Ein gemeinsames Ehegatten-Testament muss nicht in einer Urkunde errichtet werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ob Eheleute alleine oder zusammen ein Testament errichten, kann rechtlich einen großen Unterschied machen
  • Ein gemeinsames Testament muss nicht in einer Urkunde verfasst werden
  • Ob die Eheleute gemeinsam testieren wollten, müssen im Streitfall die Gerichte klären

Wenn man verheiratet ist, dann kann man gemeinsam mit seinem/r Ehepartner/in seine Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament regeln.

Eheleute haben damit die freie Wahl.

Jeder der Eheleute kann separat und alleine in einem Einzeltestament seine Erbfolge regeln.

Eheleute können frei wählen, ob sie alleine oder gemeinsam testieren wollen

Alternativ können Eheleute auch gemeinsam ein Testament verfassen.

Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten weist im Vergleich zu einem Einzeltestament insbesondere folgende Besonderheiten auf:

Bereits für die Errichtung eines gemeinsamen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner das komplette Testament handschriftlich verfasst und beide Eheleute am Ende des handgeschriebenen Testaments durch ihre Unterschrift bestätigen, dass diese von nur einem der beiden Ehepartner verfasste Urkunde den letzten Willen beider Eheleute darstellt.

Beide Eheleute müssen in einem gemeinsamen Testament Regelungen treffen

Für ein gemeinsames Testament ist erforderlich, dass beide Eheleute in dem Testament anordnen, was nach dem Tod eines jeden Ehepartners mit dem jeweiligen Vermögen geschehen soll.

Von einem Einzeltestament unterscheidet sich ein gemeinsames Testament weiter insbesondere dadurch, dass die Regelungen der Eheleute in dem gemeinsamen Testament unter Umständen eine Bindungswirkung entfalten.

Die Eheleute können sich von den Regelungen in dem gemeinsamen Testament zu Lebzeiten und insbesondere nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners nicht mehr ohne weiteres lösen.

Ein gemeinsames Testament kann die Eheleute binden

Oft ist es den Eheleuten nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments verwehrt, durch ein zeitlich späteres Einzeltestament eine neue Erbfolgeregelung anzuordnen.

Häufig ist so ein abweichendes zeitlich späteres Einzeltestament unwirksam.

In aller Regel wird ein gemeinsames Ehegattentestament von den Eheleuten tatsächlich in einer Urkunde errichtet.

Ein gemeinsames Testament in zwei Urkunden?

Es gibt aber immer wieder Fälle, in denen die Eheleute ihren letzten Willen in zwei getrennten Urkunden niederschreiben und trotzdem davon ausgehen, ein gemeinsames Testament errichtet zu haben.

Gerade wegen der von einem gemeinsamen Testament ausgehenden Bindungswirkung haben Gerichte in einem solchen Fall immer wieder zu entscheiden, ob die vorliegenden getrennten Erklärungen zwei Einzeltestamente oder ein gemeinsames Testament darstellen.

Gerichte untersuchen in so einem Fall, ob die Eheleute ein gemeinsames Testament errichten wollten und ob sich dieser Wille zumindest andeutungsweise aus dem Inhalt des Testaments ergibt.

Alleine der Umstand, dass beide Eheleute das „gemeinsame“ Testament unterschrieben haben, begründet jedenfalls noch nicht das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.

Immer dann, wenn die Formulierungen in dem Testament aber in der „Wir“-Form (z.B.: „Wir setzen unsere Kinder als Erben ein“) gehalten sind, spricht alles für ein gemeinsames Testament und gegen zwei Einzeltestamente der Eheleute.

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