Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Generalvollmacht ist kein Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 21.10.2014 – 8 W 387/14

  • Adoptivmutter des Erblassers erhält einen Erbschein
  • Lebensgefährtin des Erblassers legt eine Vollmacht vor und reklmiert das Erbrecht für sich
  • Die Vollmacht kann die Gerichte nicht vom Erbrecht der Lebensgefährtin überzeugen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich in einer Erbscheinssache mit einem Testament zu beschäftigen, das bereits auf den ersten Blick nur sehr schwer mit den gesetzlichen Formanforderungen an einen letzten Willen in Deckung zu bringen war.

Nach dem Tod des kinderlosen Erblassers war in der Angelegenheit der Adoptivmutter des Erblassers am 18.07.2013 ein Erbschein erteilt worden. Dieser Erbschein wies die Adoptivmutter des Erblassers als alleinige gesetzliche Erbin kraft gesetzlicher Erbfolge aus.

Über ein Jahr später beantragte die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers beim zuständigen staatlichen Notariat die Einziehung des Erbscheins.

Zur Begründung dieses Antrags führte die Lebensgefährtin aus, dass sie selber alleinige Erbin des Erblassers geworden sei. Die Lebensgefährtin legte in diesem Zusammenhang ein Schriftstück vor, das sie selber als Testament bezeichnete.

Ist die Generalvollmacht ein Testament?

Tatsächlich war dieses Testament allerdings lediglich die Kopie einer handschriftlich verfassten Generalvollmacht vom 01.03.2002. In dieser angeblich vom Erblasser erstellten Vollmacht fand sich folgender handschriftlich verfasster Passus:

"bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen."

Diesem Passus war, ebenfalls handschriftlich, hinzugefügt:

"allein Erbin bei Tod danach… Unterschrift"

Letztere Textpassage unterschied sich nach den Ermittlungen des Gerichts aber komplett von dem übrigen Schriftbild in der Urkunde. Das OLG war vielmehr davon überzeugt, das die letztere Passage von der Lebensgefährtin selber verfasst worden war.

Nachdem der Antrag der Lebensgefährtin auf Einziehung des Erbscheins vor diesem Hintergrund bereits vom staatlichen Notariat abgelehnt wurde, legte die Lebensgefährtin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde zurück

Dort konnte man dem Antrag der Lebensgefährtin auf Einziehung des Erbscheins allerdings auch nicht viel abgewinnen. Die Beschwerde der Lebensgefährtin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dabei problematisierte das OLG in seiner Entscheidung erst gar nicht den Umstand, dass nach der Überzeugung des Gerichts der maßgebliche Passus in der von der Lebensgefährtin vorgelegten Urkunde nicht vom Erblasser persönlich verfasst worden war.

Selbst wenn man zugunsten der Lebensgefährtin unterstelle, dass der Erblasser selber der Urheber der Textpassagen gewesen sei, ergebe sich, so das OLG, aus der Urkunde keine Erbenstellung der Lebensgefährtin.

Vollmacht enthält keine Erbeinsetzung

Die Richter am OLG konnten dem vorgelegten Schriftstück nämlich nicht den von der Lebensgefährtin reklamierten Sinn entnehmen, dass die Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.

Auch eine Auslegung der Sätze "bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen" und "allein Erbin bei Tod danach… Unterschrift" lasse keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Erben zu.

Das staatliche Notariat sei danach zu Recht davon ausgegangen, dass der Erblasser kraft gesetzlicher Erbfolge von seiner Adoptivmutter beerbt worden war.

Die Beschwerde der Lebensgefährtin wurde zurückgewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Auslegung eines Testaments – Wenn sich der Erblasser unklar ausdrückt
Wenn der Erbschein unrichtig ist - Die Einziehung des Erbscheins
Aus mehreren Blättern bestehendes Testament, dem die abschließende Unterschrift fehlt, ist unwirksam
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht