Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Zweite Ehefrau ficht Testament an - Erste Ehefrau geht leer aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2014 - 15 W 14/14

  • Eheleute vereinbaren im Testament eine Erbfolgeregelung auch für den Fall der Scheidung
  • Die Ehe wird geschieden - Der Mann heiratet erneut
  • Nach dem Tod des Ehemannes entbrennt ein Streit um das Erbrecht

Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens hatte das Oberlandesgericht Hamm über die Frage zu befinden, ob ein Erblasser von seiner ersten, inzwischen geschiedenen, oder von seiner aktuellen zweiten Ehefrau beerbt wird.

Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Erbe nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollte der Sohn der Ehefrau werden, der vom Erblasser adoptiert worden war.

Zeitlich später schlossen der Erblasser und die zweite Ehefrau einen Ehevertrag, der ebenfalls erbrechtlich relevante Anordnungen enthielt. In diesem Ehevertrag klärte der beurkundende Notar die Eheleute zunächst über die Gesetzeslage auf, wonach jegliche testamentarische Regelungen zwischen Eheleuten schon mit Einreichung des Antrages auf Ehescheidung unwirksam würden.

Erbfolgeregelung soll auch für den Fall der Scheidung gelten

Im Hinblick auf diese Belehrung ergänzten die Eheleute ihr gemeinsames Testament um folgenden, von beiden Parteien unterschriebenen, Nachsatz:

„Unsere vorstehenden umseitigen letztwilligen Verfügungen sollen auch für den Fall der Ehescheidung gelten.“

 In der Folge wurde die Ehe zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau geschieden.

Der Ehemann heiratet nach der Scheidung erneut

Der Erblasser ging dann erneut eine Ehe ein und heiratete seine zweite Ehefrau. Auch mit seiner zweiten Ehefrau errichtete der Erblasser ein gemeinsames Testament. In diesem Testament widerrief der Erblasser zunächst alle zeitlich früheren Verfügungen von Todes wegen.

Weiter wurde in dem Testament ein Neffe des Erblassers zum Alleinerben eingesetzt. Zugunsten der zweiten Ehefrau setzte der Erblasser ein Vermächtnis aus.

Nach dem Tod des Erblassers wurden beide Testamente vom Nachlassgericht eröffnet. In der Folge beantragte die erste Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie stützte ihr Erbrecht auf das erste gemeinsame Testament.

Bindungswirkung des ersten Testaments?

Den zeitlich späteren Widerruf dieses Testaments und das zweite Testament ihres Ehemannes hielt sie wegen der Bindungswirkung dieses ersten Testaments für unwirksam.

Die zweite Ehefrau blieb in dieser Situation allerdings auch nicht untätig.

Zunächst erklärte sie unter Hinweis auf §§ 2079 und 2078 BGB die Anfechtung des ersten Testaments, weil sie in diesem Testament vom Erblasser als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei und sich der Erblasser bei Erstellung dieses Testaments geirrt habe.

Widerruf wird der ersten Ehefrau zugestellt

Zeitlich später ließ die zweite Ehefrau das zweite Testament mit der dort enthaltenen Widerrufserklärung der ersten Ehefrau zustellen.

Schließlich erklärte noch der in dem zweiten Testament als Erbe eingesetzte Neffe gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die Erbschaft ausschlägt.

Vor diesem Hintergrund teilte das Nachlassgericht allen Beteiligten mit, dass es dem Erbscheinsantrag der ersten Ehefrau stattgeben wolle.

Hiergegen erhob die zweite Ehefrau das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht revidierte daraufhin die Entscheidung des Nachlassgerichts und gab der zweiten Ehefrau Recht.

OLG: Das erste Testament ist unwirksam

Das OLG begründete seine Entscheidung mit der Erwägung, dass das vom Erblasser mit seiner ersten Ehefrau errichtete Testament unwirksam sei.

Das erste Testament sei, so das OLG, allerdings nicht durch die Scheidung der Eheleute unwirksam geworden. Die gesetzliche Regelung in § 2077 BGB, wonach ein Ehegattentestament bei Scheidung unwirksam werde, gelte im zu entscheidenden Fall nämlich nicht, da die Eheleute einen von der gesetzlichen Regel abweichenden Willen ausdrücklich geäußert hatten.

Die Eheleute hatten in ihrem Testament vermerkt, dass dieses auch für den Fall der Scheidung gelten soll.

Die Unwirksamkeit des Testaments ergab sich auch nicht aus dem im zweiten Testament enthaltenen Widerruf des ersten Testaments. Ein solcher Widerruf wäre nur dann wirksam gewesen, wenn er gegenüber der ersten Ehefrau noch zu Lebzeiten des Erblassers in der in § 2296 BGB vorgeschriebenen Form erklärt worden wäre.

Nachdem der Widerruf der ersten Ehefrau erst nach dem Tod des Erblassers übermittelt wurde, war er jedenfalls verspätet und damit unwirksam.

Anfechtung des Testaments ist erfolgreich

Das erste Testament war aber nach Überzeugung des OLG unwirksam, da es von der zweiten Ehefrau wirksam angefochten wurde. Die Anfechtung griff durch, da der Erblasser in dem ersten Testament mit seiner zweiten Ehefrau einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten unbeabsichtigt übergangen hatte.

Das OLG ging in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass der Erblasser seine zweite Ehefrau in dem ersten Testament nicht übergangen hätte, wenn er seinerzeit seinen weiteren Lebensweg gekannt hätte.

Die Erbfolge nach dem Erblasser richtete sich mithin nach dem zweiten Testament. Erbin wurde die zweite Ehefrau.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Testament anfechten, weil der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat
Welche Wirkung hat die Anfechtung eines Testaments?
Wie kann ein gemeinschaftliches Testament abgeändert oder aufgehoben werden?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht