Ehefrau beantragt nach dem Tod ihres Mannes Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge … und legt zwei Jahre später ein gemeinsames Testament vor
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 03.01.2017 – I-3 Wx 55/16
- Ehefrau beantragt Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge
- Zwei Jahre später legt die Ehefrau ein gemeinsames Testament vor
- Sohn zweifelt die Wirksamkeit des Testaments an
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins mit der Frage zu beschäftigen, ob ein von der Alleinerbin erst Jahre nach dem Erbfall vorgelegtes Testament wirksam ist.
In der Angelegenheit hatte eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2013 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Gesetzliche Erben sollten die Ehefrau zu ½ und die beiden Söhne des Ehepaares zu je ¼ sein.
Der Erbschein wurde antragsgemäß im Dezember 2013 erteilt.
Im Oktober 2015 legte die Ehefrau dann aber dem Nachlassgericht ein Testament vor, das sie mit ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 1984 errichtet hatte. Dieses handschriftliche und von beiden Ehepartnern unterzeichnete Testament sah vor, dass sich die Eheleute wechselseitig alleine beerben.
Erbschein wird vom Gericht eingezogen
Der bereits erteilte Erbschein wurde daraufhin von der Ehefrau zurückgegeben und in der Folge vom Nachlassgericht auch eingezogen.
Gegen den Einziehungsbeschluss des Nachlassgerichts wehrte sich dann aber einer der beiden Söhne des Ehepaares. Der Sohn machte unter anderem geltend, dass Zweifel an der Wirksamkeit des neuerdings aufgetauchten Testaments bestehen würden.
So habe der Erblasser das von der Ehefrau unterzeichnete Testament lediglich mit unterzeichnet. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Testament vom Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt als dem Erstellungsdatum unterschrieben worden sei.
Mutter legt das Testament erst spät vor
Weiter äußerte der Sohn seine Verwunderung über den Umstand, dass das Testament von seiner Mutter erst Jahre nach Erteilung des auf gesetzlicher Erbfolge beruhenden Erbscheins vorgelegt worden sei.
Im Erbscheinsverfahren nach dem Tod des Erblassers habe die Mutter von der Existenz des Testaments nichts erwähnt.
Der Sohn führte die verspätete Vorlage des Testaments alleine darauf zurück, dass von ihm zum Zweck der Nachlassauseinandersetzung ein Antrag Teilungsversteigerung zweier Nachlassimmobilien gestellt worden war.
Sohn zweifelt die Echtheit des Testaments an
Schließlich äußerte der Sohn noch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift seines Vaters unter dem Testament.
Das Nachlassgericht konnte den Argumenten des Sohnes wenig abgewinnen und half seiner Beschwerde nicht ab.
Das daraufhin zuständige Oberlandesgericht konnte an den Entscheidungen des Nachlassgerichts ebenfalls nichts Kritik würdiges finden.
Die Wirksamkeit des von der Mutter vorgelegten Testaments stehe außer Zweifel, so das OLG in seiner Entscheidungsbegründung. Es gehöre vielmehr zum Wesen eines gemeinsamen Testaments, dass es von einem Ehepartner verfasst und vom anderen Ehepartner mit unterzeichnet würde.
Ein gemeinschaftliches Testament könne dabei, so das OLG, „auch durch zeitlich aufeinander folgende Erklärungen der Ehepartner errichtet werden, vorausgesetzt, dass der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung zur Zeit der letzten Erklärung bei beiden Beteiligten noch vorhanden ist.“
Gericht sieht keinen Grund für die Einholung eines Gutachtens
Das OLG hatte auch keine Zweifel daran, dass die Unterschrift unter dem Testament von dem Erblasser stammte und sah diesbezüglich auch keine Veranlassung, weitere Untersuchungen, so z.B. durch Einholung eines Gutachtens, anzustellen.
Schließlich stand auch der Umstand, dass die Ehefrau das Testament erst einige Zeit nach dem Erbfall und der Erteilung des Erbscheins vorgelegt hatte, der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang hatte die 83jährige Ehefrau dem Gericht glaubhaft versichert, dass sie das vor 30 Jahren gemeinsam mit Ihrem Ehemann errichtete Testament zum Zeitpunkt der Beantragung des ersten Erbscheins schlicht vergessen hatte.
Im Ergebnis blieb es demnach bei der Wirksamkeit des Testaments. Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau alleine beerbt.
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