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Gemeinsames Testament von Eheleuten bindet den überlebenden Ehepartner nicht zwangsläufig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 07.06.2011 – I-3 Wx 108/11

  • Erblasser hinterlässt zwei Testamente und einen Erbvertrag
  • Töchter reklamieren nach dem Erbfall das Erbrecht für sich
  • Erbfolge wird zugunsten der zweiten Ehefrau entschieden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins mit mehreren letztwilligen Verfügungen von Eheleuten beschäftigen.

Der Erblasser hatte in der vom Gericht zu entscheidenden Angelegenheit am 26.01.1979 mit seiner ersten Ehefrau zwei gemeinschaftliche Testamente erstellt.

Nach dem Inhalt des ersten Testaments setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Hiervon getrennt wurde von dem Ehepaar ein zweites Testament verfasst.

Töchter sollen erben - Der Sohn wird enterbt

Dieses Testament bestimmte, dass „im Falle unseres gemeinsamen Todes“ die Töchter der beiden als Erben zu je ½ zum Zuge kommen sollten, während der gemeinsame Sohn in diesem Fall nichts erhalten sollte, er mithin enterbt wurde.

Die Ehefrau verstarb am 12.12.1979 und wurde von ihrem Ehemann beerbt.

Im Jahr 1985 heiratete der Erblasser erneut. Er hatte mit seiner zweiten Ehefrau bereits im Jahr 1984 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen, der die zweite Ehefrau nach seinem Tod zu seiner Alleinerbin bestimmte.

Der Erblasser verstarb dann im November 2009.

Töchter beantragen nach dem Tod ihres Vaters einen Erbschein

In der Folge beantragten die beiden Töchter aus erster Ehe beim zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Erben zu ½ nach ihrem verstorbenen Vater ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht lehnte diesen Erbscheinsantrag jedoch mit der Begründung zurück, dass der Erblasser durch die im Jahr 1979 errichteten Testamente nicht gehindert gewesen sei, im Jahr 1984 seine zweite Ehefrau durch einen Erbvertrag zu seiner Alleinerbin zu bestimmen.

Rechtsnachfolger des Erblassers sei mithin die zweite Ehefrau und nicht die beiden Töchter.

Gegen diesen ablehnenden Beschluss legten die Töchter das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde der Töchter jedoch kostenpflichtig zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Gilt das Testament oder der Erbvertrag?

Dem Erbscheinsantrag der beiden Töchter könne nach dem OLG nur dann stattgegeben werden, wenn die Töchter von ihrem Vater in einem Testament aus dem Jahr 1979 wirksam als Erben eingesetzt worden wären und eine solche Erbeinsetzung nicht durch den zeitlich späteren Erbvertrag aus dem Jahr 1984 wieder außer Kraft gesetzt worden wäre.

Das Gericht verneinte vorliegend bereits die Erbeinsetzung der Antragstellerinnen. Es wies vielmehr auf den ausdrücklichen Wortlaut in dem zweiten Testament aus dem Jahr 1979 hin, wonach die beiden Töchter von ihren Eltern ausschließlich für den „Fall des gemeinsamen Todes“ als hälftige Erben eingesetzt worden seien.

Dieser Fall sei jedoch ersichtlich nicht gegeben, da der Erblasser dreißig Jahre nach seiner ersten Ehefrau verstarb.

Das Testament, aus dem die beiden Töchter ihr Erbrecht ableiteten, regele lediglich den Sonderfall des zeitgleichen Versterbens, der nicht eingetreten sei.

Testament enthält keine wechselbezüglichen Verfügungen

Auch konnte das Gericht – im Gegensatz zu den beiden Töchtern – in den Verfügungen der Eheleute aus dem Jahr 1979 auch keine wechselbezüglichen Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erkennen, die den Erblasser nach dem Tod seiner ersten Ehefrau eventuell daran gehindert hätten, mit späterem Erbvertrag abweichend zu testieren.

Für eine solche Auslegung der beiden vorliegenden Testamente aus dem Jahr 1979 würden jede Anhaltspunkte fehlen.

Im Ergebnis wurde der Erblasser demnach von seiner zweiten Ehefrau auf Grundlage des Erbvertrages aus dem Jahr 1984 beerbt. Den Kindern blieben ihre Pflichtteilsansprüche.

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