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Ehefrau will Testament ihres verstorbenen Mannes anfechten – Anfechtung scheitert vor Gericht!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 27.07.2021 – 8 W 64/21

  • Erblasser verfasst im Jahr 2002 ein Testament
  • Jahre später heiratet der Erblasser seine Ehefrau
  • Nach dem Tod des Erblassers ficht die Ehefrau das alte Testament an

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Wirksamkeit der Anfechtung eines Testaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser im Februar 2018 verstorben.

Der Erblasser hinterließ zwei Kinder aus erster Ehe und eine Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe verheiratet war.

Erbschein wird nach der gesetzlichen Erbfolge erteilt

Nach dem Erbfall erteilte das zuständige Nachlassgericht am 07.11.2018 einen Erbschein, der auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge seine Ehefrau als Erbin zu ½ und seine beiden Kinder als Erben zu je ¼ auswies.

Ein Jahr nach Erteilung des Erbscheins fand eines der Kinder ein Testament des Erblassers aus dem Jahr 2002.

In diesem Testament ordnete der Erblasser folgendes an:

1. Frau ... ... erhält 50.000 aus meinem Aktienbesitz sowie das Auto Smart ...
Darüber hinaus erhält Frau ... Wohnrecht im ... für 15 Jahre mietfrei. Wenn Sie die Wohnung nicht nutzen kann, kann sie sie vermieten. Selbstverständlich kann sie das Nutzungsrecht auch an die Kinder ... und ... verkaufen für 100.000.
2. Das übrige Vermögen wird zwischen den Kindern ... und ... aufgeteilt, und zwar je zur Hälfte.

In Anbetracht des Inhalts des Testaments ordnete das Nachlassgericht die Einziehung des am 07.11.2018 erteilten Erbscheins an.

Erbschein gibt des Inhalt des Testaments nicht wieder

Das Gericht ging davon aus, dass die in dem Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ausgewiesenen Erbquoten nicht mit den Festlegungen in dem Testament aus dem Jahr 2002 in Deckung zu bringen sind.

Gegen den Beschluss, mit dem der Erbschein eingezogen wurde, legte die Ehefrau Beschwerde ein.

Die Ehefrau erklärte in diesem Zusammenhang die Anfechtung des Testaments nach den Bestimmungen in § 2079 BGB:

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Die Ehefrau argumentierte, dass sie den Erblasser erst nach der Testamentserrichtung geheiratet habe und der Erblasser sie daher denklogisch als Pflichtteilsberechtigte in dem Testament aus dem Jahr 2002 übergangen habe.

Der Wert der Zuwendungen liegt unter dem Pflichtteil

Der Wert der ihr in dem Testament gemachten Zuwendungen liege, so der Vortrag der Ehefrau, deutlich unter dem Wert ihres Erb- insbesondere aber auch unter dem Wert des ihr zustehenden Pflichtteils.

Das Nachlassgericht wollte der so begründeten Beschwerde nicht abhelfen und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Der Erbschein wurde zu Recht als unrichtig eingezogen

Die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein einzuziehen, sei, so das OLG, zutreffend gewesen.

Die Erbfolge richte sich nach dem Testament des Erblassers aus dem Jahr 2002 und die von der Ehefrau erklärte Anfechtung führe nicht zu einer Unwirksamkeit des Testaments.

Eine Anfechtung nach § 2079 BGB komme, so das OLG, aus dem Grund nicht in Betracht, da die Ehefrau in dem Testament aus dem Jahr 2002 nicht übergangen worden sei.

Wann ist ein Pflichtteilsberechtigter übergangen?

Ein Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten liege nach h.M. nur dann vor, „wenn der Pflichtteilsberechtigte weder enterbt noch als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist.“

Vorliegend seien der Ehefrau in dem Testament jedoch durchaus werthaltige Vermächtnisse zugewandt worden. Dem folgend könne das Testament nicht nach § 2079 BGB angefochten werden.

Auch eine grundsätzlich mögliche Anfechtung nach § 2078 BGB wegen Irrtums greife vorliegend nicht durch, da nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Erblasser sein Testament im Jahr 2002 nicht so errichtet hätte, wenn er geahnt hätte, dass er zu einem späteren Zeitpunkt seine spätere (zweite) Ehefrau heiraten würde.

Im Ergebnis richtete sich die Erbfolge mithin nach dem Testament aus dem Jahr 2002.

Der Ehefrau blieb nur, neben dem Vermächtnis ihre Rechte nach § 2307 BGB geltend zu machen.

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