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Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Ehepartner

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments
  • Widerruf eines gemeinsamen Testaments
  • Wann kann der Überlebende die Anfechtung erklären?

Eheleute entschließen sich häufig dazu, ihre Erbfolge gemeinsam in einem Testament zu regeln.

Oft setzen sich die Eheleute dabei wechselseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollen dann die gemeinsamen Kinder das Familienvermögen erben.

Solch eine auch als „Berliner Testament“ bezeichnete und von beiden Ehepartnern unterzeichnete Verfügung schlummert in vielen Haushalten und wartet für den Fall, dass die Eltern sterben, auf ihren Einsatz.

Das Berliner Testament bindet die Eheleute

Was vielen Ehepartnern bei Abfassung eines Berliner Testaments gar nicht bewusst ist, ist der Umstand, dass sie durch das gemeinsame Testament ein Stück weit ihre Testierfreiheit aufgeben.

So können zentrale Regelungen in dem Berliner Testament, so genannte wechselbezügliche Verfügungen“, von den Eheleuten zu Lebzeiten nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden.

Nach § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt vielmehr folgendes:

„Durch ein neues Testament oder einen Erbvertrag kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.“

Wenn der Ehemann also beispielsweise nach 30 Jahren Ehe auf die Idee kommt, in einem neuen Testament nicht mehr seine Ehefrau, sondern seinen Bruder als Erben einzusetzen, dann ist dieses neue Testament insoweit unwirksam, weil es dem existierenden gemeinsamen Testament widerspricht.

Zu Lebzeiten beider Ehepartner kann man das Berliner Testament widerrufen

Leben beide Ehepartner noch, dann kann sich ein Ehepartner alleine durch einen Widerruf des Testaments oder auch nur einzelner (wechselbezüglicher) Verfügungen von dem gemeinsamen Testament lösen.

Ein solcher Widerruf durch einen Ehepartner muss allerdings zwingend von einem Notar beurkundet werden. Hält man diese Formvorschrift für den Widerruf nicht ein, so ist der Widerruf unwirksam. Das gemeinsame Testament und die von dem Testament ausgehende Bindungswirkung bestehen in diesem Fall unverändert fort.

Für eine wie auch immer geartete Anfechtung des gemeinsamen Testaments ist zu Lebzeiten beider Ehepartner kein Raum und kein Bedarf, da jeder der beiden Partner die Rechtswirkungen des Testaments jederzeit durch einen Widerruf herbeiführen kann.

Anfechtung des gemeinsamen Testaments nach dem Tod eines Ehepartners

Nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners rückt eine mögliche Anfechtung aber insbesondere deswegen in den Fokus, weil ein einfacher Widerruf des Testaments mit dem Tod des Partners nicht mehr möglich ist.

Vielmehr sieht § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB für diesen Fall folgendes vor:

„Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten.“

Wenn der überlebende Ehepartner nach dem Tod seines Partners also seine Testierfreiheit wiedererlangen will, dann müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein.

Welcher Anfechtungsgrund liegt vor?

Soweit dem überlebenden Partner hier ein Anfechtungsgrund zur Seite steht, kann der überlebende Ehepartner mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments erklären und auf diesem Weg seine Testierfreiheit wiedergewinnen.

In Frage kommt hier in der Praxis der Anfechtungsgrund nach § 2078 BGB. Soweit der überlebende Ehepartner demnach bei Abfassung des gemeinsamen Testaments einem relevanten Irrtum unterlegen ist oder von dritter Seite durch eine Drohung zu dem Testament gebracht wurde, kann er dies durch eine Anfechtung seines eigenen Testaments wieder rückgängig machen.

Weiter kann ein Anfechtungsgrund vorliegen, wenn der Betroffene unebabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, § 2079 BGB. Besonders bei einer Neuverheiratung liegt dieser Anfechtungsgrund regelmäßig vor.

Die Anfechtungserklärung muss zwingend gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Weiter muss der anfechtungswillige Partner eine Frist von einem Jahr im Auge behalten, die jedoch frühestens mit dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners beginnt.

Mit einer Anfechtung wird grundsätzlich nicht das komplette Testament beseitigt, sondern lediglich diejenige letztwillige Verfügung, die seinerzeit auf anfechtbare Weise errichtet wurde.

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