Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man sich von einem gemeinschaftlichen Testament wieder lösen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute können ein gemeinsames Testament verfassen
  • Eheleute können sich von einem gemeinsamen Testament einvernehmlich lösen
  • Nach dem Tod des ersten Ehepartners kann es schwierig werden

In Deutschland herrscht Testierfreiheit. Dies bedeutet, dass jeder grundsätzlich nach Gutdünken darüber entscheiden können soll, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt wird.

Man kann die Vermögensnachfolge für den Fall des eigenen Ablebens jederzeit in einem Testament regeln und dieses Testament auch nach Gusto jederzeit wieder aufheben und anderweitig testieren.

Man kann sich bei der durchaus wichtigen Entscheidung, wie man seine Erbfolge gestalten will, aber auch freiwillig Bindungen unterwerfen. So können beispielsweise erbrechtliche Regelungen in einem Erbvertrag nur unter erschwerten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden, ist der Erbvertrag erst einmal unterschrieben.

Gemeinsames Testament kann die Eheleute binden

Eine weitere Möglichkeit, eine gewisse Bindung im Erbrecht herzustellen, liegt für Verheiratete und Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft darin, ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu errichten.

Haben sich Eheleute für ein gemeinschaftliches Testament entschieden, dann besteht für bestimmte in diesem Testament getroffenen Regelungen, z.B. regelmäßig die wechselseitige Erbeinsetzung, gleichsam Bestandsschutz.

Geschützt sind bei einem gemeinschaftlichen Testament dort enthaltene so genannte wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB. Zu Lebzeiten können sich die Eheleute von diesen besonderen Regelungen nicht verabschieden, ohne dass es der jeweils andere Ehepartner mitbekommt.

Nach dem ersten Erbfall ist der überlebende Partner gebunden

Nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners ist es dem überlebenden Ehepartner sogar gänzlich unmöglich, abweichend von wechselbezüglichen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament zu testieren, es sei denn, er schlägt dasjenige, was ihm in dem gemeinsamen Testament zugewandt wurde, aus.

Die vorbeschriebene Bindung von Eheleuten an ein gemeinsames Testament ist gewünscht … und wird doch oft nach Jahren als einengend empfunden. Nachfolgend sollen vor diesem Hintergrund die nach dem Gesetz möglichen Wege aufgezeigt, wie ein Ehepartner wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament aufheben oder widerrufen kann:

Gemeinschaftlicher Widerruf des Testaments

Ehegatten können jederzeit gemeinsam durch ein Widerrufstestament ein gemeinschaftliches Testament widerrufen und so außer Kraft setzen.

Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute

Möglich durch notariell beurkundete Erklärung, § 2270 Abs. 1, 2296 BGB.

Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des ersten Ehepartners

Möglich, wenn der Überlebende das ihm im gemeinsamen Testament Zugewandte ausschlägt, § 2271 Abs. 2 BGB.

Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des ersten Ehepartners und nach Antritt der Erbschaft

Möglich unter den Voraussetzungen der §§ 2294, 2336 BGB, wenn der überlebende Ehegatte berechtigt wäre, einem im gemeinsamen Testament eingesetzten Erben den Pflichtteil zu entziehen.

Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments durch Scheidung

Nach § 2268 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Scheidung unwirksam.

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