Warum man sich bei seinem Testament besser von einem Experten beraten lassen sollte!
- Über private Testamente wird vor Gericht sehr oft gestritten
- Juristische Fachbegriffe werden im Testament oft nicht richtig gebraucht
- Beratung kostet – schont aber die Nerven der Hinterbliebenen
Häufig landen von Privatleuten erstellte Testamente nach dem Erbfall vor Gericht.
Dies liegt insbesondere daran, dass privat erstellte Testamente oft unklar und widersprüchlich sind und im Extremfall sogar zu Rechtsfolgen führen, die dem Willen des Erblassers komplett widersprechen.
Eine Vielzahl von privat erstellten Testamenten, die am Ende vor Gericht landen, machen allen Beteiligten vor allem deswegen Probleme, weil in dem Testament juristische Begriffe verwendet werden, die von dem Ersteller des Testaments nicht oder nicht richtig verstanden und eingesetzt werden.
Über ein Testament kann man jahrelang streiten!
Sobald man aber in seinem Testament – ohne es zu wollen – Unklarheiten produziert hat, hat man gute Chancen, dass sich Familienangehörige und Verwandte nach dem Eintritt des Erbfalls auf diese Unklarheiten stürzen, um das Testament in ihrem Sinne umzuinterpretieren.
Kommt der Streit dann vor Gericht, dann haben Richter die – manchmal undankbare – Aufgabe zu ermitteln, was der Erblasser mit den Worten in seinem Testament eigentlich sagen wollte.
Nicht selten sind solche Prozesse vom Ausgang her unkalkulierbar, dafür aber extrem teuer.
Was ist ein Vorerbe, was ein Nacherbe?
Bereits dann, wenn der Erblasser in seinem Testament mit den Begrifflichkeiten „Vor- und Nacherbe“ oder „Ersatzerbe“ jongliert, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Begriffe nach dem Eintritt des Erbfalls heftig umstritten sein werden.
Ebenso wissen viele zukünftige Erblasser nicht, was sie mit der Anordnung einer „Testamentsvollstreckung“ in ihrem Testament eigentlich bewirken.
Manchmal versteckt sich hinter der Benennung eines Testamentsvollstreckers lediglich der Wunsch des Erblassers nach einer geordneten Nachlassabwicklung, manchmal wurde die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers von Gerichten aber auch schon als Alleinerbeneinsetzung interpretiert.
Ist der Begriff „Alleinerbe der Wohnung“ aussagekräftig genug?
Wenn jemand in einem Testament als „Alleinerbe der Wohnung“ bezeichnet wird, dann kann man getrost davon ausgehen, dass sich die Hinterbliebenen über die Frage streiten werden, ob mit dieser Anordnung nur die nackte Wohnung erbrechtlich zugeordnet wurde oder ob auch der gesamte Inhalt der Wohnung diesem „Alleinerben“ zufallen soll.
Auch die häufige Verwendung der Begriffe „Haupterbe“ oder „Universalerbe“ in privaten Testamenten haben schon wiederholt die Gerichte beschäftigt.
Immer wieder sorgen gerade in Ehegattentestamenten auch Anordnungen für den Fall eines „gleichzeitigen Versterbens“ bei allen Beteiligten für große Verwirrung.
Die Erblasser selber können nicht mehr befragt werden!
Diejenigen, die diese Formulierung in ihr Testament aufnehmen, wissen vermutlich, was sie damit gemeint haben. Nach ihrem Ableben können sie aber nicht mehr befragt werden und würden sich wahrscheinlich wundern, welche Steilvorlage sie streitlustigen Nachkommen mit dieser Formulierung geliefert haben.
Wenn man sich hinsichtlich der Formulierungen in seinem eigenen Testament nicht absolut sicher ist, dann bleibt nur die dringende Empfehlung, sich Rat bei einem Fachmann zu holen.
Fachkundiger Rat kostet dabei sicher Geld.
Die Hinterbliebenen, die den Erbfall auf Grundlage eines eindeutigen und rechtssicheren Testaments abwickeln können, werden dem Erblasser aber jedenfalls dankbar sein.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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