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Erbe einsetzen - Kann eine noch nicht geborene Person als Erbe eingesetzt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gezeugter aber nicht geborener Mensch kann Erbe werden
  • Ist ein Mensch noch nicht gezeugt, dann kann er im letzten Willen als Nacherbe eingesetzt werden
  • Das Testament oder der Erbvertrag bestimmen die Rechtsstellung der Erben

Das Gesetz bestimmt in § 1923 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass Erbe nur derjenige werden kann, der zur Zeit des Erbfalls bereits lebt. Dem Grunde nach muss ein Mensch also bereits auf die Welt gekommen sein, um eine Erbschaft antreten zu können.

§ 1923 Absatz 2 BGB erweitert den Kreis der erbfähigen Personen auf den so genannten nasciturus. Ein nasciturus ist ein Mensch, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwar noch nicht gelebt hat, aber bereits gezeugt war.

Der nasciturus ist ein tauglicher Erbe

Ein lebend zur Welt kommendes Kind ist also ebenfalls erbfähig und kann in einem Testament als Erbe eingesetzt werden.

Menschen, die weder geboren noch gezeugt sind, können demnach grundsätzlich nach den in Deutschland geltenden Regeln nicht erben.

Ein hohes Schutzgut im deutschen Erbrecht ist allerdings die Verwirklichung des Erblasserwillens.

Ein noch nicht gezeugter Mensch kann Nacherbe werden

Und diesem Grundsatz folgend bietet das Gesetz für Fälle, in denen der Erblasser in seinem Testament eine Person als Erbe eingesetzt hat, die zum Zeitpunkt des Erbfalls weder geboren noch gezeugt war, eine Lösung an.

Gemäß § 2101 Absatz 1 BGB ist nämlich im Zweifel anzunehmen, dass eine weder geborene noch gezeugte Person als so genannter Nacherbe eingesetzt werden soll, wenn sie vom Erblasser in seinem Testament als Erbe benannt wurde.

Voraussetzung für eine solche Interpretation des Erblasserwillens ist allerdings, dass sich der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Erbenstellung der weder geborenen noch gezeugten Person unklar ausgedrückt hat.

Das Testament bestimmt die Rechtsstellung der Erben

Hat der Erblasser unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Person Erbe (und nicht Nacherbe) werden soll, dann ist das Testament hinsichtlich dieser Erbeinsetzung unwirksam, § 1923 BGB.

Wenn der Erblasser in seinem Testament allerdings nicht klar formuliert hat, wenn Raum für eine Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers ist, dann kann man die nicht erbfähige Person mit Hilfe der Auslegungsregel in § 2101 Absatz 1 BGB zum Nacherben machen.

Ein Rückgriff auf die Auslegungsregel in § 2101 Absatz 1 BGB ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Erblasser selber im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, dass der erst zukünftig auf die Welt kommende Erdenbürger die Stellung als Nacherbe haben soll.

Hat es der Erblasser verabsäumt, im oben beschriebenen Fall die Person des Vorerben in seiner letztwilligen Verfügung festzulegen, dann sind dies nach § 2105 Absatz 2 BGB die gesetzlichen Erben.

Mit Hilfe der Auslegungsregel in § 2101 BGB kann aber tatsächlich nur die – eigentlich unwirksame – Erbeinsetzung „geheilt“ werden. Ein im Testament ausgesetztes Vermächtnis zugunsten einer weder geborenen noch gezeugten Person ist und bleibt kraft Gesetz unwirksam.

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