Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann ein gemeinsames Ehegattentestament noch widerrufen werden, wenn einer der beiden Partner geschäftsunfähig wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Testament kann von einem Partner allein nur unter besonderen Umständen geändert werden
  • Sobald ein Partner testierunfähig wird, ist ein Widerruf nicht mehr möglich
  • Ein zeitlich früheres Einzeltestament als Lösung?

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Hinblick auf die Regelung ihrer Erbfolge im Vergleich zu nicht verheirateten Personen insoweit privilegiert, als Eheleute gemeinsam ein Testament errichten können.

Mit Hilfe eines solchen gemeinsamen Testaments können die Eheleute auch eine Bindungswirkung beider Partner an die in dem letzten Willen aufgenommenen Anordnungen herbeiführen.

Wechselbezügliche Verfügungen sind bindend

Soweit in dem gemeinsamen Testament vorhandene Verfügungen „wechselbezüglich“ sind, § 2270 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), können sich die Eheleute von diesen Verfügungen zu Lebzeiten beider Ehegatten nur unter erschwerten Umständen und nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners nahezu gar nicht mehr lösen.

Haben sich die Eheleute beispielsweise in dem gemeinschaftlich errichteten Testament wechselseitig als Erben eingesetzt, dann ist eine solche Verfügung im Zweifel wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB und für die Ehepartner bindend.

Wie können sich die Eheleute von einem gemeinschaftlichen Testament wieder lösen?

Die Eheleute können sich grundsätzlich zu Lebzeiten beider Ehegatten von einem gemeinschaftlichen Testament wieder lösen. Hierzu reicht zum Beispiel eine notariell beurkundete Widerrufserklärung, die dem anderen Teil zu dessen Lebzeiten zugehen muss.

Ein gemeinsames Testament kann zu Lebzeiten beider Ehepartner aber nicht nur durch einen einseitigen Widerruf eines Ehepartners hinsichtlich seiner erbrechtlichen Verfügungen aufgehoben werden.

Wenn die Eheleute gemeinsame Sache machen und sich einig sind, kann ein gemeinsames Testament auch jederzeit durch Zusammenwirken der Eheleute außer Kraft gesetzt werden.

Dabei können die Eheleute schlicht ein gemeinsames Widerrufstestament nach § 2254 BGB verfassen, mit dem das alte Testament aufgehoben und außer Kraft gesetzt wird.

Auch ein zeitlich späteres und dem ersten gemeinsamen Testament widersprechendes gemeinschaftliches Testament setzt das erste Testament außer Kraft. Ebenfalls können die Eheleute ihr gemeinsam erstelltes Testament gemeinsam wieder vernichten oder abändern, § 2255 BGB.

Was ändert sich, wenn ein Partner geschäftsunfähig wird?

Die vorstehend dargestellten Möglichkeiten, ein gemeinsames Testament noch zu Lebzeiten beider Eheleute ganz oder zum Teil zu widerrufen, ändern sich in dem Moment deutlich, in dem einer der beiden Partner geschäfts- und damit auch testierunfähig wird.

So kann der geschäftsunfähige Partner seine in dem gemeinsamen Testament gemachten Verfügungen nicht mehr durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil widerrufen.

Ebenso ist ein gemeinschaftliches Handeln beider Eheleute, mit dem Ziel der Aufhebung des gemeinsamen Testaments nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit bei einem Partner nicht mehr möglich.

Wer testierunfähig ist, kann sein Testament nicht mehr widerrufen

Der geschäftsunfähige Partner kann an einem Widerruf des Testaments, gleich auf welchem Weg, nicht mehr wirksam teilnehmen.

Hingegen soll es nach verbreiteter – wenngleich bestrittener – Meinung möglich sein, wenn gegenüber dem geschäftsunfähigen Partner ein (notariell beurkundeter) Widerruf erklärt wird. Der Partner, der noch geschäftsfähig ist, kann sich demnach von seinen Verfügungen in dem gemeinsamen Testament noch trennen.

Lässt man einen solchen Widerruf durch den geschäftsfähigen Partner zu, dann ist der geschäftsunfähige Partner nicht mehr in der Lage, auf diese neue Situation zu reagieren und seine eigene Erbfolgeregelung den geänderten Umständen anzupassen.

Der Testierunfähige ist an ein wirksames Testament gebunden

Mangels Testierfähigkeit kann der geschäftsunfähige Partner kein neues Testament verfassen. Er ist vielmehr an seine Erbfolgeregelung in dem gemeinsamen Testament gebunden.

Wer für diesen Fall vorbauen will, kann sich überlegen, am Tag vor der Abfassung des gemeinsamen Testaments ein Einzeltestament zu errichten, das ausdrücklich nur dann gelten soll, wenn das gemeinsame Testament von dem Partner widerrufen wird und man selber mangels Testierfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, auf den Widerruf zu reagieren.

Ein Hinweis im gemeinsamen Testament, der – nur für diesen Fall – die Geltung des zeitlich früheren Einzeltestaments anordnet, klärt die Rechtslage.

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