Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein und treffen gleichzeitig eine Regelung nach dem beiderseitigen Tod – Vorsicht Streitpotential!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Möglich: Die Einheitslösung – Der überlebende Ehepartner bekommt alles
  • Denkbar: Die Trennungslösung – Der überlebende Ehepartner wird nur Vorerbe
  • Sollte der überlebende Ehepartner nur durch ein Nießbrauchvermächtnis abgesichert werden?

Eheleute treffen ihre Erbfolgeregelung oft zusammen in einem gemeinschaftlichen Testament.

Typischerweise enthält ein solches gemeinsames Ehegattentestament Regelungen, die vorrangig die Versorgung des zunächst überlebenden Ehepartners sicherstellen sollen.

Weiter ist es üblich, dass das Testament Aussagen darüber trifft, wie die Erbfolge nach dem zunächst überlebenden Ehepartner gestaltet sein soll.

Gemeinsame Kinder werden in dem Testament bedacht

Oft werden in dem Testament gemeinsame Kinder als diejenigen Personen benannt, an die das Familienvermögen nach dem Ableben beider Elternteile gehen soll.

Solche Regelungen sind durchaus sinnvoll, weit verbreitet … und im Einzelfall doch extrem streitträchtig.

Der Grund für Auseinandersetzungen liegt in dem Umstand, dass gerade privat und ohne fachkundige Hilfe erstellte Ehegattentestamente den Willen der Eheleute nicht zutreffend oder zumindest nicht eindeutig wiedergeben.

Welche Konstruktion wollten die Eheleute?

Tatsächlich müssen Eheleute nämlich in einem gemeinsamen Testament klarstellen, welche erbrechtliche Konstruktion sie zur Erreichung ihres Ziels wählen wollen.

Der weit verbreitete Grundgedanke hinter einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, nämlich die wechselseitige Erbeinsetzung im ersten Erbfall und die Erbfolgeregelung nach dem Ableben des zweiten Erbfalls, ist oft durchaus interpretationsbedürftig.

Drei mögliche Regelungsmodelle

Hinter einen solchen Erbfolgeregelung in einem gemeinsamen Ehegattentestament können sich nämlich drei vollkommen verschiedene Konstruktionen verstecken:

  1. Möglich ist, dass sich die Eheleute in ihrem Testament gegenseitig als Vollerben und eine dritte Person als Schlusserbe einsetzen wollten.
    In diesem Fall erhält der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall das komplette Vermögen des verstorbenen Ehepartners und kann über dieses Vermögen grundsätzlich auch frei verfügen.
    Man nennt dieses Regelungsmodell die so genannte Einheitslösung.
  1. Denkbar ist aber auch, dass der überlebende Ehepartner lediglich so genannter Vorerbe sein soll und eine dritte Person (z.B. die gemeinsamen Kinder) in dem Testament als so genannter Nacherbe eingesetzt wurde.
    In diesem Fall kann der überlebende Ehepartner nach dem ersten Erbfall nicht uneingeschränkt über das geerbte Vermögen verfügen.
    Man nennt diese Regelung auch Trennungslösung.
  1. Schließlich kann in einem Ehegattentestament auch die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses zugunsten des überlebenden Ehepartners stecken.
    Der überlebende Ehepartner wird bei dieser Lösung weder Erbe des zuerst versterbenden Partners noch Eigentümer dessen Vermögens.
    Der überlebende Ehepartner darf das Vermögen des zuerst versterbenden Partners lediglich für sich nutzen.

Der im Testament benannte Dritte wird bereits im ersten Erbfall Vollerbe des Erblassers und Eigentümer des Erblasservermögens.

Wie bereits erwähnt, unterscheiden viele privat erstellte Ehegattentestamente nicht zwischen diesen verschiedenen Modellen.

Geht der Wille der Eheleute nicht mit hinreichender Klarheit aus ihrem letzten Willen hervor, muss das Testament ausgelegt werden und der gemeinsame Wille der Eheleute so ermittelt werden.

Von dem Ergebnis einer solchen Testamentsauslegung hängt dann ab, wer Eigentümer von Vermögen wird und in welchem Umfang Beteiligte über die Vermögenswerte verfügen dürfen.

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