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Welche Gebühren bekommt ein Anwalt für den Entwurf eines Testaments?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Wiesbaden – Urteil vom 12.04.2017 – 5 S 33/16

  • Anwalt entwirft ein Testament und rechnet eine Geschäftsgebühr ab
  • Anwalt obsiegt in zwei Instanzen mit seinem Honoraranspruch
  • BGH hebt das Berufungsurteil aber in der Revision auf

Das Landgericht Wiesbaden hatte über eine leidige und durchaus kontrovers diskutierte gebührenrechtliche Frage zu entscheiden.

Zwischen Mandant und Anwalt war Streit über die Frage ausgebrochen, welche Gebühren der Anwalt für den Entwurf zweier Testamente abrechnen darf.

Der Mandant war der Meinung, dass vorliegend allenfalls eine (auf 190 Euro) gedeckelte Beratungsgebühr abgerechnet werden dürfe. Der Anwalt hielt eine am Gegenstandswert orientierte Geschäftsgebühr für einschlägig und rechnete Gebühren in Höhe von über 3.000 Euro ab.

In der Angelegenheit waren die Mandanten auf den Anwalt zugegangen und hatten um Erstellung zweier Testamente gebeten. Diese beiden Testamente sollten nach dem Wunsch der Mandanten dergestalt miteinander verknüpft werden, dass der Widerruf des einen Testaments auch die Unwirksamkeit des anderen Testaments zur Folge haben sollte.

Anwalt verweist auf Abrechnung nach dem Gegenstandswert

Im Rahmen der Auftragserteilung schlossen die Parteien zwar keine Gebührenvereinbarung ab, der Anwalt wies seine Mandanten aber darauf hin, dass sich sein Honorar nach dem Gegenstandwert richtet.

Der Anwalt machte sich ans Werk und lieferte die bestellten Testamentsentwürfe bei seinen Mandanten ab.

Als der Anwalt seinen Mandanten in der Folge aber seine Rechnung präsentierte, kam es zum Streit. Die Mandanten wollten nicht akzeptieren, dass der Anwalt eine am Gegenstandswert orientierte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abrechnete und damit ein Honorar in Höhe von über 3.000 Euro für sich beanspruchte.

Mandanten wollen für ihr Testament nur eine Beratungsgebühr bezahlen

Die Mandanten wollten dem Anwalt für seine Tätigkeit allenfalls eine auf 190 Euro gedeckelte Beratungsgebühr zubilligen.

Die Angelegenheit ging zu Gericht und der Anwalt gewann den Prozess vor dem Amtsgericht Wiesbaden in erster Instanz.

Die Mandanten wollten dieses Urteil aber nicht hinnehmen und legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung zum Landgericht als nächst höherer Instanz ein.

Das Landgericht schloss sich aber der Rechtsmeinung des Ausgangsgerichts an und wies die Berufung zurück.

Landgericht billigt dem Anwalt eine Geschäftsgebühr zu

In der Begründung seiner Entscheidung stellte das Landgericht zunächst die Voraussetzungen für eine Beratungsgebühr einerseits und eine Geschäftsgebühr auf der anderen Seite dar.

Eine Beratungsgebühr entstehe „für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen hängt.

Eine Geschäftsgebühr könne der Anwalt hingegen „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages“ abrechnen.

Soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränke, so das Landgericht weiter, könne der Anwalt keine Geschäftsgebühr abrechnen.

Schwierige Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Beratungsgebühr

Die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Beratungsgebühr sei im Einzelfall schwierig.

Nachdem die beklagten Mandanten mit den in Auftrag gegebenen Testamenten nach Auffassung des Landgerichts eine vertragliche oder zumindest vertragsähnliche Bindung herbeiführen wollten, sah es das Landgericht als gerechtfertigt an, dem Anwalt vorliegend eine Geschäftsgebühr zuzubilligen.

Mit diesem Kunstgriff rettete das Landgericht den vollen Gebührenanspruch des Anwalts. Aus dem Gesetzeswortlaut des RVG lässt sich die Entscheidung des Landgerichts nicht unmittelbar ableiten.

Hätte der Anwalt mit seinen Mandanten bei Auftragserteilung eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen, hätte er sich den Ärger um sein Honorar gespart.

BGH entscheidet in dritter Instanz zugunsten der beklagten Mandanten

Und der Anwalt wäre auch einem Urteil des BGH (Urteil vom 22.02.2018, IX ZR 115/17) entgangen, mit dem das Berufungsurteil des Landgerichts aufgehoben wurde.

Die beklagten Mandanten hatten nämlich gegen das Urteil des Landgerichts Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und dort in dritter Instanz Recht bekommen.

Der BGH hat in der Angelegenheit unlängst entschieden, dass der Anwalt in der Angelegenheit keinen Anspruch auf eine Geschäfts- sondern lediglich auf eine Beratungsgebühr hatte.

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