Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ehegattentestament – Einheits- oder Trennungslösung vorzugswürdig?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute haben verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge zu regeln
  • Oft steht die Absicherung des Partners im Vordergrund
  • Eheleute müssen das Pflichtteilsrecht ihrer Kinder bei der Planung der Erbfolge berücksichtigen

Wenngleich sich durch die Existenz von nichtehelichen Lebensgemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder zahlreichen so genannten Patchworkfamilien die Ausgangssituation in vielen Erbfällen durch neue rechtliche Formen des Zusammenlebens von Paaren immer mehr auffächert, sind bei der „klassischen“ Ehe die Grundüberlegungen bei der Regelung der eigenen Erbfolge doch immer wieder dieselben.

Ehemann und Ehefrau wollen sich für den Fall des Ablebens eines der Partner wechselseitig wirtschaftlich absichern. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, sollen diese, zumeist nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners, am Ende das Familienvermögen erhalten.

Eine so geartete Weitergabe von Vermögen ist mit den vom deutschen Erbrecht zur Verfügung gestellten Instrumenten gut realisierbar.

Es gibt jedoch im Rahmen der vom Gesetz offerierten Regelungsmöglichkeiten unterschiedliche Modelle, die sich in entscheidenden Punkten voneinander abheben und die vor Errichtung eines letzten Willens von den Eheleuten sorgfältig abgewogen werden sollten.

Einzeltestament, Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?

Zunächst einmal müssen sich die Eheleute darüber im Klaren werden, in welcher Form sie ihren letzten Willen errichten wollen.

Nachdem bei einer geplanten und gelenkten Erbfolge die Abfassung eines letzten Willens zwingend erforderlich ist, müssen sich die Eheleute mit verschiedenen Formen von Testament und Erbvertrag beschäftigen.

Die gesetzliche Erbfolge scheidet hingegen zur bewussten Steuerung der Erbfolge von Eheleuten aus.

Grundsätzlich können die Eheleute alternativ sowohl durch die

  • Errichtung von Einzeltestamenten, durch die
  • Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments und auch durch den
  • Abschluss eines Erbvertrages

zum gewünschten Ergebnis kommen. Sämtliche gewünschten materiellen erbrechtlichen Regelungen lassen sich durch jede der drei genannten Testierformen realisieren.

Wo liegen die Unterschiede?

Dabei bestehen selbstverständlich zwischen Testament, gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag markante Unterschiede.

Die zentralen Punkte, über die sich die Eheleute bei der formellen Wahl ihrer letztwilligen Verfügung klar werden müssen, kann man unter den Stichworten „Bindungswirkung“, „Widerrufsmöglichkeit“ und „Kosten“ zusammenfassen.

Eheleute, die im Hinblick auf die Regelung der Erbfolge für die Zukunft keine wechselseitige Bindung eingehen, ihr Testament jederzeit formfrei widerrufen können und auch Kosten bei der Regelung der eigenen Erbfolge vermeiden wollen, fahren mit je einem Einzeltestament für beide Ehegatten am besten.

Wollen die Eheleute hingegen eine für beide Partner bindende erbrechtliche Regelung schaffen, von der sich der andere Partner nach Errichtung auch nicht mehr ohne weiteres oder gar nicht mehr verabschieden kann, sind gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag die richtige Wahl.

Einheits- oder Trennungslösung?

Ist von den Eheleuten die Wahl über die konkrete Form der letztwilligen Verfügung erst einmal getroffen, dann stehen sie im Hinblick auf den Inhalt ihres letzten Willens vor einer inhaltlichen Weichenstellung.

Sie müssen sich nämlich zwischen zwei prinzipiell möglichen inhaltlichen Regelungen entscheiden: Der so genannten Trennungs- oder der Einheitslösung.

Diese von Juristen kreierten Bezeichnungen beschreiben folgendes: In dem Bestreben der Eheleute, sich gegenseitig im Falle des Ablebens des ersten Partners abzusichern, haben die Eheleute die Wahl zwischen einer Vollerbeneinsetzung des Überlebenden (Einheitslösung) und einer bloßen Vorerbeneinsetzung bzw. einer Vermächtniseinsetzung zugunsten des überlebenden Ehepartners (Trennungslösung).

Wie sieht die Einheitslösung aus?

Mit der Einheitslösung schaffen die Eheleute klare Verhältnisse. Stirbt ein Ehepartner, bekommt der überlebende Ehepartner ohne Wenn und Aber das komplette Vermögen des verstorbenen Ehepartners.

Das gesamte Familienvermögen vereinigt sich in der Hand des überlebenden Ehepartners (daher auch der Begriff „Einheitslösung).

Zu Lebzeiten kann jeder der beiden Partner bei der Einheitslösung grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen.

Sind Kinder vorhanden, stellt sich im ersten Erbfall natürlich die Pflichtteilsproblematik. Mit der Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten enterbt man gleichzeitig pflichtteilsberechtigte Kinder.

Kinder können ihren Pflichtteil fordern

Kinder können im ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern. Ob man diesem Szenario mit einem notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder, mit einer so genannten Pflichtteilsstrafklausel oder überhaupt nicht begegnet, müssen die Eheleute abwägen.

Natürlich müssen sich die Eheleute bei der Einheitslösung nicht darauf beschränken, sich gegenseitig zu Alleinerben zu bestimmen. Sie können gleichzeitig und auch mit Bindungswirkung festlegen, wer das Familienvermögen als so genannter Schlusserbe nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erhalten soll.

Dies werden in aller Regel die gemeinsamen Kinder sein, es ist aber auch jede andere Lösung vorstellbar.

So können die Eheleute die Frage des Schlusserben auch ausdrücklich offen lassen und damit dem länger lebenden Ehegatten das Recht einräumen, darüber zu entscheiden, wer nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten das Familienvermögen erhalten soll.

Was gilt bei der Trennungslösung?

Im Gegensatz zur Einheitslösung sorgen bei der so genannten Trennungslösung erbrechtliche Anordnungen im Testament der Eheleute dafür, dass im ersten Erbfall das Vermögen des zuerst versterbenden Partners nicht mit dem Vermögen des überlebenden Partners verschmilzt.

Nach dem ersten Erbfall werden also beim überlebenden Ehepartner zwei Vermögensmassen gebildet: Das eigene Vermögen des überlebenden Ehepartner und das vom verstorbenen Ehepartner geerbte Vermögen. Beide Vermögensmassen sind streng voneinander zu trennen.

So sorgen die Eheleute durch die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft dafür, dass der überlebende Partner im ersten Erbfall lediglich so genannter Vorerbe wird und hinsichtlich seiner Verfügungsmacht über das geerbte Vermögen mehr oder weniger starken Beschränkungen ausgesetzt ist.

Welche Rechte hat ein Vorerbe?

Auch ist der überlebende Ehepartner als Vorerbe nicht in der Lage zu bestimmen, wer das Vermögen des zuerst verstorbenen Partners als Erbe erhalten soll. Diese Frage hat der zuerst verstorbene Partner vielmehr schon selber durch die Benennung eines Nacherben in seinem Testament geklärt.

Eine Trennungslösung nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners kann alternativ auch dadurch umgesetzt werden, indem der zuerst versterbende Partner seine Kinder als Erben benennt und zugunsten des überlebenden Ehepartners ein Nießbrauchsvermächtnis an seinem kompletten Vermögen aussetzt.

Im Ergebnis werden diejenigen Eheleute die Trennungslösung gegenüber der Einheitslösung favorisieren, die auf den Lauf ihres Vermögens stärker Einfluss nehmen wollen und im Interesse der Kinder mehr Wert auf den Erhalt ihres Vermögens legen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wesentliche Eckpunkte für ein Testament von Eheleuten
Was Eheleute bei der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes bedenken sollten
Das typische Testament von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern - Das Berliner Testament
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht