Wann ist ein Testament nicht gültig?
- Der Urheber des Testaments muss testierfähig sein
- Die gesetzlichen Formvorschriften müssen beachtet werden
- Mangelnde Testierfreiheit kann zur Unwirksamkeit des Testaments führen
Ein wirksames Testament kann über Millionenwerte entscheiden.
Wenn eine Person ein gültiges Testament errichtet hat und in diesem Testament einen Erben eingesetzt hat, dann erhält dieser Erbe im Erbfall in aller Regel das komplette Vermögen des Urhebers des Testaments.
Derjenige, der im Testament aber nicht als Erbe eingesetzt ist, hat häufig Zweifel an der Gültigkeit des Testaments.
Über die Gültigkeit eines Testaments wird viel gestritten
Tatsächlich wird nach einem Erbfall in der Praxis über keine Frage so häufig gestritten, wie über die Gültigkeit eines Testaments.
Für denjenigen, der ein Testament wegen vermuteter Ungültigkeit angreifen will, gibt es zahlreiche Anhaltspunkte, die im Bedarfsfall einer genaueren Betrachtung unterzogen werden können.
So ist ein Testament nur dann gültig, wenn der Verfasser des Testaments zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens testierfähig war.
Wer testierunfähig ist, kann kein Testament errichten
So kann man ein privates handschriftliches Testament erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres errichten. Vor diesem Zeitpunkt ist ein privat erstelltes Testament unwirksam.
Testierfähigkeit setzt weiter voraus, dass man die Bedeutung seines Testaments versteht.
Wer aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung gar nicht in der Lage ist zu begreifen, was er mit seinem Testament bewirkt, ist testierunfähig. Das Testament eines Testierunfähigen ist ungültig.
Die gesetzlichen Formvorschriften für ein Testament sind streng
Die Ungültigkeit eines Testaments kann sich weiter aus formellen Gründen ergeben.
Ein privates Testament muss zu Gänze vom Ersteller des Testaments von Hand geschrieben und auch mit einer Unterschrift versehen sein.
Testamente, die diese zwingenden gesetzlichen Formvorgaben nicht einhalten, sind ebenfalls zur Gänze unwirksam.
Ohne Testierfreiheit kein gültiges Testament
Ein wichtiger Begriff bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Testaments ist schließlich die Testierfreiheit.
Es kommt nämlich immer wieder vor, dass ein formgerecht von einer voll testierfähigen Person errichtetes Testament trotzdem komplett unwirksam ist.
Dies passiert immer dann, wenn die Testierfreiheit des Testamenterrichters eingeschränkt war.
Eine solche Einschränkung der Testierfreiheit resultiert häufig aus zeitlich früheren Testamenten bzw. Erbverträgen, mit denen sich der Testator rechtlich gebunden hat.
Besteht eine Bindung durch ein älteres Testament?
Existiert zum Beispiel ein bindender Erbvertrag oder gemeinsames Ehegattentestament, mit dem eine bestimmte Person als Erbe eingesetzt wurde, dann kann man diese – bindende – Erbeinsetzung nicht ohne weiteres durch ein zeitlich späteres Einzeltestament wieder aufheben.
Von einem gemeinsamen Ehegattentestament oder einem Erbvertrag kann (nicht muss) eine Bindungswirkung ausgehen, die man im Einzelfall nicht mehr aufheben kann.
Ein formal wirksam errichtetes Testament kann zur Gänze unwirksam sein, wenn gegen diese Bindungswirkung verstoßen wird.
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