Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbunwürdigkeit – Der Erbe verliert die Erbschaft im Nachhinein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gründe für eine Erbunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend geregelt
  • Die Erbunwürdigkeit muss mittels Klage bei Gericht geltend gemacht werden
  • Hat der Erblasser verziehen, so entfällt die Erbunwürdigkeit

Die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben erkannt, dass es Situationen geben kann, bei denen es nach geltenden Moralvorstellungen schlechthin nicht tragbar ist, wenn eine Person am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt ist.

Sie haben vor diesem Hintergrund Regeln in das deutsche Erbrecht aufgenommen, die dafür sorgen, dass derjenige, der ein Erbe nicht verdient, dieses auch wieder verliert. Am deutlichsten wird dies dann, wenn der Erbe selber die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Erbfall überhaupt eintritt indem er den Erblasser vorsätzlich tötet.

Neben diesem Hauptanwendungsfall sieht das Gesetz aber noch verschiedene andere Tatbestände vor, bei denen der Erbe kraft Gesetz als erbunwürdig angesehen wird und auf Betreiben von nachrückenden Erben seine Erbenstellung wieder verlieren kann.

In § 2339 BGB sind die Gründe, die zur Erbunwürdigkeit führen können, abschließend aufgezählt.

Wer den Erblasser tötet, der ist erbunwürdig

Danach ist erbunwürdig, wer den Erblasser widerrechtlich getötet hat oder dies auch nur versucht hat. Erbunwürdig ist weiter derjenige, der den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser unmöglich gemacht hat, ein Testament oder einen Erbvertrag entweder zu verfassen oder auch ein bereits existierendes Testament aufzuheben. Wer den Erblasser also in einen Zustand der Testierunfähigkeit versetzt hat, ist erbunwürdig.

In die gleiche Richtung zielt der Erbunwürdigkeitsgrund des § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Danach kann derjenige sein Erbrecht wegen Erbunwürdigkeit verlieren, wer aktiv verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet oder aufhebt. Wer also durch Gewalt oder Bedrohung den Erblasser davon abhält, seine Erbfolge nach seinem freien Willen zu regeln, der ist erbunwürdig.

Erbunwürdig ist nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB weiter derjenige, der den Erblasser bedroht oder arglistig täuscht und auf diesem Weg dazu bringt, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.

Fälschung eines Testaments führt zur Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist schließlich derjenige, der ein Testament fälscht oder auch ein existierendes Testament entgegen der Verpflichtung aus § 2259 Abs.1 BGB im Erbfall nicht beim Nachlassgericht abliefert.

In all den oben beschriebenen Fällen kann derjenige, der von dem Wegfall des erbunwürdigen Erben profitieren würde, die Erbunwürdigkeit des erbunwürdigen Erben mittels einer so genannten Anfechtungsklage bei Gericht geltend machen.

Wurde also beispielsweise ein Testament gefälscht, so kann der gesetzliche Erbe, der bei Wegfall des im gefälschten Testament vorgesehenen Erben zum Zuge kommen würde, die Erbunwürdigkeit des im Testament vorgesehenen Erben geltend machen und eine Anfechtungsklage erheben. Hat der Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich getötet, so kann das gemeinsame Kind die Erbunwürdigkeit des eigenen Vaters vor Gericht geltend machen und auf diesem Weg verhindern, dass der Vater die Erbfolge nach seiner von ihm getöteten Ehefrau antritt.

Klageerhebung binnen Jahresfrist erforderlich

Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtungsklage ist erst nach Erbfall möglich und kann lediglich binnen Jahresfrist erfolgen, §§ 2340 Abs. 3, 2082 BGB. Diese zwingend zu beachtende Jahresfrist beginnt zu laufen, sobald die anfechtungsberechtigte Person von einem der oben dargestellten Anfechtungsgründe Kenntnis erlangt hat. Um die Frist zu wahren, muss die Klage innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingehen.

Eine Anfechtung ist dann nicht mehr möglich, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen seine Tat verziehen hat, § 2343 BGB. Eine solche Verzeihung soll zwar selbst dann möglich sein, wenn der Erbunwürdige den Erblasser versucht hat umzubringen, jedoch sind Hürden für den Beweis einer Verzeihung durch den Erblasser durchaus hoch.

Ist die Anfechtungsklage erhoben und der Grund für die Erbunwürdigkeit plausibel dargelegt, dann trifft den Erbunwürdigen die volle Beweislast für das Vorliegen einer Verzeihung durch den Erblasser.

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