Der Ersatznacherbe – Wer ist das und wann erbt er?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Nacherbe die ihm zugedachte Erbschaft nicht annehmen kann oder will
  • Erblasser kann in seinem Testament einen Ersatzmann für den Nacherben benennen
  • Ohne konkrete Regelung im Testament muss das Testament ausgelegt werden

Nach dem in Deutschland geltenden Erbrecht muss sich der Erblasser nicht darauf beschränken, in seinem Testament nur eine Erbengeneration zu benennen.

Mit Hilfe eines so genannten Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser vielmehr dafür sorgen, dass sein Vermögen über mehrere Erbengenerationen hinweg vererbt wird.

Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser „einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.“

Zunächst erhält der Vorerbe das Vermögen des Erblassers

Macht der Erblasser von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann gibt es einen so genannten Vor- und einen Nacherben. Zuerst bekommt der Vorerbe den kompletten Nachlass und zu einem definierten Zeitpunkt, meist der Todestag des Vorerben, geht das Erblasservermögen an den Nacherben.

Typischerweise wird eine Vor- und Nacherbschaft innerhalb einer Familie eingesetzt. Die Eheleute benennen sich wechselseitig als Vorerben, die gemeinsamen Kinder werden als Nacherben eingesetzt.

Stirbt einer der Ehepartner, erhält der überlebende Partner zunächst das Vermögen des Verstorbenen und ist auf diesem Weg abgesichert. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners geht das gesamte Vermögen an die gemeinsamen Kinder.

Bis zum Nacherbfall kann es dauern

Bis es zum Nacherbfall kommt und das Erblasservermögen vom Vorerben auf den oder die Nacherben übergeht, kann geraume Zeit vergehen. Ist als Nacherbfall der Tod des Vorerben festgelegt, dann können bis zum Ableben des Vorerben und damit dem Eintritt des Nacherbfalls Jahre oder sogar Jahrzehnte vergehen.

Es liegt auf der Hand, dass sich in dieser zuweilen jahrelangen Interimszeit bis zum Eintritt des Nacherbfalls Veränderungen in der Zusammensetzung der Nacherben ergeben können.

Wenn der Nacherbe vor dem Vorerben verstirbt

So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass der vom Erblasser in seinem Testament benannte Nacherbe den Nacherbfall gar nicht mehr erlebt und der Nacherbe vor dem Vorerben verstirbt.

In diesem Fall wird die vom Erblasser geplante Erbfolgeregelung gründlich in Frage gestellt. Der Nacherbe, der am Ende das Erblasservermögen erhalten sollte, existiert nicht mehr.

Was in einem solchen Fall gelten soll, wird mit Hilfe des Testaments und der einschlägigen gesetzlichen Regeln geklärt.

Hat der Erblasser einen Ersatznacherben benannt?

Am wenigsten Streit entsteht, wenn der Erblasser vorausschauend den Fall des Wegfalls des Nacherben in seinem Testament geregelt hat.

So steht es dem Erblasser jederzeit frei, in seinem letzten Willen einen so genannten Ersatznacherben zu benennen, der dann einspringen soll, wenn der ursprüngliche Nacherbe nicht zum Zuge kommt.

Dabei ist die Einsetzung eines Ersatznacherben nicht auf den Fall beschränkt, dass der ursprüngliche Nacherbe vor dem Nacherbfall verstirbt.

Nacherbe verzichtet auf die Nacherbschaft

Das Bedürfnis für einen Ersatznacherben kann sich genauso ergeben, wenn der Nacherbe z.B. bereits vor Eintritt des Nacherbfalls erklärt, dass er auf die ihm zugedachte Erbschaft verzichtet, § 2352 BGB.

Und auch nach Eintritt des Nacherbfalls können bestimmte Ereignisse dazu führen, dass es Bedarf für den vom Erblasser benannten Ersatznacherben gibt.

Schlägt der ursprüngliche Nacherbe die Erbschaft zum Beispiel aus oder wird er für erbunwürdig erklärt, so springt der Ersatznacherbe stellvertretend für den ursprünglichen Nacherben ein.

Was gilt, wenn kein Ersatznacherbe benannt ist?

Spannend wird es immer dann, wenn der Erblasser an einen möglichen Wegfall des in seinem Testament benannten Nacherben nicht gedacht hat.

In diesem Fall muss vordringlich durch eine Auslegung des Testaments geklärt werden, was der Erblasser für den Fall des Wegfalls des Nacherben gewollt hat.

Hatte der weggefallene Nacherbe selber Kinder so kann man zum Beispiel durch Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Kinder des Nacherben an dessen Stelle rücken und Ersatznacherben sind.

Im Zweifel ist das Testament auszulegen

Im Rahmen der Testamentsauslegung kann aber gegebenenfalls auch eine andere dritte Person als Ersatznacherbe ermittelt werden, soweit dies dem Erblasserwillen entspricht.

Für den besonderen Fall der Ausschlagung der Nacherbschaft durch den Nacherben sieht § 2142 Abs. 2 BGB schließlich vor, dass in diesem Fall die Erbschaft grundsätzlich beim Vorerben verbleibt.

Aber auch hier gilt: Kann ein abweichender Erblasserwille festgestellt werden, so ist dieser Wille vorrangig zu berücksichtigen.

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