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Was gilt, wenn der Erblasser einen Erbteil zuwendet, der genau dem Pflichtteil entspricht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann Erben im Testament ihren Pflichtteil zukommen lassen
  • Pflichtteilsberechtigter wird dann auch Erbe und Teil der Erbengemeinschaft
  • Welche zusätzlichen Ansprüche kann der pflichtteilsberechtigte Erbe anmelden?

Ein Erblasser ist nach dem in Deutschland geltenden Erbrecht weitestgehend frei in seiner Entscheidung, wie er sein Vermögen nach seinem Ableben verteilt wissen will.

Der Erblasser kann alles seinem Ehepartner als Alleinerben vermachen oder sein Vermögen gleichmäßig auf seine (so vorhanden) Kinder verteilen.

Diese Testierfreiheit des Erblassers erfährt von Gesetzes wegen eine zentrale Einschränkung: Wie sich der Erblasser auch entscheidet, es sind in jedem Fall nach Eintritt des Erbfalls die Pflichtteilsrechte von nächsten Angehörigen und dem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner zu berücksichtigen, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Gesetz garantiert den Pflichtteil als Erbersatzanspruch

Schließt der Erblasser diese Personen in seinem Testament von der Erbfolge aus, so erhalten die Enterbten kraft Gesetz einen Ersatzanspruch: Den Pflichtteil.

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beträgt nach dem Tod des Vaters der gesetzliche Erbteil eines von der Erbfolge ausgeschlossenen Kindes neben seiner Mutter also beispielsweise 1/2, so beläuft sich der gesetzliche Pflichtteil auf 1/4 des gesamten Nachlassvermögens.

Wenn der Erblasser nicht bereits zu Lebzeiten z.B. durch Pflichtteilsverzicht des enterbten Kindes dafür gesorgt hat, dass an dieser Front nach Eintritt des Erbfalls Ruhe herrscht, dann muss sich der Erbe mit den oftmals lästigen Pflichtteilsansprüchen herumschlagen.

Die Alternative: Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils

Der Erblasser erzielt wirtschaftlich dasselbe Ergebnis, wenn er den oder die betroffene Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt, sondern ihn in seinem Testament mit einem Erbteil bedenkt, der exakt der Höhe des Pflichtteils entspricht.

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Beispiel:

Ein Vater lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit seiner Ehefrau. Beide haben eine Tochter.

Der Vater will seine Tochter nach seinem Tod nur in einem absolut zwingenden Umfang an seinem Vermögen partizipieren lassen. Die Alleinerbin soll die Ehefrau werden.

Der Vater kann die Tochter nunmehr in seinem Testament explizit von der Erbfolge ausschließen und seine Frau zur Alleinerbin benennen. Folge dieser Konstruktion wäre ein Pflichtteilsanspruch der Tochter.

Der Pflichtteilsanspruch der Tochter würde sich auf 1/4 des Nachlasswertes belaufen.

Alternativ könnte der Vater in seinem Testament bestimmen, dass seine Tochter Erbin zu 1/4 wird.

Das wirtschaftliche Ergebnis wäre dasselbe.

Die Tochter könnte im Beispielsfall nach Eintritt des Erbfalls insbesondere keine (zusätzlichen) Pflichtteilsrechte geltend machen, da sie von ihrem Vater nicht enterbt wurde.

Allenfalls könnte die Tochter bei lebzeitigen Schenkungen ihres Vaters an Ansprüche aus § 2329 BGB gegen den Beschenkten denken.

Wenn der Pflichtteil vererbt wird, gibt es keinen Zusatzpflichtteil

Bei Vererbung der Pflichtteils stünde der Tochter aber auch kein Anspruch auf einen so genannten Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB zu, da ihr ein Erbteil hinterlassen wurde, der genau der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht.

Wenn die Tochter ihren so hinterlassenen Erteil nach Eintritt des Erbfalls ausschlägt, bekommt sie gar nichts, also auch keinen Pflichtteil.

Die Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils bewirkt zwar wirtschaftlich keinen Unterschied zum Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge, kann aber vielleicht psychologisch einen Vorteil für die Abwicklung der Erbschaft bieten.

Pflichtteilserbe ist auch Teil einer Erbengemeinschaft

Während ein naher Angehöriger nämlich bei einer Enterbung im Rahmen der Testamentseröffnung mit dem eher hässlichen Wort der "Enterbung" konfrontiert wird, sieht er sich bei einer Erbeinsetzung in Höhe seines Pflichtteils zumindest als Teil der Erbengemeinschaft und wird nicht ausgegrenzt.

Gegebenenfalls kann der Erblasser auf diesem Weg bewirken, dass sich seine Nachkommen nicht sofort in die Schützengräben begeben und sich von da aus mit ihren wechselseitigen finanziellen Vorstellungen beharken.

Wählt der Erblasser die "weiche Form der Enterbung" und setzt er einen Pflichtteilsberechtigten als Erben in Höhe seines Pflichtteils ein, dann muss er auch einkalkulieren, dass auf diesem Weg eine Erbengemeinschaft geschmiedet zwischen seinem Haupterben und dem auf den Pflichtteil gesetzten Erben entsteht.

Innerhalb dieser Erbengemeinschaft ist auch der mit dem nur geringen Erbteil ausgestattete Miterbe grundsätzlich gleichberechtigt und muss mit anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zumindest rudimentär kommunizieren und zusammen arbeiten.

Ist letzteres absehbar schon nicht mehr möglich, kann der Erblasser in seinem Testament auch gleich zur Enterbung übergehen und die betroffene Person auf ihren Pflichtteil setzen.

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