Das Grundbuch bei einer Vor- und Nacherbschaft
- Erblasser entscheidet, ob der Vorerbe über Immobilien verfügen darf
- Nacherbenvermerk im Grundbuch schützt den Nacherben
- Wenn der Nacherbenfall eingetreten ist, kann der Vermerk im Grundbuch gelöscht werden
Ein Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anordnen, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Dies bedeutet, dass der Erblasser mehrere Generationen von Erben hintereinander von seinem Vermögen profitieren lassen kann.
Der Erblasser kann einen Vorerben bestimmen, der das Vermögen des Erblassers unmittelbar mit dem Erbfall erwirbt. Gleichzeitig bestimmt der Erblasser aber einen so genannten Nacherben, der das Vermögen des Erblassers zu einem vom Erblasser zu bestimmenden Zeitpunkt vom Vorerben ausgehändigt bekommt.
Nacherbschaft tritt regelmäßig mit dem Tod des Vorerben ein
Oft wird als Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls der Tag des Ablebens des Vorerben gewählt.
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Beispiel:
Ehemann und Vater X setzt in seinem Testament seine Ehefrau Y als Vorerbin ein. Als Nacherben bestimmt er seine beiden Kinder A und B. Wenn X verstirbt, wird die Y Vorerbin. Hat der X in seinem Testament keinen abweichenden Zeitpunkt definiert, dann fällt die Erbschaft den Nacherben A und B mit dem Tod der Vorerbin Y an, § 2106 Abs. 1 BGB.
Die Mutter Y darf als Vorerbin das Vermögen des X zwar nutzen, sie ist ansonsten aber im Umgang mit der Erbschaft im Interesse der Nacherben gewissen Beschränkungen unterworfen.
Nachdem die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft davon ausgeht, dass es dem Willen des Erblassers entspricht, dass am Ende der Tage und bei Eintritt der Nacherbfolge seine Vermögenswerte tatsächlich bei dem oder den Nacherben ankommen, darf der Vorerbe das zur Vorerbschaft gehörende Vermögen zum Beispiel nicht verschenken, § 2113 Abs. 2 BGB.
Vorerbe darf nicht über Immobilien verfügen
Eine weitere Einschränkung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten eines Vorerben sieht § 2113 Abs. 1 BGB vor. Danach ist es dem Vorerben grundsätzlich verwehrt, über Immobilien, die zum Nachlass gehören, zu verfügen.
Gehört also im obigen Beispielsfall zur Erbschaft des Vaters X ein Grundstück, auf dem der Familienwohnsitz steht, so kann die Mutter Y nach Eintritt des Erbfalls das Eigentum an diesem Grundstück nicht an einen Dritten z.B. in Erfüllung eines Kaufvertrages übertragen.
Eine solche Verfügung wäre nach § 2113 Abs. 1 BGB gegenüber den Kindern und Nacherben A und B unwirksam.
Um eine solche Verfügungsbeschränkung im Rechtsverkehr nach außen deutlich zu machen, sieht § 51 GBO (Grundbuchordnung) vor, dass in das Grundbuch der betreffenden Immobilien von Amts wegen ein so genannter Nacherbenvermerk eingetragen wird.
Durch diesen Vermerk ist jeder potentielle Erwerber einer Immobilie gewarnt und wird darauf hingewiesen, dass ein Grundstücksgeschäft ohne Genehmigung der aus dem Grundbuch ersichtlichen Nacherben nicht zum gewünschten Erfolg führen wird.
Erblasser kann den Vorerben befreien
Nach § 2136 BGB kann der Erblasser in seinem Testament den Vorerben von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreien. Der Erblasser kann dem Vorerben also ausdrücklich erlauben, auch über geerbte Immobilien zu verfügen. Auch eine solche Befreiung von der Vorschrift des § 2113 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, § 51 GBO.
Löschung des Nacherbenvermerks
Ist der Nacherbfall eingetreten, gibt es niemanden mehr, der durch eine entsprechende Grundbucheintragung geschützt werden müsste.
Der im Grundbuch befindliche Nacherbenvermerk ist demnach auf Antrag des Nacherben hin zu löschen.
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