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Eheleute regeln ihre Erbfolge „für den Fall eines gemeinsamen Ablebens“ – Was bedeutet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Begriff des „gemeinsamen Ablebens“ ist unklar
  • Meinten die Eheleute nur ein zeitgleiches Versterben oder den Fall, dass beide Eheleute tot sind?
  • Im Zweifel müssen die Gerichte anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden

Wenn sich Eheleute daran machen, ihre Erbfolge in einem gemeinsamen Testament zu regeln, dann unterscheiden sie regelmäßig zwischen zwei Zeitpunkten.

Zunächst einmal wird nämlich in der Regel die Erbfolge nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners geklärt.

Im Normalfall enthalten gemeinsame Ehegattentestamente für den so genannten ersten Erbfall eine Regelung, wonach der überlebende Ehepartner Erbe des zuerst versterbenden Ehepartners wird.

Oft wird auch der zweite Erbfall im Testament geregelt

Vorausschauende Ehepartner können (nicht müssen) in ihrem gemeinsamen Testament dann weiter klären, wer Erbe des zunächst überlebenden Ehepartners werden soll.

Für diesen so genannten zweiten Erbfall werden von den Eheleuten in ihrem Testament oft die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt.

Eine bestimmte Formulierung, die in Zusammenhang mit der Regelung des zweiten Erbfalls insbesondere in privat und ohne fachkundige Hilfe errichteten Testamenten immer wieder auftaucht, sorgt aber regelmäßig für Verwirrung und nachfolgend für Streit.

Eine streitträchtige Formulierung wird immer wieder verwendet

Häufig leiten die Eheleute in ihrem gemeinsamen Testament ihre Erbfolgeregelung für den zweiten Erbfall nämlich mit folgenden Worten ein:

Im Falle unseres gemeinsamen Ablebens soll (z.B. unser Sohn/unsere Tochter/unser Freund/die katholische Kirche) Erbe sein.“

Im Moment der Testamentserrichtung ist den Eheleuten vollkommen klar, was sie mit dieser Formulierung meinen.

Die Erben wissen nicht, was die Erblasser wollten

Potentielle Erben und beteiligte Juristen tun sich nach dem Ableben beider Eheleute hingegen mit einer Deutung eines solchen Testamenttextes wesentlich schwerer.

Regelmäßig muss nämlich vor dem Hintergrund der von den Eheleuten verwendeten Formulierung „gemeinsames Ableben“ geklärt werden, ob die Eheleute den Fall regeln wollten, dass sie nahezu zeitgleich anlässlich eines bestimmten Ereignisses versterben, oder ob die Eheleute unter „gemeinsames Ableben“ lediglich verstanden wissen wollten, dass eben beide Ehepartner verstorben sind, gegebenenfalls auch in einem größeren zeitlichen Abstand zueinander.

Soll die gesetzliche Erbfolge gelten?

Je nach Interpretation des Begriffs „gemeinsames Ableben“ kann sich die Erbfolge im Einzelfall absolut unterschiedlich darstellen.

Gerichte mussten in der Vergangenheit immer wieder über Streitfälle rund um die Formulierung „gemeinsames Ableben“ urteilen.

Dabei darf man davon ausgehen, dass die Gerichte in jedem Einzelfall aufs Neue ermitteln müssen, was die Eheleute mit der gewählten Formulierung gemeint haben.

Die berühmten Umstände des Einzelfalls entscheiden einen Streit

Es kommt immer wieder auf Nuancen und auf die Umstände des Einzelfalls an.

So urteilte beispielsweise das OLG München (Beschluss v. 16.07.2007, 31 Wx 35/07), dass ein Versterben der Eheleute in einem größeren zeitlichen Abstand voneinander von dem Begriff des „gemeinsamen Ablebens“ nur dann gedeckt sei, wenn

„sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht und dies in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat.“

Eine andere Einschätzung vertrat in dieser Frage das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 28.04.2021, I-3 Wx 193/20):

„Die Formulierung „Im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ stellt gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben ab, sondern kann ebenso gut im Sinne von „wenn wir beide verstorben sind“ verstanden werden.“

Eheleuten, die sich an die Regelung der eigenen Erbfolge machen, kann vor dem Hintergrund solcher divergierender Gerichtsentscheidungen nur empfohlen werden, in ihrem Testament Klarheit zu schaffen, für welchen Fall die in ihrem Testament angeordnete Erbfolgeregelung gelten soll.

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