Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was Eheleute bei der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes bedenken sollten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Testament kann Bindungswirkung entfalten
  • Wie sollen die Kinder in die Erbfolgeregelung eingebunden werden?
  • Müssen Scheidung und Wiederverheiratung berücksichtigt werden?

Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Erbrecht privilegiert.

Sie können ihre Erbfolge gemeinsam in einer Urkunde regeln. Es reicht aus, wenn einer der Partner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich erstellt und nachfolgend beide die so erstellte Urkunde unterschreiben.

In einem so erstellten gemeinschaftlichen Testament können die Eheleute jede erbrechtliche Anordnung treffen, die sie in einem Einzeltestament auch treffen könnten.

Im Gegensatz zu einem Einzeltestament können die Eheleute jedoch bei einem gemeinschaftlichen Testament in gewissem Umfang eine Bindungswirkung für ihre erbrechtlichen Anordnungen erzeugen.

Sollen die Regelungen im gemeinsamen Testament bindend sein?

Sie können in einem gemeinschaftlichen Testament insbesondere sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des erstverstrebenden Partners die gemeinsam vorgenommenen erbrechtlichen Regelungen nicht ohne weiteres wieder außer Kraft setzt und seinerseits abweichend testiert.

Auch wenn in der Mehrzahl der Fälle ein gemeinschaftliches Testament von den Partnern dazu genutzt wird, um sich gegenseitig für den Fall des Ablebens eines Partners abzusichern, so kann ein gemeinschaftliches Testament auch einen hiervon gänzlich abweichenden Inhalt haben.

So spricht rechtlich nichts dagegen, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten der Ehemann seinen Sohn zu seinem Alleinerben benennt, die Ehefrau hingegen die gemeinsame Tochter als Erbin einsetzt.

Verschiedene Regelungsmodelle möglich

Regelmäßig werden sich Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament jedoch gegenseitig bedenken und in vielen Fällen auch gemeinsamen Kindern etwas zukommen lassen wollen.

Für diesen Zweck stehen den Partnern in einem gemeinschaftlichen Testament verschiedene erbrechtliche Konstruktionen zur Verfügung.

Die Vollerbeneinsetzung

So haben die Eheleute die Möglichkeit, sich in dem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben zu benennen. Ob neben dem Ehepartner noch eine andere Person (die Kinder?) als Erben benannt werden, ist den Eheleuten überlassen.

Haben sich die Eheleute wechselseitig als alleinige Erben und vorhandene Kinder als so genannte Schlusserben (Erbe nach dem Tod des zweiten Ehepartners) benannt, dann führt die Vollerbeneinsetzung dazu, dass Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

Die Vorerbeneinsetzung

Eheleute können in einem gemeinschaftlichen Testament auch eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anordnen. Hier wird der überlebende Ehepartner als so genannter Vorerbe eingesetzt, Nacherben sind die Kinder.

Verstirbt der zunächst überlebende Ehepartner und Vorerbe, geht das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners auf den oder die benannten Nacherben über.

Der Vorerbe kann das Vermögen seines Partners nicht im Wege der Erbfolge auf einen Dritten (neuen Partner?) übertragen.

Vermächtnislösung

Die Ehegatten müssen sich nicht zwangsläufig in ihrem gemeinschaftlichen Testament als Erben benennen, um sich gegenseitig abzusichern.

Eine alternative Lösung besteht darin, dass die Eheleute ihre Kinder als Erben benennen und sich die Eltern dadurch finanziell absichern, indem die Kinder als Erben mit einem Vermächtnis zugunsten des überlebenden Ehepartners belastet werden.

Alle Eventualitäten bedenken und im Testament regeln

Unabhängig von der Frage, welche der drei vorgenannten Konstruktionen die Eheleute wählen, sollten sie bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments immer an Regelungen denken, was bei möglichen auftretenden Störfällen gelten soll.

Zu denken wäre dabei zum Beispiel an Regelungen für den Fall der Scheidung oder des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute.

Wenn durch die gewählte erbrechtliche Konstruktion bei Eintritt des ersten Erbfalls Pflichtteilsansprüche z.B. von Kindern ausgelöst werden, können so genannte Pflichtteilsstrafklauseln dafür sorgen, dass die Kinder von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beim ersten Erbfall abgehalten werden.

Überlegenswert sind schließlich auch Klauseln im gemeinschaftlichen Testament, die den Fall behandeln, dass sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Ehepartners einen neuen Lebensgefährten sucht und diesen gegebenenfalls sogar heiratet.

Denkbar sind hier Regelungen in dem gemeinschaftlichen Testament, die dafür sorgen, dass das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners unmittelbar auf die Kinder übergeht, wenn sich der überlebende Partner wieder verheiratet.

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