Ein gemeinsames Ehegattentestament muss nicht bindend sein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsames Testament kann (nicht muss!) bindend sein
  • Für Klärung der Bindungswirkung muss das Testament im Zweifel ausgelegt werden
  • Am Ende können gesetzliche Auslegungsregeln helfen

Eheleute errichten häufig ein gemeinsames Testament.

Ebenso, wie die Eheleute ihre Lebensplanung zu Lebzeiten aufeinander abstimmen, soll durch ein gemeinsames Testament auch die Regelung der Erbfolge gemeinschaftlich erfolgen.

Errichten Eheleute ein gemeinsames Testament, so ist die auch ein Ausdruck des wechselseitigen Vertrauens. Die Eheleute spielen auch bei der Regelung der eigenen Erbfolge mit offenen Karten und der jeweils andere Part soll sich auf den Bestand der Anordnungen verlassen können.

Diese eher emotionale Ausgangsbasis der Eheleute wird von gesetzlichen Regelungen zum gemeinsamen Testament unterstützt.

Haben sich die Eheleute nämlich in einem gemeinsamen Testament aneinander gebunden, so geht von diesem gemeinsamen Testament oft eine Bindungswirkung aus. Die Eheleute können sich von ihrer Erbfolgeregelung häufig nicht mehr ohne weiteres verabschieden.

Bindung durch ein gemeinsames Testament

Diese Bindungswirkung wirkt sich vor allem nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners aus.

Bei Existenz eines gemeinsamen Testaments ist es dem überlebenden Ehepartner nämlich häufig verwehrt, seine Erbfolge nach dem Tod des Partners in einem neuen Testament abweichend von dem gemeinsamen Testament zu regeln.

Folgendes in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:

Ehemann und Ehefrau errichten ein gemeinsames Testament. Sie setzen sich in diesem Testament wechselseitig zu Alleinerben ein.
Schlusserben sollen die Kinder des Ehepaares sein.
Nach dem Tod des Ehemannes heiratet die Ehefrau erneut und errichtet ein weiteres Testament. In diesem neuen Testament setzt die Ehefrau ihren neuen Ehemann als Alleinerben ein.

In solchen oder ähnlichen Fällen stellt sich immer wieder die Frage, ob sich die Erbfolge nach der Ehefrau nach dem ersten (gemeinsamen) oder dem zweiten Testament richtet.

Der Begriff der wechselbezüglichen Verfügung ist entscheidend

Der Knackpunkt bei solchen Fällen ist die Klärung der Frage, ob sich die Eheleute durch so genannte „wechselbezügliche Verfügungen“ gebunden haben.

Der Begriff der wechselbezüglichen Verfügung ist in § 2270 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – schwer verständlich – wie folgt definiert:

Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

Betroffene, und im Streitfall die staatlichen Gerichte, haben im Einzelfall zu klären, ob in einem vorliegenden gemeinsamen Testament eine wechselbezügliche Verfügung enthalten ist und damit von dem gemeinsamen Testament in diesem Punkt eine Bindungswirkung ausgeht.

Wechselbezüglich sind dabei immer nur einzelne im gemeinsamen Testament enthaltenen Verfügungen, nie das Testament als solches.

Die Klärung der Frage, ob und welche Verfügungen in einem gemeinsamen Testament wechselbezüglich sind, gehört mit zu den kniffeligsten Aufgaben für einen Juristen.

Ausdrückliche Klärung der Wechselbezüglichkeit im Testament ist ebenso wünschenswert wie selten

Nur in seltenen Fällen haben es die Eheleute ihren Nachkommen nämlich einfach gemacht und in dem gemeinsamen Testament ausdrücklich angeordnet, welche Verfügung wechselbezüglich und damit bindend sein soll.

Fehlt aber eine ausdrückliche Erklärung der Eheleute zur Frage der Wechselbezüglichkeit, dann ist durch eine Auslegung des Testaments der Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln.

Dabei können (nicht müssen!) unter anderem folgende Punkte gegen eine Bindungswirkung sprechen:

  • Ein erheblicher Altersunterschied der Eheleute
  • Unterschiedliche Vermögensverhältnisse der Eheleute
  • Abweichende Anordnungen in einem zeitlich früheren Testament
  • Eheleute bedenken sich in dem gemeinsamen Testament sehr unterschiedlich
  • Weitgehende Verfügungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehepartner
  • Schlusserbe ist mit den Eheleuten nicht verwandt

Nur wenn eine individuelle Auslegung des Testaments zu keinem greifbaren Ergebnis führt, kann auf gesetzliche Auslegungsregeln, so z.B. in § 2270 Abs. 2 BGB, für die Klärung der Frage zurückgegriffen werden, ob und welche Verfügung in dem gemeinsamen Testament wechselbezüglich ist.

Gesetzliche Auslegungsregeln sind aber zu einer individuellen Auslegung immer nachrangig.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wechselbezügliche Verfügung bei einem Ehegattentestament – Bindungswirkung für Ehepartner
Gemeinsames Ehegattentestament bindet den überlebenden Ehepartner in aller Regel
Wie kann die Bindung in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag umgangen werden?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht