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Ehegattentestament regelt die Erbfolge für den Fall des „gemeinsamen Todes“. Ist damit nur ein zeitgleiches Versterben gemeint?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 31.01.2019 – 3 W 37/18

  • Ehepaar regelt seine Schlusserbfolge nur für den Fall des „gemeinsamen Todes“
  • Das Ehepaar verstirbt in einem zeitlichen Abstand von Jahren
  • Gerichte sind sich über die Auslegung des Testaments nicht einig

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte auf Grundlage eines unklaren Testaments über zwei voneinander abweichende Erbscheinsanträge zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser im Jahr 2018 verstorben. Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahr 2015 vorverstorben.

Die Eheleute waren in zweiter Ehe verheiratet.

Aus der ersten Ehe des Mannes stammten die Kinder A und B. Aus der ersten Ehe der Ehefrau stammten die Kinder C und D.

Eheleute verfassen ein gemeinsames Testament

Die Eheleute hatten am 30.12.1988 ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet.

Dieses Testament hatte unter anderem folgenden Wortlaut:

„Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein.
Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder als Erben ein.“

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Sohn A des Ehemannes beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die Kinder des Erblassers A und B als gesetzliche Erben zu ½ auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte.

Der Antragsteller begründete seinen Erbscheinsantrag mit der Erwägung, dass die Eheleute schließlich nicht gemeinsam verstorben seien. Für ein Versterben der Eheleute im Abstand mehrerer Jahre enthalte das Testament keine Regelung.

Sohn des Erblassers besteht auf Geltung der gesetzlichen Erbfolge

Mithin müsse, so der Vortrag des Sohnes des Erblassers, nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge gelten und die Kinder A und B je zu ½ Erbe werden.

Dieser Vortrag gefiel den Kindern C und D nicht. Diese bestanden darauf, dass das Testament in dem Sinne zu verstehen sei, dass alle vier Kinder zu je ¼ Erben des zuletzt versterbenden Ehepartners geworden seien.

Das Nachlassgericht ließ die Beteiligten wissen, dass es den Antrag des Sohnes A und damit die gesetzliche Erbfolge für begründet erachte.

Hiergegen legte das Kind C Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Beschwerde zum OLG ist erfolgreich

Die Beschwerde war erfolgreich. Das OLG bewertete das vorliegende Testament anders als das Nachlassgericht und kam zu dem Ergebnis, dass die Eheleute im Jahr 1988 tatsächlich alle Kinder als Schlusserben einsetzen wollten.

Das OLG räumte dabei in der Begründung seiner Entscheidung ein, dass das Testament wörtlich gar keine Schlusserbenbestimmung enthielt.

Lediglich für den Fall des gemeinsamen Todes sollten die Kinder Erben ein.

Nachdem die Ehefrau aber 2015, der Ehemann erst 2018 verstorben war, war die testamentarische Regelung unmittelbar nicht einschlägig.

Gericht befragt Zeugen und legt das Testament aus

Nach umfangreicher Zeugenbefragung legte das OLG das Testament aber dahingehend aus, dass die Eheleute „mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten.“

Dabei befand das OLG, dass auch der Fall eines Versterbens der Eheleute in einem größeren zeitlichen Abstand eine Erbfolgeregelung zugunsten aller Kinder von dem Testament abgedeckt war.

Ein entsprechender Wille der Eheleute sei in dem Testament zumindest angedeutet. Insoweit sei dem Begriff „gemeinsamer Tod“ in dem Testament nicht zwingend die Bedeutung beizumessen, dass die Eheleute zeitgleich versterben müssen.

Im Ergebnis wurde der Erblasser damit von allen beteiligten Kindern zu je ¼ beerbt.

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