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Das Zentrale Testamentsregister – Wer darf Einsicht nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarielle und amtlich verwahrte Testamente werden registriert
  • Nur Notare und Gerichte können das Register abfragen
  • Auskunftsanspruch nach dem Datenschutz-Grundverordnung hilft dem Erblasser

Seit Anfang des Jahres 2012 wird bei der Bundesnotarkammer ein Zentrales Testamentsregister geführt.

In diesem elektronisch geführten Register werden Urkunden erfasst, die für die Erbfolge in einer Nachlassangelegenheit relevant sein können. In das Testamentsregister werden in erster Linie Testamente und Erbverträge aufgenommen.

Was wird im Testamentsregister vermerkt?

Aber auch andere relevante Urkunden wie beispielsweise Eheverträge oder Erbverzichtsverträge, Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen finden sich im Zentralen Testamentsregister.

Wichtig ist zu wissen, dass nur notarielle Urkunden automatisch in das Testamentsregister aufgenommen werden. Errichtet man also zum Beispiel sein Testament mit Hilfe eines Notars, so besteht die Gewissheit, dass dieses Testament auch in dem amtlichen Register aufgenommen wird.

Hingegen wird ein privat erstelltes Testament nur dann im Testamentsregister verzeichnet, wenn das private Testament vom Ersteller des Testaments – gegen geringes Entgelt - beim Amtsgericht in die so genannte  besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde.

Private Testamente werden grundsätzlich nicht registriert

Wird das Testament hingegen privat und ohne einen Notar errichtet und verwahrt der Testator das Testament in der Folge zuhause, dann erfährt das Testamentsregister von diesem Vorgang nichts und das das Testament wird entsprechend auch nicht registriert.

Ein Testament, das vom zukünftigen Erblasser zuhause verwahrt wird, ist ebenso wirksam wie ein – kostenpflichtiges – notarielles Testament, das im Testamentsregister registriert wird.

Die Registrierung eines Testaments beim Zentralen Testamentsregister bietet allerdings den deutlichen Vorteil, dass nach dem Eintritt des Erbfalls sichergestellt ist, dass das Testament auch tatsächlich vom Nachlassgericht eröffnet und der letzte Wille des Erblassers damit umgesetzt wird.

Privates Testament muss nach dem Erbfall bei Gericht abgeliefert werden

Bei einem nur privat verwahrten Testament kann für den Erbfall nie ausgeschlossen werden, dass das Testament erst gar nicht aufgefunden oder zwar aufgefunden, aber nie beim Nachlassgericht abgegeben wird.

Für die Nachkommen und potentiellen Erben ist es natürlich zuweilen bereits zu Lebzeiten des Erblassers von außerordentlich großem Interesse zu erfahren, ob der Erblasser ein Testament verfasst hat und welchen Inhalt dieses Testament hat.

Entsprechend Interessierte, die sich vor diesem Hintergrund mit einem Auskunftsbegehren an das Zentrale Testamentsregister wenden, werden jedoch enttäuscht werden.

Das Testamentsregister darf nämlich grundsätzlich nur Notaren und Gerichten Auskunft über den Inhalt des Zentralen Testamentsregisters erteilen, § 78 f BNotO (Bundesnotarordnung).

Zu Lebzeiten des Erblassers können Auskünfte auch von Gerichten und Notaren nur mit Einwilligung des Erblassers eingeholt werden.

Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung

Manchmal besteht aber für den Erblasser selber noch zu Lebzeiten ein Bedürfnis, über den ihn betreffenden Inhalt des Zentralen Testamentsregisters Kenntnis zu erlangen.

Dies kann besonders in den Fällen akut werden, in denen der Erblasser den Überblick über seine in der Vergangenheit errichteten Testamente und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen verloren hat oder wenn der Erblasser schlicht vergessen hat, ob und welche Testamente er bereits errichtet hat.

In diesen Fällen hilft der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung):

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden

Mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs kann sich demnach im Bedarfsfall jedermann auch über einen Anwalt an das Zentrale Testamentsregister wenden und in Erfahrung bringen, ob und welche ihn betreffenden erbrechtlich relevanten Erklärungen dort vorliegen.

Für die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs muss der Erblasser ausdrücklich weder ein Gericht noch einen Notar bemühen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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