Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbfolgeregelung von Eheleuten für den Fall eines gemeinsamen Todes oder eines gleichzeitigen Ablebens ist oft unklar

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute regeln ihre Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Ablebens
  • Nach dem Tod des zweiten Ehepartners entsteht über die Bedeutung einer solchen Regelung oft Streit
  • Gerichte müssen im Streitfall den wirklichen Willen der Eheleute ermitteln

Privat und ohne fachkundige Hilfe erstellte Testamente sind oft unklar formuliert und damit streitträchtig.

Dieser Erfahrungswert gilt auch und gerade für gemeinsame Ehegattentestamente.

Ein Klassiker für eine Regelung in einem gemeinsamen Testament, die der Nachwelt erhebliches Kopfzerbrechen bereitet, sind weit verbreitete Formulierungen, wonach die Eheleute eine Erbfolgeregelung für den Fall eines „gemeinsamen“ oder sogar „gleichzeitigen“ Ablebens treffen.

Was verstehen die Eheleute unter dem Begriff des „gemeinsamen Ablebens“?

Oft benutzen die Eheleute solche Begriffe, um in ihrem Testament Erben für den Fall einzusetzen, wenn beide Ehepartner versterben.

Die Feststellung, dass die Eheleute für den Fall des „gemeinsamen Todes“ offenbar eine wie auch immer geartete Erbfolgeregelung treffen wollten, ist nach dem Eintritt des Erbfalls dann aber häufig auch der Minimalkonsens, auf den sich die Beteiligten einigen können.

Einzelheiten und Auswirkungen einer solchen oder ähnlichen Formulierung in einem gemeinsamen Testament sind regelmäßig hoch umstritten und waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlloser Gerichtsentscheidungen.

Ein unklares Testament löst oft Streit aus

Die Ausgangslage für einen solchen Streit ist häufig dieselbe:

Die Eheleute verfassen ein gemeinsames Testament und setzen sich für den ersten Erbfall wechselseitig als alleinige Erben ein. Dann folgt in dem Testament eine Regelung, wonach die Eheleute für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“ oder eines „gemeinsamen Todes“ die gemeinsamen Kinder, einen nahen Verwandten oder einen sonstigen Dritten als Erben benennen. Weitere Erbfolgeregelungen enthält das Testament nicht.

Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist die Rechtsfolge bei einem solchen Testament klar: Der überlebende Ehepartner wird Alleinerbe und bekommt alles.

Verstirbt aber auch der zweite Ehepartner, geht der Streit los.

Was wollten die Eheleute mit der Regelung in ihrem Testament?

Es stellt sich dann nämlich regelmäßig die Frage, ob die Eheleute eine Regelung ihrer Erbfolge für den zweiten Erbfall tatsächlich nur für den Fall getroffen haben, dass sie beide in der gleichen Sekunde gemeinsam versterben.
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Von der Antwort auf diese Frage hängt regelmäßig ab, wie sich die Erbfolge gestaltet oder ob ein vom überlebenden Ehepartner nachfolgend erstelltes Einzeltestament wirksam ist.

Nachdem aber der Fall des absolut zeitgleichen Versterbens eher die absolute Ausnahme als die Regel ist, muss es nicht verwundern, wenn sich Beteiligte nach dem Eintritt des zweiten Erbfalls regelmäßig darüber streiten, ob die Eheleute mit ihrem Testament nicht auch den Fall regeln wollten, dass die beiden Erbfälle der Eheleute mit einem zeitlichen Versatz eintreten.

Man kann Gerichte im Streitfall für solche Überlegungen durchaus begeistern.

Das Zauberwort, das in solchen Fällen über das Erbe entscheidet, heißt „Testamentsauslegung“.

Die Auslegung des Testaments soll Klarheit schaffen

Mit einer Testamentsauslegung versuchen Gerichte im Streitfall dem wirklichen Willen der Verfasser des Testaments auf die Spur zu kommen.

Ein Gericht muss mithin die Frage klären, ob die Eheleute den in ihrem Testament verwendeten Begriff des „gemeinsamen“ oder „gleichzeitigen“ Versterbens absolut wörtlich gemeint haben, oder ob sie mit der Formulierung lediglich klären wollten, wer Erbe werden soll, wenn beide Ehepartner nicht mehr leben.

Welche Entscheidung ein Gericht in dieser Frage treffen wird, hängt, wie so häufig, von den Umständen des Einzelfalls ab.

Lebzeitige mündliche wie schriftliche Aussagen der Erblasser, die man in einem Streitverfahren vor Gericht vortragen und beweisen muss, können in die eine oder die andere Richtung den Ausschlag geben.

Es kann demnach gut sein, dass die Auslegung des Testaments ergibt, dass die Eheleute mit der Formulierung „gemeinsames Ableben“ nicht nur den sekundengenau gleichzeitigen Tod, sondern eben auch den Fall regeln wollten, dass der Ehepartner A Tage, Monate oder sogar Jahre nach dem Ehepartner B verstirbt.

Der Wille der Erblasser muss im Testament angedeutet worden sein

In einem Streitverfahren muss neben der grundlegenden Frage, was die Eheleute eigentlich wollten, auch immer daran gedacht werden, dass sich der ermittelte Wille zumindest andeutungsweise im Testament wieder finden muss.

Ist der Wille der Eheleute nicht im Testament zumindest angedeutet, dann kann das Testament in diesem Punkt auch keine Wirkung entfalten.

Eine klare Linie, wann der Wille der Erblasser in einem Testament angedeutet ist, ist in der Rechtsprechung nicht zu erkennen.

So hält beispielsweise das OLG Brandenburg (Beschluss vom 31.01.2019, 3 W 37/18) die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ für Andeutung genug, während das OLG Jena (Beschluss vom 23.02.2015, 6 W 516/14) hier eine gegenteilige Auffassung vertritt.

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