Erblasser leidet an Demenz – Wann ist er testierunfähig und sein Testament unwirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 22.05.2015 – 4 W 16/14

  • Erblasser errichtet mit 86 Jahren mehrere Testamente
  • Die Testamente werden mit dem Argument angegriffen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen
  • Gerichte bestätigen, gestützt auf ein Gutachten, die Testierunfähigkeit

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein an Demenz leidender Erblasser testierunfähig ist.

Der Erblasser war in dem vom Gericht zu entscheidenden Fall im Jahr 2010 im Alter von 89 Jahren verstorben. Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahr 2007 vorverstorben.

Im Jahr 1989 hatten die Eheleute ein gemeinsames Testament verfasst, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Eheleute errichten im Jahr 2005 ein gemeinsames Testament

In einem weiteren Testament aus dem Jahr 2005 bestimmten die Eheleute, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners der Neffe der Ehefrau und dessen Ehefrau das Vermögen der Eheleute erben sollten.

Ab dem April 2007 war der Erblasser pflegebedürftig und hielt sich in einem Pflegeheim auf. Bereits im März 2007 war für den Erblasser eine Betreuung angeordnet worden.

Als Hauptbetreuerin wurde vom Betreuungsgericht eine Schwester der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers eingesetzt. Ersatzbetreuerin wurde eine Adoptivtochter dieser Schwester der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers.

Erblasser verfasst im Jahr 2007 zwei weitere Testamente

Kurze Zeit nach Anordnung der Betreuung verfasste der Erblasser im Jahr 2007 zwei weitere Testamente, mit denen er jeweils die Adoptivtochter der Schwester seiner vorverstorbenen Ehefrau als alleinige Erbin einsetze.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Adoptivtochter der Schwester der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Die Antragstellerin stützte ihr Erbrecht dabei auf die beiden nach Anordnung der Betreuung im Jahr 2007 vom Erblasser verfassten Testamente.

Neffe der Ehefrau beansprucht das Erbrecht für sich

Diesem Antrag widersprachen der Neffe der vorverstorbenen Ehefrau und dessen Ehepartnerin und beantragten ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins. Sie leiteten ihr Erbrecht aus dem im Jahr 2005 verfassten Ehegattentestament ab.

Die Testamente aus dem Jahr 2007 hielten sie für unwirksam, da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Demenz nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht ließ die Beteiligten wissen, dass es dem Antrag des Neffen und seiner Gattin stattzugeben gedenke. Die Testamente aus dem Jahr 2007 hielt auch das Nachlassgericht wegen Testierunfähigkeit des Erblassers für unwirksam.

Adoptivtochter legt ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit vor

Die Adoptivtochter der Schwester der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren.

Sie beschaffte sich zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ein Privatgutachten und legte gestützt auf dieses Gutachten Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ein.

Sie vertrat die Auffassung, dass die Fakten keinen Rückschluss auf „eine kontinuierliche, gravierende Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten“ des Erblassers zuließen.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Nachdem das OLG die Einwendungen des Privatgutachters durch den gerichtlichen Gutachter hatte bewerten lassen, wies es die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG teilte insoweit die Auffassung des Nachlassgerichts, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der beiden letzten Testamente im Jahr 2007 testierunfähig gewesen war.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG zunächst darauf, dass Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers schon im Jahr 2005 nicht vorliegen würden. Das vom Erblasser noch mit seiner Ehefrau im Jahr 2005 errichtete Testament war demnach unstreitig wirksam.

Hausarzt des Erblassers geht von Testierunfähigkeit aus

Anders sei die Sach- und Rechtslage aber im Hinblick auf die beiden Testamente aus dem Jahr 2007 zu bewerten. Hier lagen dem Gericht mehrere sachverständige Aussagen zum Zustand des Erblassers vor.

Ein Gutachter stellte fest, dass ab dem April 2007 beim Erblasser Orientierungsstörungen vorlagen. Der Hausarzt des Erblassers teilte mit, dass er von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ab dem Januar 2007 ausgehe.

Auf diese Aussagen gestützt ging auch das OLG davon aus, dass der Erblasser bei Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 testierunfähig war.

Testierunfähig sei, so das OLG, derjenige,

„dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.“

Und weiter:

Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln“.

Um die Testierfähigkeit bei einem Erblasser bejahen zu können, müsse der Erblasser

„in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener Überlegung, frei von Einflüssen Dritter, also selbständig und aus eigener Kraft ein Urteil zu bilden.“

Das OLG ging aber davon aus, dass diese Voraussetzungen beim Erblasser im Jahr 2007 nicht mehr vorlagen, da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt an einer vaskulären Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung litt.

Typisch für eine vaskuläre Demenz seien, so das OLG, fluktuierende Beeinträchtigungen von Funktionen des Stammhirns mit Störungen der Aufmerksamkeit, vermehrter Perseveration (Wiederholung von Worten) und Verlust der kognitiven Flexibilität, sowie Vigilanzschwankungen.

Ein nur leicht dementer Erblasser kann testierfähig sein

Dabei könne bei einer leichten Ausprägung der Demenz sogar davon ausgegangen werden, dass ein Erblasser noch testierfähig sei. Ab einer mittelschweren Ausprägung der Demenz könne jedoch, je nach Ausmaß der kognitiven Einschränkungen, eine Testierunfähigkeit gegeben sein.

Dem gerichtlichen Sachverständigen folgend ging das OLG im Ergebnis davon aus, dass der Erblasser im maßgeblichen Zeitpunkt 2007 so desorientiert war, so dass er die Tragweite seines Handelns nicht mehr überblicken konnte.

Keine Veranlassung für ein Obergutachten

Diese im Jahr 2007 vorliegenden Orientierungsstörungen würden eine freie Willensbildung durch den Erblasser ausschließen.

Das OLG sah aufgrund der zu dieser Frage vorliegenden Fakten auch keine Veranlassung, ein klärendes Obergutachten einzuholen oder weitere Zeugen zu befragen.

Im Ergebnis waren die Testamente aus dem Jahr 2007 demnach unwirksam. Erben waren Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers und dessen eigene Ehefrau.

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