Ist die Unterschrift unter dem Testament echt? Eine Wahrscheinlichkeit von 75% reicht nicht aus!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 17.11.2014 – I-25 Wx 84/14

  • Ehemann legt nach dem Tod seiner Frau ein Testament vor
  • Kinder der Erblasserin bezweifeln die Echtheit des Testaments
  • Nach Einholung eines Gutachtens entscheidet das Instanzgericht gegen den Ehemann

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens die Echtheit einer Unterschrift unter einem Testament zu bewerten.

Die Erblasserin hatte aus erster Ehe zwei Kinder. Nach Scheidung von ihrem ersten Ehemann heiratete die Erblasserin erneut.

Eheleute verfassen ein gemeinsames Testament

Kurz vor ihrem Tod errichtete die Erblasserin am 09.08.2009 mit ihrem zweiten Ehemann ein gemeinsames Testament. In diesem gemeinsamen Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Ehemann der Erblasserin beim Nachlassgericht auf Grundlage des gemeinsamen Testaments die Erteilung eines Erbscheins, der den Ehemann als alleinigen Erben der Erblasserin ausweisen sollte.

Diesem Antrag widersprachen aber die beiden Kinder der Erblasserin aus erster Ehe. Sie vertraten die Auffassung, dass die Unterschrift auf dem vorliegenden Testament nicht von ihrer Mutter stamme, sondern gefälscht worden sei.

Kinder der Erblasserin bezweifeln die Wirksamkeit des Testaments

Weiter teilten die Kinder dem Nachlassgericht mit, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei. Im Übrigen fochten die Kinder das vorliegende Testament auch noch an.

Das Nachlassgericht reagierte auf diesen Vortrag mit einer umfangreichen Beweisaufnahme. Neben ärztlichen Gutachtern beauftragte das Gericht vor allem einen Schriftsachverständigen mit der Klärung der Frage, ob die auf dem Testament befindliche Unterschrift tatsächlich von der Erblasserin stammt.

Nach Auswertung sämtlicher Gutachten kam das Nachlassgericht zu der Überzeugung, dass das Testament wirksam und der Ehemann der alleinige Erbe sei. Gegen die Ankündigung des Nachlassgerichts, einen entsprechenden Erbschein zu erteilen, legten die beiden Kinder der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde vor dem OLG war im Ergebnis erfolgreich. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde vom OLG aufgehoben und der Antrag des Ehemannes auf Erteilung eines Erbscheins aufgehoben.

OLG wertet das Schriftgutachten abweichend vom Nachlassgericht

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Inhalt des noch vom Nachlassgericht als überzeugend angesehenen Gutachtens des Schriftsachverständigen.

Der Ehemann als Antragsteller im Erbscheinverfahren habe, so das OLG, nicht nachgewiesen, dass die Unterschrift unter dem Testament echt und er mithin alleiniger Erbe geworden sei.

Soweit berechtigte Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments gegeben seien, müsse vom Gericht in aller Regel ein Schriftsachverständiger eingeschaltet werden.

Mit Hilfe dieses Sachverständigen müsse sich das Gericht die Gewissheit verschaffen, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.

Es dürfen keine Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen

Dabei sei keine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne erforderlich. Ausreichend sei vielmehr „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt.“ An der Echtheit des Testaments dürften keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Vor diesem Hintergrund war das OLG aber nicht in dem notwendigen Umfang von der Echtheit des Testaments überzeugt. Der Schriftsachverständige hatte nämlich in seinem Gutachten ausgeführt, dass lediglich „mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (75 %) eine Urheberidentität“ bestehe.

Diese eher zurückhaltende Bewertung begründete der Sachverständige mit „Zurückhaltung in den Schlussfolgerungen prinzipieller Natur“ und mit „Mängeln des Vergleichsmaterials“.

Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung anderer Gerichte, die eine Echtheit eines Testaments erst bei einer vom Gutachter bestätigten "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" (90%) oder bei einer "hohen Wahrscheinlichkeit" (95%) angenommen hatten.

Die vom Gutachter im zu entscheidenden Fall angenommenen 75% waren dem OLG schlicht zu wenig.

Kein zweites Schriftgutachten erforderlich

Das OLG sah auch keine Veranlassung, ein weiteres Schriftgutachten in Auftrag zu geben, da keiner der Beteiligten eingewandt hatte, dass das bereits vorliegende Gutachten an Mängeln leide.

Nachdem der Antragsteller im Erbscheinverfahren die so genannte Feststellungslast zu tragen hat, wonach er sämtliche Umstände für sein geltend gemachtes Erbrecht zur Überzeugung des Gerichts vorzutragen hat, fiel die Entscheidung des OLG gegen den Ehemann aus.

Das OLG konnte es im Ergebnis dahinstehen lassen, ob die Erblasserin am Tag der Testamentserrichtung überhaupt noch testierfähig oder das Testament wirksam angefochten worden war.

Der Erbscheinsantrag des Ehemannes wurde kostenpflichtig abgewiesen.

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