Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Können Fotos den Inhalt eines Testaments spezifizieren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein alleine aus Fotos bestehendes Testament ist unwirksam
  • Fotos können als Anlage zum Testament verwendet werden
  • Auch einem notariellen Testament können Fotos beigefügt werden

Zuweilen besteht für Erblasser das Bedürfnis, in ihrem letzten Willen durch Fotos näher zu erläutern, welcher konkrete Nachlassgegenstand an einen Erben oder auch Vermächtnisgeber vermacht werden soll.

Stehen zum Beispiel diverse Schmuckgegenstände oder auch verschiedene wertvolle Gemälde im Eigentum des Erblassers, dann kann sich für ihn das Bedürfnis ergeben, mittels Fotografien näher zu erläutern, welcher Ring, welche Brosche oder welches Gemälde nach seinem Tod an einen Erben oder Vermächtnisnehmer weitergegeben werden sollen.

So nachvollziehbar ein solcher Gedanke im Einzelfall ist, so wird der Erblasser bei der Umsetzung doch mit nicht unerheblichen Problemen konfrontiert.

Testament muss in Schriftform verfasst werden

Das in dieser Frage sehr strenge Erbrecht sieht für ein privat erstelltes Testament nämlich überhaupt nicht vor, dass der Erblasser zur Erläuterung seines Willens seinem Testament Fotos oder Abbildungen hinzufügt.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB besteht ein Testament ausschließlich aus einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung des Erblassers. Fotos oder Bilder kennt das deutsche Erbrecht im Zusammenhang mit einem Testament nicht.

Entsprechend bewertet die Rechtsprechung die Bezugnahme auf Anlagen zum Testament, die nicht der strengen Form des § 2247 Abs. 1 BGB entsprechen, grundsätzlich als unwirksam.

Vor diesem Hintergrund ist dringend davon abzuraten, sein Testament lediglich oder auch überwiegend in Bildform zu verfassen.

Der Kern eines jeden Testaments müssen immer handschriftliche Anordnungen des Erblassers sein. Nur auf diesem Weg ist für die Nachwelt – und im Streitfall für die Gerichte – überhaupt nachprüfbar, ob das Testament überhaupt vom Erblasser persönlich verfasst wurde.

Anlagen zum Testament können der Erläuterung dienen

Nachdem es nach dem Eintritt eines Erbfalls die wichtigste Prämisse des Erbrechts ist, dem wirklichen Willen des Erblassers zum Erfolg und zur Umsetzung zu verhelfen, ignorieren Gerichte Anlagen und auch Fotos, die dem Testament erkennbar zum Zweck der Erläuterung hinzugefügt wurden, in der Praxis nicht vollständig.

Weist das handschriftlich verfasste Testament Unklarheiten auf, dann muss es nach Eintritt des Erbfalls ausgelegt werden, um den Erblasserwillen zu ermitteln.

Rahmen dieser Auslegung können dann auch Umstände Berücksichtigung finden, die sich nicht in der eigentlichen Testamentsurkunde wieder finden.

Fotos können der Beweiserleichterung dienen

Soweit der Erblasser also bereits im Testament handschriftlich auf die dem Testament beigefügten Fotos verweist und sich die Fotos in einem engen räumlichen Bezug zu dem handgeschriebenen Testament befinden, wird sich kein Gericht dagegen verwehren können, die Fotos im Rahmen der Auslegung des Testamentsinhaltes zur Kenntnis zu nehmen und auch in Rechnung zu stellen.

Gleichwohl sollte ein Erblasser immer versuchen, in seinem handschriftlich verfassten Testament durch seine dort gemachten Anordnungen Klarheit über die genaue Verteilung seines Nachlasses zu schaffen.

Testament beigefügte Fotos können immer nur ein Hilfsmittel zur Erläuterung einer aus sich heraus bereits verständlichen schriftlichen Anordnung sein.

Auch bei einem notariellen Testament gibt es Lösungswege

Kann der Erblasser bei einem privat erstellen Testament die von ihm zur Erläuterung gedachten Fotos einfach in den Briefumschlag stecken, in dem er sein Testament verwahrt oder, noch sicherer, die Fotos körperlich mit dem Testament verbindet, so ist ein Notar bei der Beurkundung eines notariellen Testaments vor noch größere Herausforderungen gestellt.

Das für diese Fälle geltende Beurkundungsgesetz sieht nämlich den Fall, dass einem notariellen Testament Fotos zu Erläuterungszwecken hinzugefügt werden sollen, nicht vor.

Notare behelfen sich hier mit der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG. Danach soll es möglich sein, dass Beteiligte beim Notar ihre Erklärungen unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen abgeben.

Von dieser Vorschrift soll auch der Fall erfasst sein, dass einem notariellen Testament Fotos hinzugefügt werden.

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