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Verfahren zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann teuer werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 30.10.2012 – I-3 Wx 198/12

  • Erbe beantragt Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • Antrag wird zurückgenommen - Welche Kosten fallen an?
  • Kosten berechnen sich auf Grundlage des Nachlasswertes

Eine kostenrechtliche Frage im Zusammenhang mit der beantragten Entlassung eines Testamentsvollstreckers hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu klären.

In der Sache hatte ein Erbe beim Nachlassgericht die Entlassung des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers beantragt, § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Testamentsvollstreckung war zwar schon weit gediehen, der Erbe zog aber trotzdem vor Gericht. Nachdem man sich dort intensiv beharkt hatte, zog der Erbe aber am Ende seinen auf Entlassung gerichteten Antrag zurück.

Antragsteller muss für die Kosten des Verfahrens aufkommen

Das Nachlassgericht erlegte dem Antragsteller daraufhin die Kosten für das Verfahren auf und stellte den Geschäftswert mit einem Betrag in Höhe von Euro 369.740 fest. Diese Summe entsprach 10% des Bruttonachlasswertes.

Die damit verbundenen Kosten erschienen dem Erben offensichtlich zu hoch. Er legte gegen den Kostenbeschluss Beschwerde ein und beantragte, dass der Geschäftswert allenfalls auf einen Betrag in Höhe von Euro 3.000 festgesetzt werden möge.

Der Erbe wies darauf hin, dass die Testamentsvollstreckung zum Zeitpunkt des von ihm betriebenen Entlassungsverfahrens bereits weit fortgeschritten war.

OLG muss über Beschwerde entscheiden

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das OLG zu Entscheidung berufen.

Die Beschwerde wurde vom OLG jedoch zurückgewiesen. Die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Nachlassgericht war nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für die Kosten eines Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers sei § 113 KostO (Kostenordnung). Danach wird vom Nachlassgericht die Hälfte der vollen Gebühr für das Verfahren auf Entlassung von Testamentsvollstreckern erhoben.

Der Wert der Angelegenheit bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 KostO.

Wie bemisst sich der Gegenstandswert?

Nach § 30 Abs. 2 KostO ist der Wert einer Angelegenheit regelmäßig mit einem Betrag in Höhe von 3.000 Euro anzunehmen, wenn es keine anderen Anhaltspunkte für eine abweichende Schätzung gibt.

Der Wert kann nach Lage des Falles niedriger oder höher sein, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden.

Vorliegend sah das Gericht jedoch ausreichende Anhaltspunkte für eine zu einem höheren Wert führende Schätzung. Maßgeblich sei in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig das Interesse des Antragstellers an der Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Hierbei kann, so das Gericht, im Allgemeinen auf den Wert des Nachlasses abgestellt werden.

Gericht kann den Nachlasswert zugrunde legen

Im konkreten Fall fürchtete der Antragsteller offenbar, dass er nicht als Erbe, sondern nur noch als Pflichtteilsberechtigter an dem Nachlass partizipieren würde.

Entsprechende Prüfungen seitens des Testamentsvollstreckers waren wohl auch mit ein Grund für den Entlassungsantrag. Auch waren nach den Feststellungen des Gerichts noch Nachlasswerte in einer Größenordnung von 450.000 Euro zu verteilen.

Ebenfalls standen wohl Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen den Testamentsvollstrecker im Raum.

In Anbetracht all dieser wirtschaftlichen Interessen des den Entlassungsantrag stellenden Erben kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der vom Nachlassgericht angenommene Geschäftswert nicht zu beanstanden sei.

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