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Wenn sich nur ein Ehepartner im gemeinsamen Testament binden will – Die einseitige Wechselbezüglichkeit

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Ehegattentestament entfaltet regelmäßig Bindungswirkung
  • Die Eheleute können festlegen, wie weit die Bindung gehen soll
  • Man kann im Testament festlegen, dass sich nur ein Ehepartner binden will

Unter Eheleuten ist es verbreitet üblich, die Erbfolge von Frau und Mann gemeinsam zu regeln.

Das deutsche Erbrecht räumt Verheirateten die Möglichkeit ein, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Ein solches gemeinschaftliches Testament zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass es einfach zu errichten ist.

Ein gemeinsames Testament ist schnell erstellt

Es reicht aus, wenn ein Partner die gemeinsame Erbfolgeregelung handschriftlich zu Papier bringt und beide Partner unterzeichnen.

Ein gemeinschaftliches Testament erzeugt aber für die Beteiligten regelmäßig auch eine Bindungswirkung an die getroffene Erbfolgeregelung.

Kann sich ein zukünftiger Erblasser von einem Einzeltestament in aller Regel schnell und unproblematisch verabschieden und eine neue Erbfolgeregelung treffen, so ist dies bei einem gemeinsamen Ehegattentestament nicht so ohne weiteres möglich.

Ein gemeinsames Testament erzeugt Bindungswirkung

Nach § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich:

Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

Hat man als Ehepartner mithin seine Erbfolge erst durch ein gemeinschaftliches Testament (gemeinsam mit seinem Partner) geregelt, dann kann man diese Regelung nicht ohne weiteres durch ein zeitlich späteres Einzeltestament abändern.

Diese Einschränkung gilt dabei sowohl zu Lebzeiten beider Ehepartner als auch insbesondere nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners.

Nur wechselbezügliche Verfügungen im Testament sind bindend

Dabei gibt es hinsichtlich der Bindungswirkung, die von einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ausgeht, eine wichtige Einschränkung:

Bindend sind nämlich nur so genannte wechselbezügliche, d.h. voneinander abhängige, Verfügungen.

Wenn man annehmen muss, dass der eine Partner seine Verfügung nicht ohne die Verfügung des anderen Partners getroffen haben würde, dann ist die Verfügung wechselbezüglich und auch bindend.

Setzen sich die beiden Ehepartner beispielsweise in ihrem gemeinsamen Testament gegenseitig als Erben ein, dann spricht alles dafür, dass diese Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind.

Die Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments ist oft umstritten

Oft gibt es in Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich und bindend ist, Streit.

Solche Auseinandersetzungen können die Ehepartner zwanglos dadurch vermeiden, indem die Partner in ihrem Testament genau angeben, ob und welche ihrer Verfügungen bindend sein sollen.

Sind die Eheleute bei der Abfassung ihres letzten Willens fachkundig beraten, dann findet sich häufig zum Beispiel folgender Satz in dem gemeinschaftlichen Testament:

"Sämtliche Verfügungen sind, soweit gesetzlich zulässig, gegenseitig wechselbezüglich und bindend."

Enthält das gemeinschaftliche Testament eine solche Klarstellung, dann gibt es für die Nachwelt wenig Interpretationsbedarf.

Eheleute können den Umfang der gewünschten Bindung festlegen

Die Eheleute müssen aber nicht zwingend diesen Weg wählen und sämtliche Verfügungen in ihrem Testament als wechselbezüglich und bindend erklären.

Die Ehepartner können vielmehr frei bestimmen, ob und welche Verfügungen in ihrem gemeinschaftlichen Testament bindend sein sollen.

Es besteht die Möglichkeit nur einzelne Verfügungen als bindend zu deklarieren und genauso gut können die Ehepartner festlegen, dass nur die Verfügungen des einen Ehepartners bindend, während die Verfügungen des anderen Partners frei widerruflich sein sollen.

Ein solches Szenario kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn sich ein Partner hinsichtlich der Regelung der Schlusserbfolge für seine einseitigen Kinder noch unsicher ist und sich vorbehalten will, hier zukünftig durch einseitiges Testament Änderungen in der Erbfolge anzuordnen, ohne seinen Ehepartner hier um dessen Einverständnis bitten zu müssen.

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