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Die im Erbvertrag eingesetzte Erbin verstirbt vor der Erblasserin – Kann die Erblasserin ihre Erbfolge in einem Testament neu regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 11.05.2020 – I-3 Wx 135/19

  • Vater und Mutter errichten Erbvertrag und setzen Kinder als hälftige Schlusserben ein
  • Eine Tochter verstirbt vor der Mutter
  • Ist die Enkelin als Erbin an die Stelle der vorverstorbenen Tochter getreten?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Streit um einen Erbschein über die Frage der Bindungswirkung eines Erbvertrages zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatten Vater und Mutter eines Sohnes am 12.08.1997 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen.

In diesem Erbvertrag hatten sich die Vertragsparteien für den ersten Erbfall zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt.

Der zuletzt versterbende Partner sollte, so die Bestimmungen des Erbvertrages, je zur Hälfte von dem Sohn des Paares und von der „erstehelichen“ Tochter der Mutter beerbt werden.

In der Folge verstarb der Vater.

Die Mutter errichtet ein neues Testament

Am 06.02.2017 errichtete die Mutter ein privates Testament, in dem sie ihren Sohn als alleinigen Erben einsetzte.

Am 04.11.2018 verstarb dann die Tochter aus erster Ehe, die in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1997 als hälftige Erbin eingesetzt worden war. Diese Tochter hinterließ ihrerseits eine Tochter, die Enkelin der späteren Erblasserin.

Nach dem darauf folgenden Ableben seiner Mutter beantragte der Sohn beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Diesen Erbscheinsantrag stütze der Sohn auf das Testament seiner Mutter aus dem Jahr 2017.

Die Enkelin der Erblasserin stützt ihr Erbrecht auf den Erbvertrag

Dem widersprach die Enkelin der Erblasserin. Sie reklamierte für sich ein Erbrecht aus dem im Jahr 1997 errichteten Erbvertrag.

Durch diesen Erbvertrag sei ihre Mutter, die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe, bindend als Erbin eingesetzt worden. Das spätere Testament aus dem Jahr 2017 sei unwirksam.

Das Nachlassgericht kündigte an, den Erbscheinsantrag des Sohnes der Erblasserin als unbegründet zurückweisen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und hatte dort auch Erfolg.

OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das OLG urteilte, dass die Erblasserin trotz des Erbvertrages aus dem Jahr 1997 sehr wohl berechtigt war, ihre Erbfolge in einem zeitlich späteren Testament neu zu ordnen.

Dabei spreche, so das OLG in der Begründung seiner Entscheidung, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Erbeinsetzung der Tochter der Erblasserin in dem Erbvertrag eine so genannte vertragsmäßige und damit bindende Verfügung gewesen sei.

Darauf komme es aber, so das OLG, gar nicht an.

Die Erbeinsetzung der Tochter der Erblasserin aus erster Ehe sei durch deren Vorversterben hinfällig geworden.

Enthält der Erbvertrag eine Ersatzerbenbestimmung?

Entscheidend sei vor diesem Hintergrund die Frage, ob dem Erbvertrag eine Ersatzerbenbestimmung zugunsten der Enkelin der Erblasserin entnommen werden könne und ob die Erblasserin an eine solche Ersatzerbenbestimmung erbvertraglich gebunden sei.

Eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung enthalte der Erbvertrag aus dem Jahr 1997 nicht, eine Ersatzerbenstellung zugunsten der Enkelin der Erblasserin ergebe sich aber aus der Auslegungsregel in § 2069 BGB.

Diese Ersatzerbfolge der Enkelin sei aber nicht vertragsgemäß und damit für die Erblasserin auch nicht bindend.

Insbesondere seien im Falle des § 2069 BGB auch nicht die Grundsätze des § 2270 Abs. 2 BGB entsprechend heranzuziehen.

Im Ergebnis richtete sich die Erbfolge nach dem Testament aus dem Jahr 2017 und der Sohn der Erblasserin wurde alleiniger Erbe.

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