Durch Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland Erbschaftsteuer vermeiden
- Erbe und Erblasser müssen ihre Zelte in Deutschland abbrechen
- Österreich und Schweiz bieten in Sachen Erbschaftsteuer Vorteile
- Auslandsaufenthalt für mindestens fünf Jahre erforderlich
Man kann dem deutschen Fiskus bei einer Erbschaft komplett entgehen.
Hierzu muss nur die Bereitschaft bestehen, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Zweckmäßigerweise sollte bei solchen Überlegungen natürlich die Steuerverhältnisse im Zielland mit berücksichtigt werden. Die steuerlich motivierte Verlegung des Wohnsitzes macht schließlich wenig Sinn, wenn den Steuerpflichtigen im Zielland genau die gleiche oder sogar noch eine höhere Steuerbelastung erwartet, wie sie in Deutschland existiert.
Man muss als deutscher Staatsbürger allerdings nicht allzu weit reisen, um in ein Land zu gelangen, das im Hinblick auf die Erbschaftsteuerbelastung nachgerade paradiesisch wirkt.
Österreich kennt keine Erbschaftsteuer
Nachdem der österreichische Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 das Erbschaftsteuerrecht in Österreich für verfassungswidrig und damit unwirksam erklärt hatte, hat es der österreichische Gesetzgeber in der Folge (Stand 08/2013) unterlassen, ein neues, verfassungskonformes Erbschaftsteuergesetz zu erlassen. In Österreich existiert daher momentan de facto keine Erbschaftsteuer.
Schweizer Kantone gewähren Erbschaftsteuerbefreiungen
Das Erbschaftsteuerrecht in der Schweiz wird nicht einheitlich auf Bundes- sondern auf kantonaler Ebene geregelt. Es bestehen daher je nach Kanton unterschiedliche Steuerregelungen und Steuerbelastungen. Trotz dieser Zersplitterung des Erbschaftsteuerrechts haben sämtliche Kantone in der Schweiz die Regelung getroffen, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von der Erbschaftsteuer befreit sind. Ebenso müssen Kinder des Erblassers in den allermeisten Kantonen in der Schweiz derzeit keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Wegzug aus Deutschland lässt Erbschaftsteuerpflicht entfallen
Unter welchen Umständen der deutsche Fiskus im Erbfall Erbschaftsteuer verlangen kann, ist in § 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt.
Danach besteht in Deutschland uneingeschränkte Steuerpflicht, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Jeder Erblasser und jeder Erbe, der in Deutschland wohnt, unterliegt demnach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht. Die Erbschaftsteuer wird also sowohl durch den Umstand ausgelöst, dass derjenige, der aus einer Erbschaft etwas erhält, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, als auch besteht die Steuerpflicht, wenn der Erblasser selber bis zu seinem Tod in Deutschland gelebt hat.
Wenn man dieser Steuerpflicht im Erbfall entgehen will, muss man seine Bindungen zu Deutschland kappen und ins Ausland ziehen.
Es reicht dabei aber nicht aus, wenn Erblasser oder Erbe ihren Wohnsitz einfach nach Österreich oder die Schweiz verlegen, um der deutschen Erbschaftsteuer unmittelbar zu entgehen. Vielmehr gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG, dass sich Erbe und Erblasser mindestens 5 Jahre im Ausland aufgehalten haben müssen, um die Steuerpflicht entfallen zu lassen. Erbe und Erblasser müssen sich also komplette 5 Jahre im Ausland aufhalten und dürfen auch keinen (Zweit-) Wohnsitz in Deutschland halten, um eine Steuerpflicht nach dem ErbStG zu vermeiden.
Dabei verstehen die Steuerbehörden den Begriff „Wegzug“ durchaus wörtlich. Regelmäßig frequentierte Ferienwohnungen in Deutschland oder auch nur zwei mal im Jahr besuchte und in Deutschland gelegene Wohnimmobilien lassen bei Auslandsdeutschen sehr schnell die Erbschaftsteuerpflicht wieder aufleben. Bereits die Anmietung einer möblierten Wohnung in Deutschland kann den begründeten Verdacht erregen, dass der Auslandsdeutsche eben doch einen (Zweit-) Wohnsitz in Deutschland hat und damit zur Gänze der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Weiter ist auch nach einem Wegzug aus Deutschland zu berücksichtigen, dass das deutsche Finanzamt den Auslandsdeutschen unter Umständen in Form der so genannten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs.1 Nr. 3 ErbStG bzw. § 4 AStG (Außensteuergesetz) einholen kann.
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