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Kind soll sein „Erbteil nur vom Inventar“ erhalten – Unklares Testament muss vom Gericht ausgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 27.05.2015 – 11 Wx 123/14

  • Eheleute hinterlassen ein unklares Testament
  • Zwei Söhne des Ehepaares werden im Testament als Nacherben benannt
  • Nur einer der Söhne wird tatsächlich Erbe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem Erbscheinverfahren über die Erbfolge aufgrund eines unklar formulierten Ehegattentestaments zu entscheiden.

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1991 ein gemeinschaftliches privates Testament errichtet. Das Ehepaar hatte zwei Söhne. Die Ehefrau war im Jahr 2005 vorverstorben.

Das Testament der Eheleute enthielt diverse unklare und auslegungsbedürftige Anordnungen.

Eltern setzen ihre Söhne als Nacherben ein

Die Eheleute setzten sich zunächst gegenseitig als Vorerben ein. Als Nacherben benannten die Eheleute in dem Testament ihre beiden Söhne A und B.

Dann erfolgte in dem Testament jedoch eine eher unverständliche Anordnung: Nachdem der Sohn B sich von der Familie losgesagt habe, solle dieser nur „seinen Erbteil vom Inventar erhalten“. Das dem B zustehende Bargeld solle an den Enkel des B, den Urenkel des Erblassers, gezahlt werden.

Schließlich verfügten die Eheleute noch, dass eine Enkeltochter den Familienschmuck als Erbin erhalten soll.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Geldvermögen

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Geldvermögen in Höhe von rund 81.000 Euro.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte der Sohn A beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte jedoch den Erlass des so beantragten Erbscheins ab.

Nach Auffassung des Nachlassgerichts sei der Sohn A nämlich nicht alleiniger Erbe. Vielmehr zog das Nachlassgericht aus dem Testament den Schluss, dass neben dem Sohn A der in dem Testament erwähnte Urenkel des Erblassers hälftiger Miterbe geworden sei.

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Sohn A Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

OLG bestätigt die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG zunächst darauf, dass das Nachlassgericht zurecht davon ausgegangen war, dass das vorliegende Testament auslegungsbedürftig sei.

Der von den Eheleuten privat erstellte letzte Wille war aus sich heraus nicht zur Gänze verständlich. Aufgabe der Gerichte sei es, den wirklichen Willen der Ersteller des Testaments zu ermitteln.

Aufbau und Systematik des Testaments würden, so das OLG, den Schluss nahe legen, dass der Sohn A von seinen Eltern nicht als alleiniger Erbe in dem Testament eingesetzt wurde.

Sohn B soll wohl doch nicht Erbe werden

Zwar seien die beiden Söhne des Ehepaares in dem Testament zunächst gleichberechtigt als „Nacherben“ eingesetzt worden. Hiervon hätten die Eheleute aber im weiteren Verlauf des Testaments hinsichtlich ihres Sohnes B wieder Abstand genommen.

Sohn B solle seinen Erbteil „nur“ vom Inventar erhalten. Hieraus folgerte das Gericht, dass Sohn B jedenfalls keine Stellung als Erbe mehr haben sollte.

An die Stelle des Sohnes B sollte jedoch, so das Auslegungsergebnis des OLG, der im Testament benannte Urenkel des Erblassers rücken. Die Eheleute hätten in ihrem Testament beide von ihren Söhnen gebildeten Familienstämme berücksichtigen wollen.

Der Familienstamm des Sohnes B sollte dabei aber durch den Urenkel des Erblassers als Erben repräsentiert werden.

An Stelle des Sohnes wird der Urenkel Erbe

Nachdem der Nachlass im Wesentlichen aus dem vorhandenen Bargeld bestand, müsse die Anordnung, dem Urenkel das hälftige vorhandene Bargeld auszuzahlen, als Erbeinsetzung des Urenkels verstanden werden.

Hinsichtlich der Zuwendung des Familienschmucks an die Enkeltochter gingen die Richter hingegen entgegen dem Wortlaut des Testaments nicht von einer Erbeinsetzung der Enkeltochter aus.

Hier ergebe in Anbetracht des Wertes des vorhandenen Schmucks die Auslegung, dass der Enkeltochter der Schmuck lediglich als Vermächtnis zugewandt werden sollte.

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