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Fälschung eines Testaments – Im Testament eingesetzte Erbin verliert Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Urteil vom 27.04.2007 – 24 U 6/05

  • Dem Nachlassgericht wird ein gefälschtes Testament vorgelegt
  • Gesetzliche Erben lassen die Testamentserbin für erbunwürdig erklären
  • Mehrere Gutachten kommen zum selben Ergebnis

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich im Rahmen einer Anfechtungsklage mit einem offensichtlich gefälschten Testament auseinander zu setzen.

Nach dem Tod des Erblassers legte die Beklagte in dem Verfahren ein Testament vor, mit dem sie ihr Erbrecht nachweisen wollte. Das Testament trug das Datum vom 14.10.1997 und war nach Auffassung weiterer Beteiligter in dem Erbfall eine Fälschung.

Testamentserbin ist erbunwürdig

Mit Urteil vom 30.11.2004 wurde die Beklagte vor diesem Hintergrund mit Urteil des Landgerichts Darmstadt für erbunwürdig erklärt.

Ein bei Wegfall der testamentarischen Erbin nachrückender Erbe hatte binnen Jahresfrist nach dem Erbfall beim Landgericht eine so genannte Anfechtungsklage mit dem Ziel erhoben, die lediglich auf Grundlage des gefälschten Testaments zur Erbenposition gelangte Erbin aus ihrer Stellung zu verdrängen.

Nachdem in dem Verfahren erster Instanz mehrere Zeugen gehört und Gutachten eingeholt worden waren, gab das Landgericht Darmstadt der Klage schließlich statt.

Beklagte legt Berufung ein

Gegen das Urteil des Landgerichts ging die erbunwürdige Beklagte in Berufung. Sie machte im Berufungsverfahren geltend, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts unrichtig gewesen sei.

Die Berufungsklägerin machte Widersprüche im Gutachten im Hinblick auf ein verstärktes Einfließen des Schreibmittels, einer Handstützung und einen etwas dickeren bzw. breiteren Filzstift geltend.

Weiter trug die Berufungsklägerin vor, dass der Erblasser ihr noch zu Lebzeiten verziehen habe, so dass ein Verlust des Erbrechts wegen Erbunwürdigkeit nicht in Frage komme.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung der erbunwürdigen Erbin gegen das Urteil der ersten Instanz zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass ein in erster Instanz eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Unterschrift auf dem fraglichen Testament „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gefälscht gewesen war und nicht vom Erblasser stamme.

Sachverständige halten Unterschrift unter dem Testament für gefälscht

Zu demselben Ergebnis seien auch weitere und sogar ein von der Klägerin selber eingeholtes Sachverständigengutachten gekommen.

Auch eine erst im Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin vorgelegtes medizinisches Gutachten, nach dem der Erblasser angeblich kurz vor der Errichtung seines Testaments einen Schlaganfall erlitten habe und aus diesem Grund seine Unterschrift unter seinem letzten Willen verändert erscheinen würde, konnten das Berufungsgericht nicht überzeugen.

Hierzu merkte das Berufungsgericht an, dass aus dem medizinischen Gutachten nicht zwingend hervorgehe, dass sich der Schlaganfall vor dem maßgeblichen Tag der Errichtung des Testaments ereignet habe.

Im Übrigen äußerte das Gericht leichte Verwunderung über die Tatsache, dass dieser neue Vortrag und das neue Gutachten von der Klägerin erst vorgelegt wurde, nachdem der Prozess bereits seit vier Jahren betrieben wurde.

Eine Verzeihung durch den Erblasser kann nicht nachgewiesen werden

Ebenso wenig konnte die Klägerin das Gericht davon überzeugen, dass der Erblasser ihr die ihr vorgeworfene Fälschung des Testaments jedenfalls verziehen hätte, § 2343 BGB.

Hierzu, so das Gericht, hätte der Erblasser positiv wissen müssen, dass die Klägerin ein gefälschtes Testament errichtet habe. Hierzu hatte die Klägerin allerdings nichts vorgetragen.

Nach der Niederlage vor dem OLG Frankfurt zog die Klägerin sogar noch vor den BGH und erhob dort eine so genannte Anhörungsrüge nach § 312a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Auch dieses Rechtsmittel wurde jedoch mit Beschluss des Bundesgerichtshof vom 28.05.2008 zurückgewiesen.

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