Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein gemeinsames Ehegattentestament kann auch in mehreren getrennten Urkunden errichtet werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 04.01.2023 – 14 W 89/22

  • Ehepaar legt seinen letzten Willen im Jahr 1984 in drei Urkunden nieder
  • Nach dem Tod des Ehemannes verfasst die Ehefrau im Jahr 2021 ein neues Testament
  • Die Erbfolgeregelung der Eheleute aus dem Jahr 1984 stellt ein gemeinsames Testament dar und ist bindend

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Erbstreit unter drei Geschwistern zu klären.

Ausgelöst wurde dieser Erbstreit durch den Umstand, dass die verheirateten Eltern der Geschwister ihren letzten Willen am 02.08.1984 nicht nur in einem, sondern gleich in drei Testamenten niedergelegt hatten.

Die Mutter der drei Geschwister hatte am 02.08.1984 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt verfasst:

„Mein letzter Wille.
Im Falle meines Todes bestimme ich meinen Mann zum alleinigen Erben.“

Am gleichen Tag hatte der Vater der Geschwister ein spiegelgleiches Testament folgenden Inhalts errichtet:

„Mein letzter Wille.
Im Falle meines Todes bestimme ich meine Frau zum alleinigen Erben.“

Schließlich hatten die Eheleute an demselben Tag gemeinsam ein drittes Testament mit folgendem Inhalt errichtet:

„Unser letzter Wille.
Im Falle unseres gemeinsamen Todes bestimmen wir unsere 3 Kinder F, S, L zu gemeinsamen Erben bis auf meinen Schmuck, den meine Tochter S erbt."

In der Folge verstarb der Ehemann im Jahr 2016 und wurde von seiner Ehefrau beerbt.

Ehefrau errichtet im Jahr 2021 ein neues Testament

Jahre später, am 12.01.2021, suchte die Ehefrau einen Notar auf und errichtete ein weiteres Testament.

In diesem neuen Testament setzte die Ehefrau ihre Tochter zu 65% als Erbin ein, ihre beiden anderen Kinder zu je 17,5%.

Nach Errichtung dieses notariellen Testaments verstarb die Ehefrau im Jahr 2021.

Tochter der Erblasserin beantragt einen Erbschein

Nach dem Erbfall beantragte die Tochter der Erblasserin einen Erbschein auf Grundlage des notariellen Testaments aus dem Jahr 2021, um als Erbin ihrer Mutter zu 65% festgestellt zu werden.

Die beiden Geschwister der Antragstellerin waren mit diesem Erbscheinsantrag ihrer Schwester nicht einverstanden.

Sie erklärten gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des notariellen Testaments aus dem Jahr 2021 und setzten auf die Erbfolge, die sich aus dem Testament ihrer Eltern aus dem Jahr 1984 ergab.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht favorisierte die Argumente der Antragstellerin und stellte die antragsgemäße Erteilung des Erbscheins in Aussicht.

Gegen diese Entscheidung legten die anderen beiden Geschwister aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Das zeitlich spätere Testament ist unwirksam

In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das zeitlich spätere notarielle Testament der Erblasserin unwirksam sei, da es dem – bindenden – und zeitlich früheren gemeinsamen Testament der Eheleute aus dem Jahr 1984 widersprechen würde.

Dabei stellte das OLG insbesondere fest, dass es sich bei dem Testament der Eheleute aus dem Jahr 1984 um ein gemeinsames Testament handeln würde, obwohl die Eheleute drei Urkunden erstellt hatten.

Maßgeblich für ein gemeinsames Testament sei, so das OLG, dass Eheleute den Willen hätten, gemeinsam zu testieren.

Ein gemeinsames Testament muss nicht in einer Urkunde errichtet werden

Es sei hingegen nicht entscheidend, dass ein solches gemeinsames Testament von den Eheleuten in einer Urkunde errichtet würde.

Die Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen der Eheleute „müsse aus den Einzeltestamenten selbst wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar“ sein.

Diese Voraussetzungen sah das OLG im zu entscheidenden Fall als gegeben an, da die Testamente am gleichen Tag und am selben Ort errichtet worden waren und auch der Wortlaut der Testamente Rückschlüsse darauf zuließ, dass die Eheleute tatsächlich gemeinsam testieren wollten.

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