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Ankündigung in Brief „Ihr allein sollt meine Erben sein“ stellt kein Testament dar!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 23.11.2021 – 5 W 62/21

  • Erblasserin kündigt in einem Brief eine Erbeinsetzung an
  • Ein geplantes notarielles Testament wird nicht errichtet
  • Ein Erbscheinsantrag auf Grundlage des Briefes scheitert

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte über die Wirksamkeit eines Brieftestaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin zwei Bekannten am 27.12.2018 einen handschriftlichen Brief mit folgendem Inhalt geschrieben:

„Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken (…).
Im neuen Jahr gehe ich mit T. zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein.“

In der Folge vereinbarte die spätere Erblasserin für den 20.09.2019 einen Termin bei einem Notar.

Ein Notar soll das Testament der Erblasserin beurkunden

Bei diesem Notartermin sollte ein Testament der Erblasserin beurkundet werden, in dem die beiden in dem Brief vom 27.12.2018 erwähnten Bekannten als je hälftige Erben der Erblasserin eingesetzt werden sollten.

Den vereinbarten Notartermin konnte die Erblasserin aber wegen einer Krankenhauseinweisung nicht mehr wahrnehmen.

Ein notarielles Testament wurde von der Erblasserin bis zu ihrem Ableben nicht mehr errichtet.

Empfänger des Briefes beantragen einen Erbschein

Nach dem Tod der Erblasserin legten die Bekannten der Erblasserin dem zuständigen Nachlassgericht den Brief der Erblasserin vom 27.12.2018 vor und beantragten einen Erbschein.

Die Bekannten der Erblasserin trugen vor, dass der Brief ein Testament darstellen würde und zu ihren Gunsten eine Erbeinsetzung enthalten würde.

Diesem Erbscheinsantrag widersprachen aber zwei als gesetzliche Erben in Frage kommende Verwandte der Erblasserin.

War die Erbeinsetzung im Brief ernst gemeint?

Die Verwandten argumentierten, dass der Brief nicht als Testament angesehen werden könne, da es an der Ernsthaftigkeit der Erbeinsetzung fehle.

Das Nachlassgericht kündigte an, den von den Bekannten der Erblasserin beantragten Erbschein erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung legten die Verwandten der Erblasserin Beschwerde zu Oberlandesgericht ein.

OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Brief der Erblasserin vom 27.12.2018 nicht als Testament gewertet werden könne.

In dem Brief sei vielmehr lediglich eine Ankündigung der Erblasserin zu sehen, zukünftig ein Testament zugunsten ihrer Bekannten verfassen zu wollen.

Ein Brief kann ein Testament enthalten

Zwar könne ein Testament, so das OLG, grundsätzlich „auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein.“

Eine solche Erklärung müsse aber auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen.

Man müsse bei einem Brieftestament ohne Zweifel davon ausgehen können, dass der Erblasser das Bewusstsein hatte, dass sein Brief als Testament angesehen werden könne.

Einer solchen Annahme würde im vorliegenden Fall bereits der Wortlaut des Testaments widersprechen.

Der Brief enthält nur die Ankündigung eines Testaments

Die Erblasserin habe in dem Brief lediglich ihre Absicht geäußert, im kommenden Jahr ein Testament zugunsten der Bekannten verfassen zu wollen.

Eine endgültige Erbeinsetzung sei mit dieser Formulierung nicht verbunden gewesen.

Und ebenso weise die Vereinbarung des Termins bei dem Notar darauf hin, dass die Erblasserin selber davon ausgegangen sei, noch nicht in Besitz eines wirksamen Testaments zu sein.

Im Ergebnis konnte daher in dem Brief kein Testament gesehen werden und es verblieb bei der gesetzlichen Erbfolge.

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