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Anwalt entwirft für ein Ehepaar ein gemeinsames Testament – Er kann nur ein Honorar in Höhe von 410,55 Euro verlangen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 15.04.2021 – IX ZR 143/20

  • Anwalt erstellt für ein Ehepaar den Entwurf eines gemeinsamen Testaments
  • Anwalt rechnet für seine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 3.704,47 Euro ab
  • BGH entscheidet, dass lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von 410,55 Euro gerechtfertigt ist

Der Bundesgerichtshof hatte über die Honorarforderung eines Rechtsanwalts für den Entwurf eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit ließ sich ein Ehepaar von einem Anwalt über die Errichtung eines gemeinsamen Testaments beraten.

In der Folge entwarf der Anwalt für seine Mandanten ein gemeinsames Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten.

Mit diesem Testamententwurf übermittelte der Anwalt den Eheleuten eine Abschlagsrechnung über einen Betrag in Höhe von 1.808,80 Euro.

Ehepaar begleicht die Schlussrechnung des Anwalts

Das Ehepaar kündigte daraufhin das Mandat.

Auf die Mandatskündigung hin übermittelte der Anwalt dem Ehepaar seine Schlussrechnung.

Diese Schlussrechnung wies bei einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 Euro eine 1,0-Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG aus.

In Summe belief sich die Schlussrechnung auf einen Betrag in Höhe von 3.704,47 Euro.

Ehepaar fordert vom Anwalt Geld zurück

Das Ehepaar bezahlte diese Rechnung in der Folge in voller Höhe.

Nach Ausgleich der Rechnung überlegte es sich das Ehepaar aber anders.

Es ließ den Anwalt wissen, dass er lediglich einen Anspruch auf eine (gedeckelte) Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG in Höhe von 250 Euro zuzüglich einer Mehrgebühr von 0,3 gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 75 Euro nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

In Summe bezifferte das Ehepaar die rechtmäßige Forderung des Anwalts auf einen Betrag in Höhe von 410,55 Euro.

Ehepaar verklagt den Anwalt auf Rückzahlung

Das Ehepaar forderte den Anwalt auf, den zu viel bezahlten Differenzbetrag in Höhe von 3.293,92 Euro zurückzuzahlen.

Nachdem der Anwalt dieser Forderung des Ehepaares nicht nachkam, ging die Sache zu Gericht.

Das Amtsgericht wies die gegen den Anwalt gerichtete Klage des Ehepaares in erster Instanz als unbegründet ab.

Das Landgericht änderte diese Entscheidung des Amtsgerichts auf die Berufung des Ehepaares hin ab und verurteilte den Anwalt in voller Höhe zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 3.293,92 Euro.

Anwalt legt Revision zum Bundesgerichtshof ein

Diese Entscheidung des Landgerichts wollte wiederum der Anwalt nicht akzeptieren und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH teilte aber die Rechtsauffassung des Landgerichts und wies die Revision als unbegründet ab.

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass durch den Entwurf des gemeinsamen Testaments keine Geschäftsgebühr nach RVG ausgelöst worden sei.

Der Anwalt könne für seine Tätigkeit lediglich eine – der Höhe nach begrenzte – Beratungsgebühr abrechnen.

Anwalt kann für ein Testament nur eine Beratungsgebühr abrechnen

Der Umstand, dass der Anwalt zwei Personen beraten habe, rechtfertige nicht die Abrechnung einer Geschäftsgebühr, sondern löse lediglich eine Erhöhungsgebühr aus.

Man müsse bei der Tätigkeit eines Anwalts unterscheiden, ob der Anwalt lediglich beratend tätig werde oder seinen Mandanten nach außen vertrete.

In ersterem Fall könne der Anwalt nur eine – der Höhe nach gedeckelte – Beratungsgebühr abrechnen.

Der Entwurf eines Testaments sei lediglich als beratende Tätigkeit einzustufen.

BGH entscheidet sich gegen die herrschende Meinung in der Literatur

Auch der Entwurf eines gemeinsamen Testaments würde, so der BGH, keine Geschäftsgebühr auslösen.

Der BGH räumte in seiner Entscheidung zwar ein, dass der Anfall einer Geschäftsgebühr für die Erstellung eines gemeinsamen Testaments von der herrschenden Meinung befürwortet wird.

Im Ergebnis entschied sich der BGH aber gegen diese herrschende Meinung.

Im zu entscheidenden Fall musste der Anwalt daher seinen Mandanten einen Großteil des bereits vereinnahmten Honorars zurückzahlen.

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