Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann ein gebrechlicher Erblasser ein Testament errichten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Oft ist ein gebrechlicher Testator auf die Hilfe eines Notars angewiesen
  • Testierfähigkeit ist Grundvoraussetzung für die Errichtung eines Testaments
  • Auch blinde und stumme Menschen können ein Testament errichten

Selbstverständlich können auch gebrechliche Menschen einen letzten Willen errichten.

Grundvoraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments ist immer, dass der Testierende testierfähig im Sinne von § 2229 BGB ist.

Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörungen dürfen nach den Buchstaben des Gesetzes nicht vorliegen, wenn eine Person, die mindestens 16 Jahre als ist, ein Testament errichten will.

Der Testator muss verstehen, was er macht

Der Testator muss zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens den Sinn und Zweck seines Handelns vollständig erfassen.

Erfüllt der Testierwillige jedoch diese Grundvoraussetzung, dann steht einer wirksamen Errichtung eines Testaments auch dann nichts im Wege, wenn der Testator unter körperlichen Gebrechen leidet.

So kann beispielsweise auch ein erblindeter oder sehunfähiger Erblasser ein Testament errichten. In diesem Fall besteht lediglich die Einschränkung, dass ein blinder Erblasser sein Testament lediglich durch Erklärung gegenüber einem Notar errichten kann, § 2233 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der beurkundende Notar soll nach § 22 BeurkG (Beurkundungsgesetz) in diesem Fall zu der Beurkundung einen Zeugen oder einen zweiten Notar hinzuziehen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn der blinde Erblasser auf die Anwesenheit einer solchen zweiten Person ausdrücklich verzichtet hat.

Einem blinden Erblasser ist es demnach auch verwehrt, sein Testament durch Übergabe einer Schrift an den Notar zu errichten.

Kann ein Analphabet ein Testament errichten?

Die gleichen Einschränkungen gelten, wenn der Erblasser zwar sehen kann, aber nach Überzeugung des Notars des Lesens unkundig ist.

Ist der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments nicht in der Lage zu schreiben, sei es aufgrund einer aktuellen Behinderung oder weil er grundsätzlich nicht Schreiben kann, dann bleibt in diesem Fall dem Erblasser wieder nur der Weg zum Notar.

Diesem gegenüber muss er mündlich seinen letzten Willen erklären. Der von dem schreibunfähigen Testator gegenüber dem Notar erklärte letzte Wille ist dem Testator im Rahmen des Beurkundungsvorgangs vorzulesen und von ihm zu genehmigen.

In diesem Fall ist beim Vorlesen und der Genehmigung zwingend ein weiterer Zeuge bzw. ein zweiter Notar hinzuzuziehen, § 25 BeurkG. Dieser Zeuge muss das Testament dann auch mit unterzeichnen.

Erblasser ist blind und stumm

Ist der Erblasser nicht nur blind, sondern gleichzeitig auch stumm, so kann er sein Testament durch Erklärung gegenüber einem Notar testieren. Auf Verlangen soll der Notar in diesem Fall einen Gebärdendolmetscher hinzuziehen, § 22 BeurkG.

Kann der Erblasser nicht hören oder sprechen und ist er auch nicht in der Lage sich schriftlich zu verständigen, so soll der Notar zu der Beurkundung eine Vertrauensperson des Erblassers hinzuziehen, mit der sich der Erblasser verständigen kann, § 24 BeurkG.

Das Gesetz untersagt in diesem Fall aber ausdrücklich, dass dieser Vertrauensperson in dem zu beurkundenden Testament ein rechtlicher Vorteil verschafft wird.

Die hinzugezogene Vertrauensperson kann also in dem Testament nicht als Erbe eingesetzt werden und ebenso wenig kann zu Gunsten der Vertrauensperson ein Vermächtnis ausgesetzt werden.

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