Ein Testament muss nicht als „Testament“ bezeichnet werden und kann auch weitere Erklärungen enthalten!
OLG München – Beschluss vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25
- Eine handschriftliche Erklärung ist nicht als Testament bezeichnet
- Die Erklärung regelt neben der Erbfolge auch andere Angelegenheiten
- Das Gericht sieht in der Erklärung ein wirksames Testament
Das Oberlandesgericht München hatte in einem eher ungewöhnlichen Fall die Erbfolge zu klären.
In der Angelegenheit hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin in einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1999 als Alleinerbin eingesetzt.
Nachdem der Erblasser dieses Testament aber nicht unterschrieben hatte, war dieses Testament komplett unwirksam und hatte für die Erbfolge keinerlei Bedeutung.
Der Erblasser hinterlässt mehrere handschriftliche Erklärungen
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2022 legte die Lebensgefährtin dem Nachlassgericht aber eine weitere schriftliche Erklärung des Erblassers aus dem Jahr 2002 vor.
Diese Erklärung hatte folgenden Wortlaut:
1. Ich erhielt von meiner Lebensgefährtin zum Umbau und der Renovierung des Hauses mind. 360.000.-.
2. Dieses geschah darlehensweise …
3. Diese Summe ist auf mein beiliegendes, unverändert gültiges Testament anzurechnen und derart zu berücksichtigen, dass im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg auf den Nachlass mit dem Haus abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugute kommt, …“
Diese Erklärung war vom Erblasser mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet.
Eine Verwandte des Erblassers setzt auf die gesetzliche Erbfolge
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die nächste Verwandte des Erblassers einen Erbschein, der die Verwandte auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge als alleinige Erbin ausweisen sollte.
Diesem Antrag der Verwandten wollte das zuständige Nachlassgericht entsprechen.
Die Lebensgefährtin des Erblassers legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Ein Testament muss nicht als Testament bezeichnet sein
Das OLG gab dieser Beschwerde auch statt und entschied, dass die handschriftliche und unterschriebene Erklärung des Erblassers aus dem Jahr 2002 ein wirksames Testament darstellen würde und damit die Lebensgefährtin alleinige Erbin geworden war.
Die Erklärung aus dem Jahr 2002 sei, so das OLG vom Erblasser mit Testierwille errichtet worden.
Auch habe der Erblasser in der Erklärung aus dem Jahr 2002 zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Lebensgefährtin durch die Bestätigung der Darlehenssumme in Höhe von 360.000 Euro, die vom Nachlass abgezogen werden sollte, als Erbin einen steuerlichen Vorteil verschaffen wollte.
Mit dieser Begründung bejahte das OLG eine Alleinerbenstellung der Lebensgefährtin aufgrund Testament und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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