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Eheleute regeln ihre Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes – Was bedeutet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 01.12.2021 – 31 Wx 314/19

  • Eheleute regeln in ihrem Testament, dass der überlebende Ehepartner den Schlusserben bestimmen soll
  • Gleichzeitig wird in dem Testament eine Nichte für den Fall des gemeinsamen Todes als Erbin eingesetzt
  • Die Eheleute sterben zeitlich nacheinander und trotzdem wird die Nichte Alleinerbin

Das Oberlandesgericht München hatte einen Streit um einen Erbschein zu klären.

Der Streit war entstanden, da ein kinderloses Ehepaar ein unklares und auslegungsbedürftiges Testament hinterlassen hatte.

In der Angelegenheit war die Ehefrau im Jahr 2016 nur zehn Tage nach ihrem Ehemann verstorben.

Eheleute errichten ein gemeinsames Testament

Das Ehepaar hatte am 05.06.1992 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Weiter legten die Eheleute in dem Testament fest, dass der überlebende Ehepartner bestimmen soll, wer sein Erbe sein soll.

Erbfolgeregelung für den Fall des gemeinsamen Todes

Schließlich enthielt das Testament aber die folgende Bestimmung, über die am Ende Streit entstehen sollte:

Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte M.S., die damit auch alle Folgelasten, wie Begräbnis und Pflege der Grabstätte auf Lebenszeit zu tragen hat. 

Nach dem Ableben der Ehefrau beantragte die in dem Testament namentlich benannte Nichte bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 1992 als alleinige Erbin der zehn Tage nach ihrem Ehemann verstorbenen Erblasserin ausweisen sollte.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht signalisierte mit Beschluss vom 21.12.2016, dass es den Erbscheinsantrag der Nichte für begründet halten würde und stellte die Erteilung des Erbscheins in Aussicht.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte aber eine gesetzliche Erbin der Erblasserin Beschwerde ein.

Die Beschwerdeführerin monierte, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes gerade keine Regelung getroffen habe, wer Schlusserbe nach dem Ableben des zuletzt versterbenden Ehepartners werden solle.

Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Auch greife, so die Beschwerdeführerin weiter, die in dem Testament der Eheleute enthaltene Regelung zum „gemeinsamen“ Versterben nicht ein, da die Eheleute gerade nicht gemeinsam verstorben seien.

Das OLG gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 13.08.2018 statt.

Das OLG kritisierte eine nicht ausreichende Sachverhaltsermittlung durch das Nachlassgericht und verwies die Sache zur erneuten Behandlung zum Nachlassgericht zurück.

Das Nachlassgericht nahm sich daraufhin nochmals der Angelegenheit an und kam am Ende aber zum selben Ergebnis.

Nachlassgericht entscheidet ein zweites Mal zugunsten der Nichte

Das Nachlassgericht ließ alle Beteiligten mit Beschluss vom 28.02.2019 wissen, dass es den Erbscheinsantrag der Nichte der Erblasserin als Alleinerbin auch nach den weiteren Ermittlungen für begründet erachte.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts wurde selbstverständlich wieder Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

Das OLG hielt die Ermittlungen und die rechtliche Würdigung des Nachlassgerichts dieses Mal aber für zutreffend und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das OLG stützte seine Entscheidung dabei auf folgende Erwägungen:

OLG legt das Testament des Ehepaares aus

Eine Auslegung des gemeinsamen Testaments der Eheleute würde ergeben, dass es dem Willen der Eheleute entsprochen habe, dass die für den Fall des gemeinsamen Ablebens als Alleinerbin eingesetzte Nichte auch für den Fall erben soll, wenn die Eheleute zeitlich nacheinander versterben und

„der überlebende Ehegatte nach dem Tod des vorversterbenden (Ehepartners) nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten.“

Dabei stellte das OLG fest, dass die Eheleute in ihrem Testament grundsätzlich gerade keine Regelung getroffen hätten, wer im Falle des Nacheinanderversterbens Erbe des zuletzt versterbenden Ehepartners werden soll.

Ist der überlebende Ehepartner in der Lage, neu zu testieren?

Mit der im Testament enthaltenen Regelung des „gemeinsamen Todes“ hätten die Eheleute wohl auch eher die Situation des tatsächlich zeitgleichen Versterbens im Auge gehabt.

Die im Testament enthaltene Erbfolgeregelung für einen „gemeinsamen Tod“ greife aber ausnahmsweise auch dann ein, wenn „der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes zu errichten.“

Genau zu diesem Punkt hatte das Nachlassgericht aber nach erfolgter Rückverweisung durch das OLG festgestellt, dass die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemannes aufgrund ihrer körperlich-geistigen Verfassung gar nicht mehr in der Lage war, eine weitere letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten.

Aufgrund dieser Feststellung müsse man, so das OLG, davon ausgehen, dass es der gemeinsame Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewesen sei, dass die im Testament benannte Nichte auch dann alleinige Erbin werden soll, wenn die Eheleute zwar zeitlich hintereinander versterben, der überlebende Ehepartner aber keine eigene und neue Erbfolgeregelung mehr treffen kann.

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