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Gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Schlusserbeneinsetzung der Kinder – Enkelin kann nicht als Erbin benannt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 16.12.2010 – 15 Wx 470/10

  • Eheleute hinterlassen ein unklares gemeinsames Testament
  • Ehefrau errichtet ein neues Testament und setzt die Enkelin als Erbin ein
  • Töchter der Erblasserin erstreiten ihr Erbrecht vor Gericht

Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens hatte das OLG Hamm darüber zu befinden, ob eine Erblasserin abweichend von den Festlegungen in einem mit ihrem Ehemann errichteten gemeinschaftlichen Testament in einem weiteren, zeitlich späteren, Testament ihre Enkelin als Alleinerbin benennen konnte.

In der Sache hatte die Erblasserin mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann im Jahr 1973 ein notarielles Ehegattentestament errichtet.

Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein

In diesem Testament hatten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Gleichzeitig nahmen die Ehegatten folgende Bestimmung in ihren letzten Willen auf:

Der Überlebende soll aber verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger in unser Vermögen nach seinem Tode nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen.“

Die Eheleute hatten zwei Töchter. Der Ehemann verstarb im Jahr 1986. Nachfolgend errichtete die Ehefrau ein weiteres notarielles Testament, in dem sie ihre Enkelin als Alleinerbin einsetzte.

Töchter werden in Testament nur nachrangig bedacht

Lediglich als Ersatzerbin benannte die Erblasserin eine ihrer zwei Töchter. Der anderen Tochter vermachte die Erblasserin vorhandenes Geldvermögen.

Nach dem Ableben der Ehefrau beantragte die Enkelin auf Grundlage dieses zeitlich späteren Testaments dann beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ihrer Großmutter ausweisen sollte.

Die beiden Töchter widersprachen diesem Erbscheinantrag und vertraten die Auffassung, dass ihre Mutter nach dem Ehegattentestament aus dem Jahr 1973 in der Regelung der Erbfolge gebunden gewesen sei und ihre Enkelin gar nicht als Alleinerbin hätte benennen dürfen.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag der Enkelin zunächst zurück, erteilte ihn dann aber auf Weisung des von der Enkelin im Beschwerdeverfahren angerufenen Landgerichts doch in der von der Enkelin beantragten Form.

Töchter der Erblasserin legen Beschwerde zum OLG ein

Die beiden Töchter legten gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde zum OLG ein.

Das Oberlandesgericht gab der weiteren Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, den bereits erteilten Erbschein wieder einzuziehen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute aus dem Jahr 1973 rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Das Landgericht war noch davon ausgegangen, dass das Ehegattentestament keine Aussage zu der Frage enthielt, wer nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten Schlusserbe der Eheleute sein solle. Eine konkrete Bestimmung eines Schlusserben, so nach das Landgericht, enthalte das Ehegattentestament nicht.

Die Kinder wurden in dem Testament als Schlusserben eingesetzt

Hingegen sah das Gericht der weiteren Beschwerde in den Bestimmungen aus dem gemeinschaftlichen Testament sehr wohl die Benennung der beiden Kinder der Eheleute als Schlusserben.

Dies ergebe sich „zwanglos“, so das OLG, aus dem in dem Testament verwendeten Wort „verpflichtet“. Nach dieser Formulierung hätten die Eheleute „unzweifelhaft“ den Willen gehabt, ihre beiden Kinder als Schlusserben nach dem Tod des länger Lebenden einzusetzen.

Die Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder sei auch, so das OLG, wechselbezüglich im Sinne von § 2271 BGB, sodass es der Erblasserin auch verwehrt gewesen sei, nach dem Ableben ihres Ehemannes eine vom Testament aus dem Jahr 1973 abweichende Erbfolgeregelung zu treffen.

Die Entscheidung des Landgerichts wurde demnach aufgehoben und der bereits erteilte Erbschein eingezogen.

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