Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Geschiedenentestament – Der Ex-Partner soll auf jeden Fall vom Vermögen des Erblassers ferngehalten werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sind Kinder vorhanden, kann Vermögen nach dem eigenen Tod auch beim Ex landen
  • Vorsorge durch Testament ist erforderlich
  • Verschiedene Konstruktionen sind möglich

Jede dritte Ehe in Deutschland wird früher oder später wieder geschieden. In aller Regel haben sich die Eheleute nach einer Scheidung nicht mehr besonders viel zu sagen.

Dementsprechend versteht es sich für viele Ex-Eheleute nach einer Scheidung auch von selber, dass man den Ex-Partner im Erbfall nicht am eigenen Vermögen beteiligen will.

Das Erbrecht greift diesen – nachvollziehbaren – Wunsch auf und kappt sowohl bei der gesetzlichen als auch der durch Testament oder Erbvertrag geregelten Erbfolge die Beziehungen zwischen den ehemaligen Eheleuten.

Nach einer Scheidung besteht kein gesetzliches Erbrecht des Ex-Ehepartners mehr. Ebenfalls werden Erbeinsetzungen des Ex in existierenden Testamenten mit der Scheidung in aller Regel unwirksam.

Gemeinsame Kinder machen die Erbfolge nach der Scheidung kompliziert

Hatten die ehemaligen Ehepartner aber gemeinsame Kinder, dann müssen die Ex-Eheleute aufpassen, dass im Falle ihres Ablebens nicht doch Vermögenswerte beim Ex-Partner landen.

Dieser Effekt kann nämlich dann ganz schnell eintreten, wenn die gemeinsamen Kinder bei Ableben eines Elternteils erben und das Kind dann vor dem Ex-Partner verstirbt.

Hat das Kind in diesem Fall seine eigene Erbfolge nicht geregelt, dann steht der noch lebende Ex-Partner urplötzlich als möglicher Erbe des Vermögens seines Kindes … und damit auch des Vermögens des vorverstorbenen Ex-Partners im Raum.

Will man nach einer Scheidung diesen Effekt verhindern, muss man durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament Vorsorge treffen.

Vor- und Nacherbschaft im Testament anordnen

Eine Variante einer solchen Vorsorge besteht in der Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bei einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser den Lauf seines Vermögens nach seinem Ableben über mehrere Erben-Generationen hinweg festlegen.

Das Kind wird in diesem Fall als Vorerbe eingesetzt und kann im Erbfall über das Vermögen seines Elternteils mehr oder weniger frei verfügen. Das vererbte Vermögen bleibt bei dem Kind aber ein Sondervermögen und ist strikt vom Eigenvermögen des Kindes zu trennen.

Im Falle des Ablebens des Kindes wird das ehemalige Vermögen des Elternteils dann nicht nach den Grundsätzen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge an die Erben des Kindes (und damit unter Umständen an den Ex) weitergegeben.

Vielmehr tritt in diesem Fall der bereits vom ursprünglichen Erblasser bestimmte Nacherbe auf und kann die Herausgabe des Vermögens des ursprünglichen Erblassers verlangen.

Durch die Einsetzung eines Nacherben stellt der Erblasser demnach sicher, dass sein Vermögen nicht nur im Falle des eigenen Ablebens nicht bei seinem Ex-Partner landet, sondern auch dann, wenn der zunächst eingesetzte Erbe verstirbt.

Alternativen zur Vor- und Nacherbschaft

Man sollte sich aber auch über Alternativen zur Vor- und Nacherbschaft Gedanken machen.

Eine Vor- und Nacherbschaft ist für den Vorerben immer mit Einschränkungen verbunden. Ist das Verhältnis zum Nacherben angespannt, kann eine Vor- und Nacherbschaft für den Vorerben unangenehm werden.

Ebenfalls ist der Vorerbe immer mehr oder weniger gravierenden Beschränkungen im Hinblick auf den Nachlass unterworfen.

Will man diese Nebeneffekte für den Vorerben vermeiden, bietet sich auch die Anordnung eines auf den Tod des Kindes aufschiebend befristeten und zugunsten eines Dritten angeordneten Herausgabevermächtnisses an.

Durch eine solche Konstruktion ist ebenfalls sichergestellt, dass im Erbfall keine Vermögenswerte beim Ex-Partner landen. Gleichzeitig ist das eigene Kind als Erbe zwar mit einem Vermächtnis belastet, bekommt aber zu Lebzeiten von diesem Vermächtnis nicht viel mit.

Auch sind die mit diesem Herausgabevermächtnis verbundenen Einschränkungen für das Kind wesentlich geringer, als dies bei einer Vor- und Nacherbschaft der Fall wäre.

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