Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten – Was bedeutet das rechtlich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute testieren häufig zusammen
  • Überlebender Ehepartner kann Voll- oder nur Vorerbe werden
  • Den Ehepartner mit einem Nießbrauchvermächtnis absichern

Eheleute werden bei der Errichtung eines Testaments im Gesetz privilegiert. Sie können gemeinsam testieren.

Es muss nicht jeder Ehepartner ein eigenes Testament aufsetzen. Nach § 2267 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genügt es, wenn ein Ehepartner das Testament für beide handschriftlich verfasst und der andere Ehepartner das so erstellte Testament lediglich unterschreibt.

Sinn und Zweck eines gemeinschaftlichen Testaments ist in vielen Fällen die wechselseitige wirtschaftliche Absicherung der Eheleute.

Absicherung des überlebenden Ehepartners steht im Vordergrund

Nach dem Tod des Erstversterbenden soll der überlebende Ehepartner in jedem Fall ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts haben. Nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners soll das Vermögen dann weitergegeben werden, meist auf die gemeinsamen Kinder.

Es gibt bei einem gemeinschaftlichen Testament verschiedene Wege, wie man die vorstehend dargestellten Ziele erreichen kann.

Die Eheleute können sich wechselseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen, der überlebende Ehegatte kann lediglich zum Vorerben benannt werden oder es kann zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis ausgesetzt werden, ohne ihn zum Erben einzusetzen.

Vollerbeneinsetzung des Ehepartners

In vielen gemeinschaftlichen Testamenten wird wie folgt formuliert:

Wir setzen uns gegenseitig, und zwar nach dem zuerst Versterbenden den länger Lebenden von uns, zum unbeschränkten Alleinerben ein.

Mit dieser Formulierung wird dem länger Lebenden die stärkste rechtliche Stellung eingeräumt. Der länger lebende Ehegatte kann nach dem Tod seines Ehepartners grundsätzlich frei auch über das ererbte Vermögen verfügen.

Er ist keinen Beschränkungen unterworfen und kann mit seinem eigenen und auch mit dem ererbten Vermögen dem Grunde nach nach Belieben verfahren, einzelne Vermögensgegenstände zum Beispiel auch an Dritte verschenken.

Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe

Anstatt der vorgenannten Vollerbeneinsetzung kann man sich auch darauf beschränken, den überlebenden Ehegatten mit folgender Formulierung lediglich als so genannten Vorerben einzusetzen:

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen, nicht befreiten Vorerben ein. Nacherbe soll unser Sohn Peter sein.

Mit dieser Formulierung wird der überlebende Ehegatte zwar auch Erbe, aber eben nur Vorerbe. Ein Vorerbe hat im Gegensatz zum vorstehend erwähnten Vollerben weniger Rechte.

Er kann mit dem vom Ehepartner ererbten Vermögen nicht nach Belieben umgehen. Er ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt.

In den §§ 2113 ff. BGB sind zahlreiche Einschränkungen für den überlebenden Ehepartner vorgesehen, die alle dem Zweck dienen, dass der Vorerbe das Vermögen nicht verschleudert, sondern bei eigenem Ableben im wesentlichen ungeschmälert an den Nacherben weitergibt.

Verfügungen über Grundstücke oder Schenkungen sind dem – nicht befreiten – Vorerben zum Beispiel grundsätzlich nicht möglich.

Vermächtnislösung

Anstatt den länger lebenden Ehegatten als Voll- oder als Vorerbe einzusetzen, kann eine wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten in einem Testament auch durch ein so genanntes Nießbrauchvermächtnis herbeigeführt werden:

Der länger lebende Ehegatte erhält am gesamten Nachlass des zuerst versterbenden Ehegatten den lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauch.


In diesem Fall wird ein Dritter (meist die Kinder) Erbe, die Nutzungen aus dem Nachlass (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden, Eigennutzung von Wohnraum) steht aber in einem zu definierenden Umfang dem überlebenden Ehepartner zu.

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