsvollstrecker legte sein Amt auch prompt nieder, da kein Barnachlass mehr vorhanden war.
Der Erbe wollte diese Form der Testamentsvollstreckung allerdings nicht akzeptieren, focht im Jahr 2007 das Testament in Bezug auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung an und forderte den inzwischen zurückgetretenen Testamentsvollstrecker auf, einen Betrag in Höhe von rund 24.000 Euro zurückzubezahlen.
Nachdem der ehemalige Testamentsvollstrecker dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob der Erbe Klage.
Das Landgericht gab der Klage nahezu vollständig statt.
Das Gericht verwies in der Begründung seiner Entscheidung insbesondere darauf, dass die in dem Testament getroffene Vergütungsbestimmung sittenwidrig gewesen sei.
Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Vergütung einerseits und Leistung des Testamentsvollstreckers auf der anderen Seite machte das Gericht insbesondere an dem Umstand fest, dass der Vollstrecker neben seiner normalen Vergütung für seine Tätigkeit jährlich weitere 10 % des Nachlasswertes erhalten sollte.
Auch wenn es keine fixen Bestimmungen über die Höhe der Vergütung eines Testamentsvollstreckers gebe, sei üblich und angemessen allenfalls ein Vergütungsgrundbetrag von einmalig 4 – 5 % des Nachlasswertes. Diesen Grundwert habe der Testamentsvollstrecker durch seine jährlich geforderte Vergütung in Höhe von 10% in sittenwidriger Weise weit übertroffen.
Das Gericht attestierte dem Anwalt als Testamentsvollstrecker bei der Vereinnahmung der Honorare gleichzeitig eine "verwerfliche Gesinnung" und stützte den Rückzahlungsanspruch des Erben auf § 823 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. § 266 StGB (Strafgesetzbuch), hielt also auch gleichzeitig den Straftatbestand der Untreue als durch den Testamentsvollstrecker verwirklicht an.
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