Von welchen gesetzlichen Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben befreien?
- Interessen des Vorerben sind mit den Interessen des Nacherben nicht deckungsgleich
- Das Gesetz beschränkt den Vorerben, um den Nacherben zu schützen
- Der Erblasser kann den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen weitgehend befreien
Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anordnen.
Das Gesetz formuliert, dass der Erblasser einen Erben „in der Weise einsetzt“, dass dieser erst dann Erbe wird, „nachdem zunächst ein anderer Erbe“ geworden ist.
Sinn macht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft immer dann, wenn der Erblasser beabsichtigt, seine Vermögensnachfolge über mehr als nur eine Generation hinweg zu regeln.
Mit der Vor- und Nacherbschaft den Partner und die Kinder absichern
So kann der Erblasser zum Beispiel durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft dafür sorgen, dass nach seinem Ableben zunächst der Ehepartner als Vorerbe das Vermögen des Erblassers erhält. Gleichzeitig bestimmt der Erblasser seine Kinder zu seinen Nacherben.
Mit dem Tod des Ehepartners und Vorerben geht dann das Vermögen des Erblassers direkt auf die Kinder des Erblassers über. Dem überlebenden Ehepartner als Vorerben ist es verwehrt, über das Vermögen des Erblassers anderweitig von Todes wegen zu verfügen.
Der vom Erblasser dem Vorerben hinterlassene Nachlass bildet beim Vorerben ein Sondervermögen, dessen Weitergabe im Nacherbfall vom Erblasser bereits fixiert ist. An dem Gang des Erblasservermögens im Nacherbfall kann der Vorerbe nichts ändern.
Vorerbe kann das Erblasservermögen nicht seinerseits vererben
Der Vorerbe ist also nicht in der Lage, über das Erblasservermögen von Todes wegen zu verfügen und es seinerseits zu vererben.
Über diesen Schutz des vom Erblasser bestimmten Nacherben hinaus sieht das Gesetz zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben vor, die den Bestand des Vermögens des Erblassers während der Zeit der Vorerbschaft sichern sollen.
Es würde wenig Sinn machen, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, wenn es dem Vorerben absolut freigestellt wäre, zu Lebzeiten uneingeschränkt über die Erbschaft zu verfügen. In manchen Fällen wäre bei Eintritt der Nacherbschaft von dem Nachlass nicht mehr viel übrig.
Das Gesetz will den Nacherben schützen
Das BGB sieht vor diesem Hintergrund in den §§ 2113 ff. BGB zahlreiche Vorschriften zum Schutz des Nacherben vor, die den Vorerben in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit über den geerbten Nachlass einschränken.
Die wichtigsten Vorschriften in diesem Zusammenhang untersagen es dem Vorerben, über Immobilien aus der Vorerbschaft zu verfügen und zum anderen ist es dem Vorerben verwehrt, Nachlassgegenstände an Dritte zu verschenken.
Das Gesetz stellt das Maß der Einschränkungen des Vorerben jedoch ausdrücklich in das Belieben des Erblassers. Der Erblasser kann in seinem Testament den Vorerben von zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen befreien und ihm so mehr Handlungsspielraum verschaffen, § 2136 BGB.
Darf der Vorerbe über Nachlassimmobilien verfügen?
So kann der Erblasser dem Vorerben ausdrücklich gestatten, über zum Nachlass gehörende Immobilien zu verfügen, diese also im Zweifel wirksam zu veräußern.
Weiter kann der Erblasser anordnen, dass der Vorerbe unbeschränkt über Hypothekenforderung oder eine Grundschuldforderung verfügen kann, § 2114 BGB.
Auch von der Beschränkung, wonach der Vorerbe auf Wunsch des Vorerben Wertpapiere zu hinterlegen hat, kann der Erblasser Befreiung erteilen, § 2116 BGB.
Der Vorerbe muss geerbtes Geld mündelsicher anlegen
Zum Nachlass gehörendes Geld hat der Vorerbe mündelsicher anzulegen, § 2119 BGB. Auch hiervon kann der Erblasser ebenso Befreiung erteilen, wie von dem Erfordernis einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn zum Nachlass ein Waldgrundstück gehört, § 2123 BGB.
Befreiungsmöglichkeit besteht auch für die gesetzliche Verpflichtung des Vorerben, dem Nacherben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, § 2127 BGB.
Schließlich kann der Erblasser den Vorerben von der Verpflichtung befreien, dem Nacherben Ersatz für eine übermäßige oder eigennützige Verwendung des Nachlasses leisten zu müssen, §§ 2133, 2134 BGB.
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