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Testament taucht über zwanzig Jahre nach dem Erbfall auf – Ist es gefälscht?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 15.10.2014 – 20 W 251/14

  • Kinder streiten über die Erbfolge nach ihrer Mutter
  • Ein Kind legt zwanzig Jahre nach dem Erbfall ein Testament der Mutter vor
  • Sachverständiger kann die Echtheit des Testaments nicht klären

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in einer Erbscheinssache die Frage der Echtheit eines Testaments zu klären, das von einem Beteiligten erst über zwanzig Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls dem Nachlassgericht vorgelegt wurde.

Die Erblasserin war in der Angelegenheit bereits im Jahr 1991 verstorben. Als gesetzliche Erben hinterließ die Erblasserin drei Kinder.

Auf Antrag des Kindes 2 erteilte das Nachlassgericht im Jahr 2011 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von ihren drei Kindern als gesetzliche Erben zu je ⅓ beerbt worden sei.

Nachlassgericht zieht Erbschein ein

Fast ein Jahr später lieferte das Kind 2 dann aber beim Nachlassgericht ein von der Erblasserin unterzeichnetes Testament aus dem Jahr 1991 ab, dem zu entnehmen war, dass das Kind 2 alleiniger Erbe der Erblasserin werden sollte.

In Anbetracht dieses Testaments zog das Nachlassgericht daraufhin den noch im Jahr 2011 allen drei Kindern erteilten Erbschein als unrichtig ein.

Das Kind 2 beantragte daraufhin beim Nachlassgericht gestützt auf das von ihm abgelieferte Testament aus dem Jahr 1991 einen neuen Erbschein, der das Kind 2 dieses Mal als alleinigen Erben kraft testamentarischer Erbfolge ausweisen sollte.

Hiergegen legte aber das Kind 1 Widerspruch ein. Das Kind 1 teilte dem Nachlassgericht mit, dass es erhebliche Zweifel an der Echtheit des Testaments habe.

Warum wurde das Testament so spät vorgelegt?

Bereits die Tatsache, dass das Testament erst über zwanzig Jahre nach dem Erbfall von Kind 2 vorgelegt worden sei, erschien dem Kind 1 mehr als merkwürdig. Weiter teilte Kind 1 dem Gericht mit, dass Kind 2 zu seiner Mutter vor deren Tod längere Zeit keinen Kontakt mehr gehabt habe.

Auch dies spreche gegen eine testamentarische Erbeinsetzung von Kind 2. Ob das abgelieferte Testament tatsächlich die Handschrift der gemeinsamen wiedergebe, konnte Kind 1 aber nicht beurteilen.

Kind 2 trat diesem Vortrag seines Bruders entgegen und teilte mit, dass er zu der gemeinsamen Mutter bis zu deren Ableben ein gutes Verhältnis gehabt und sich auch um sie gekümmert habe.

Ergänzend teilte der Betreuer der gemeinsamen Schwester, Kind 3, mit, dass Kind 3 davon überzeugt sei, dass das vorgelegte Testament und die darauf befindliche Unterschrift tatsächlich von der Erblasserin und gemeinsamen Mutter stamme.

Stammt die Unterschrift unter dem Testament von der Erbblasserin?

Daraufhin legte Kind 1 nach und ließ das Gericht nunmehr wissen, dass er es ausschließen könne, dass die auf dem Testament befindliche Unterschrift von der gemeinsamen Mutter stamme.

Kind 1 erläuterte dem Gericht noch ergänzend, dass sich das Testament in Kartons befunden habe, die im Rahmen eines Umzugs bei einem Nachbarn zwischengelagert wurden und dort offenbar vorübergehend in Vergessenheit geraten waren.

Alle Beteiligten reichten beim Nachlassgericht noch Vergleichsschriftstücke ein, auf denen handschriftliche Anmerkungen der Erblasserin zu entnehmen waren. Zum Teil stammten diese Proben allerdings aus dem Jahr 1951.

Das Kind 1 regte noch an, dass das Gericht doch über ein einzuholendes Gutachten das Alter des von Kind 2 vorgelegten Testaments überprüfen lassen solle.

Sachverständiger kann den Streit nicht klären

Das Nachlassgericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Aufgabe, dieser möge feststellen, ob das Testament von der Erblasserin eigenhändig ge- und unterschrieben worden sei.

In Ermangelung tauglicher Vergleichsproben zur Handschrift der Erblasserin musste der Gutachter allerdings die Waffen strecken.

Er ließ das Gericht wissen, dass mangels ausreichendem Vergleichsmaterials keine Aussage zur Echtheit des Testaments getroffen werden könne.

Weiter teilte der Sachverständige mit, dass bei handelsüblichen Papier mit Kugelschreiberbeschriftung keine Möglichkeit bestehe, dass Alter des Dokuments zu bestimmen, wenn die Schrift älter als zwölf bis sechzehn Wochen alt sei.

Nachlassgericht will Erbschein erteilen

Daraufhin teilte das Nachlassgericht mit, dass dem Kind 2 der beantragte Erbschein erteilt werden soll. Das Nachlassgericht sah das vorgelegte Testament auf Grundlage der vorgetragenen Umstände als echt an.

Hiergegen legte Kind 1 Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht schloss sich aber der Auffassung des Ausgangsgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung der Entscheidung wies das OLG darauf, dass es ebenso wie das Nachlassgericht davon überzeugt sei, dass das Testament echt und nicht gefälscht sei.

OLG hält die Entscheidung des Nachlassgerichts für richtig

Hierbei wertete das OLG insbesondere die Erklärungen von Kind 2, warum das Testament erst über zwanzig Jahre nach dem Erbfall aufgefunden worden sei, als nachvollziehbar und plausibel.

Ebenso habe die gemeinsame Schwester erklärt, dass das vorgelegte Testament von der gemeinsamen Mutter stamme.

Auch konnte das OLG selber eine hohe Ähnlichkeit der Handschrift auf dem Testament mit vorliegenden anderen Schriftproben erkennen.

Hinweisen zu einer angeblichen Fälschung eines Testaments sei im Erbscheinsverfahren ohnehin nur dann nachzugehen, wenn es für den Vorwurf der Fälschung einen konkreten Anlass gebe. Es stelle die Wirksamkeit eines Testaments insbesondere nicht in Frage, wenn von dritter Seite der unkonkrete Vorwurf erhoben wird, dass das Testament gefälscht worden sei.

Danach ging auch das OLG von der Wirksamkeit des Testaments aus. Der von Kind 2 beantragte Erbschein konnte erteilt werden.

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