Berliner Testament mit Öffnungsklausel - Darf der überlebende Ehemann neues Testament verfassen?
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2013 - I-3 Wx 76/13
- Eheleute setzen ihren Sohn in einem gemeinsamen Testament als Schlusserben ein
- Nach dem Tod der Ehefrau verfasst der Ehemann ein neues Testament und begünstigt dort die neue Lebensgefährtin
- Das zeitlich spätere Testament ist unwirksam
Einen Erbstreit zwischen dem Sohn und der neuen Lebensgefährtin eines Erblassers hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 1976 vor einem Notar ein gemeinschaftliches so genanntes Berliner Testament errichtet.
Das Testament fiel seinerzeit insoweit typisch aus, als dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und weiter bestimmten, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners der gemeinsame Sohn Schlusserbe sein soll.
Besondere Anordnungen im gemeinsamen Testament der Eheleute
Weiter enthielt das gemeinsame Testament aber einige Anordnungen, die von der Norm deutlich abwichen:
So sah das Testament eine Regelung für den Fall vor, dass der als Schlusserbe eingesetzte Sohn vor dem 21.Lebensjahr verstirbt, ohne eigene eheliche Kinder zu hinterlassen.
In diesem Fall sollte der Sohn nur Vorerbe sein. Nacherben wurden von dem Ehepaar benannt. Die Eheleute wollten mit dieser Anordnung erklärtermaßen verhindern, dass das Familienvermögen in die Hände nichtehelicher Kinder des Sohnes fällt.
Testament enthält Wiederverheiratungsklausel
Weiter enthielt das Testament eine Regelung für den Fall, dass der überlebende Ehegatte nach Eintritt des ersten Erbfalls wieder heiratet.
Für diesen Fall vereinbarten die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament, dass die Verfügungen des überlebenden Ehegatten zwar bestehen bleiben sollten, aber die so genannte Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben sein sollte.
Mit dieser Regelung wollten es die Eheleute dem überlebenden Part ermöglichen, nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten neu und abweichend zum gemeinschaftlichen Testament zu testieren.
Ehefrau verstirbt - Ehemann findet neue Partnerin
In der Folge verstarb die Ehefrau im Jahr 1988. Ein Jahr später ging der Erblasser mit einer neuen Partnerin eine - nichteheliche - Lebensgemeinschaft ein. Im April 2012 errichtete der Erblasser ein neues Testament, in dem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2012 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dieser Erbschein wurde der Lebensgefährtin im Januar 2013 erteilt.
In der Folge tauchte dann aber offenbar das notarielle Testament aus dem Jahr 1976 auf und dieses Testament veranlasste das Nachlassgericht, den Erbschein mit Beschluss vom 12.03.2013 als unrichtig einzuziehen.
Bindungswirkung durch das ältere gemeinsame Testament?
In Kenntnis des Testaments aus dem Jahr 1976 vertrat das Nachlassgericht nunmehr die Auffassung, dass das Testament des Erblassers aus dem Jahr 2012 unwirksam sei, da der Erblasser durch die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments aus dem Jahr 1976 daran gehindert gewesen sei, in der vorliegenden Form abweichend und zu Gunsten seiner neuen Lebensgefährtin zu testieren.
Gegen diesen Einziehungsbeschluss wehrte sich die Lebensgefährtin mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht. Dort teilte man aber die Rechtsmeinung des Ausgangsgerichts. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Das Testament aus dem Jahr 1976 entscheidet über die Erbfolge
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass sich die Erbfolge im vorliegenden Fall nach dem Testament aus dem Jahr 1976 richten würde.
Die dort enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen seien nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 1988 bindend geworden. Dabei wertete das Beschwerdegericht die Schlusserbeneinsetzung des Sohnes als wechselbezüglich und damit für den Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau verbindlich.
Eine Absage erteilten die Richter auch der Argumentation der Lebensgefährtin, wonach die Öffnungsklausel in dem Testament aus dem Jahr 1976, wonach der Erblasser im Fall der Wiederverheiratung nach dem Tod seiner Ehefrau berechtigt sein sollte, die Regelung seiner Erbfolge abzuändern.
Welchen Inhalt hat die Öffnungsklausel im Testament?
Diese Situation sei, so das Gericht, mit der bloßen außerehelichen Lebenspartnerschaft zwischen Erblasser und Lebensgefährtin nicht vergleichbar.
Insoweit könne man dem Testament aus dem Jahr 1976 entnehmen, dass die Eheleute einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durchaus ablehnend gegenüber standen. Eine entsprechende Anwendung der Öffnungsklausel auf den Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei daher abzulehnen.
Im Ergebnis verblieb es bei der Einziehung des der Lebensgefährtin erteilten Erbscheins. Alleiniger Erbe war der Sohn.
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