Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann ist ein Testament nicht gültig?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Urheber des Testaments muss testierfähig sein
  • Die gesetzlichen Formvorschriften müssen beachtet werden
  • Mangelnde Testierfreiheit kann zur Unwirksamkeit des Testaments führen

Ein wirksames Testament kann über Millionenwerte entscheiden.

Wenn eine Person ein gültiges Testament errichtet hat und in diesem Testament einen Erben eingesetzt hat, dann erhält dieser Erbe im Erbfall in aller Regel das komplette Vermögen des Urhebers des Testaments.

Derjenige, der im Testament aber nicht als Erbe eingesetzt ist, hat häufig Zweifel an der Gültigkeit des Testaments.

Über die Gültigkeit eines Testaments wird viel gestritten

Tatsächlich wird nach einem Erbfall in der Praxis über keine Frage so häufig gestritten, wie über die Gültigkeit eines Testaments.

Für denjenigen, der ein Testament wegen vermuteter Ungültigkeit angreifen will, gibt es zahlreiche Anhaltspunkte, die im Bedarfsfall einer genaueren Betrachtung unterzogen werden können.

So ist ein Testament nur dann gültig, wenn der Verfasser des Testaments zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens testierfähig war.

Wer testierunfähig ist, kann kein Testament errichten

So kann man ein privates handschriftliches Testament erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres errichten. Vor diesem Zeitpunkt ist ein privat erstelltes Testament unwirksam.

Testierfähigkeit setzt weiter voraus, dass man die Bedeutung seines Testaments versteht.

Wer aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung gar nicht in der Lage ist zu begreifen, was er mit seinem Testament bewirkt, ist testierunfähig. Das Testament eines Testierunfähigen ist ungültig.

Die gesetzlichen Formvorschriften für ein Testament sind streng

Die Ungültigkeit eines Testaments kann sich weiter aus formellen Gründen ergeben.

Ein privates Testament muss zu Gänze vom Ersteller des Testaments von Hand geschrieben und auch mit einer Unterschrift versehen sein.

Testamente, die diese zwingenden gesetzlichen Formvorgaben nicht einhalten, sind ebenfalls zur Gänze unwirksam.

Ohne Testierfreiheit kein gültiges Testament

Ein wichtiger Begriff bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Testaments ist schließlich die Testierfreiheit.

Es kommt nämlich immer wieder vor, dass ein formgerecht von einer voll testierfähigen Person errichtetes Testament trotzdem komplett unwirksam ist.

Dies passiert immer dann, wenn die Testierfreiheit des Testamenterrichters eingeschränkt war.

Eine solche Einschränkung der Testierfreiheit resultiert häufig aus zeitlich früheren Testamenten bzw. Erbverträgen, mit denen sich der Testator rechtlich gebunden hat.

Besteht eine Bindung durch ein älteres Testament?

Existiert zum Beispiel ein bindender Erbvertrag oder gemeinsames Ehegattentestament, mit dem eine bestimmte Person als Erbe eingesetzt wurde, dann kann man diese – bindende – Erbeinsetzung nicht ohne weiteres durch ein zeitlich späteres Einzeltestament wieder aufheben.

Von einem gemeinsamen Ehegattentestament oder einem Erbvertrag kann (nicht muss) eine Bindungswirkung ausgehen, die man im Einzelfall nicht mehr aufheben kann.

Ein formal wirksam errichtetes Testament kann zur Gänze unwirksam sein, wenn gegen diese Bindungswirkung verstoßen wird.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wann ist ein Testament unwirksam?
Fehlende Testierfreiheit wegen bindenden Ehegattentestaments oder Erbvertrag
War der Erblasser testierfähig oder nicht? Wie kann man die Testierunfähigkeit beweisen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht