Was passiert, wenn Eheleute kein Testament errichten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Ist die Ehe kinderlos, dann erben ohne Testament auch die Eltern oder Geschwister
  • Ein durchdachtes Testament kann viele Probleme lösen

Für Ehepaare, die sich nicht dazu durchringen können, ihre Erbfolge durch ein Testament zu regeln, gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht:

Die gute Nachricht ist, dass nach dem Tod eines Ehepartners kein rechtliches Vakuum eintritt, sondern das Gesetz für die Regelung der Erbfolge sorgt.

Wer mithin nach dem Tod des ersten Ehepartners Erbe wird und wer damit das Vermögen des Verstorbenen erhält, bestimmt die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge passt nur in seltenen Fällen

Die schlechte Nachricht für Ehepaare ohne Testament ist, dass die gesetzliche Erbfolge nur in den seltensten Fällen den Vorstellungen der Eheleute entspricht. 

Besonders deutlich wird dies, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der überlebende Ehepartner nach dem Tod des zuerst Versterbenden feststellen muss, dass er – entgegen landläufiger Meinung – mitnichten alleiniger Erbe ist.

Sind keine Kinder und keine Enkelkinder des Ehepaares vorhanden, dann gilt für den überlebenden Ehepartner nämlich, dass die Eltern bzw. die Geschwister des Verstorbenen ebenfalls Erben und am Nachlass zu beteiligen sind. 

Nur in den seltensten Fällen rechnen verheiratete Paare mit dieser vom Gesetz in § 1931 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch zwingend angeordneten Erbfolge.

Will man die Eltern und die Geschwister am Nachlass beteiligen?

Haben die Eheleute kein Problem damit, dass das Vermögen des zuerst versterbenden Partners zum Teil auch an die noch lebenden Eltern oder die Geschwister des Erblassers weitergegeben wird, dann besteht auch keine Notwendigkeit für ein Testament.

Im Normalfall (Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft) bedeutet die gesetzliche Erbfolge ohne Testament in diesem Fall, dass der Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner  und den Eltern bzw. Geschwistern des Verstorbenen im Verhältnis ¾ zu ¼ geteilt werden muss.

Eine solche Aufteilung kann im Erbfall rasch zum Streit führen.

Immobilie kann in der Zwangsversteigerung landen

Gehört nämlich zum Nachlass z.B. eine Immobilie, die vom überlebenden Partner eigentlich als weitere Wohnstätte genutzt werden sollte, dann kann sich der überlebende Partner nach dem Erbfall mit den Verwandten des Verstorbenen (und gesetzlichen Miterben) schneller in einer Auseinandersetzung um den Verkauf bzw. die Zwangsversteigerung der Immobilie wieder finden, als ihm dies lieb ist.

Die vorstehend geschilderte Problematik stellt sich dann nicht in der gleichen Schärfe, wenn die Eheleute eigene Kinder haben.

Hat es ein Ehepaar mit Kindern verabsäumt, ein Testament zu errichten, dann können die Eheleute zumindest sicher sein, dass das Vermögen im Erbfall „in der (engeren) Familie“ bleibt.

Kinder werden neben dem Ehepartner gesetzliche Miterben

Nach dem Tod von Vater oder Mutter teilen sich der überlebende Ehepartner und die Kinder (im Regelfall der Zugewinngemeinschaft) das Vermögen im Verhältnis ½ zu ½.

Mit einem solchen Ergebnis mögen die Eheleute leben können.

Aber auch hier gilt: Ohne Testament verzichten die Eheleute darauf, in die Erbfolge steuernd einzugreifen.

Die Zuordnung einzelner Vermögenswerte zu einem bestimmten Erben, die steuerliche Optimierung der Erbfolge, die Absicherung des überlebenden Partners, eine Enterbung eines Kindes oder auch nur eine ungleiche Berücksichtigung verschiedener Kinder lässt sich nur mit der Abfassung eines durchdachten und inhaltlich präzisen Testaments bewerkstelligen.

Im Ergebnis bedeutet dies für nahezu alle Eheleute, ob mit oder ohne Kinder, dass die Errichtung eines Testaments regelmäßig zu empfehlen ist. 

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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