Für den Fall, dass ich heute tödlich verunglücke – Was bedeutet dieser Satz in einem Testament?
KG – Beschluss vom 24.04.2018 – 6 W 10/18
- Erblasserin schreibt Testament für nur einen Tag?
- Nach dem Erbfall entsteht Streit unter den Beteiligten
- Gerichte legen das Testament aus
Das Kammergericht Berlin hatte über ein Testament zu befinden, das seinem Wortlaut nach nur für einen einzigen Tag Geltung beanspruchte.
Die Erblasserin hatte im November 1999 ein privates Testament mit folgendem Inhalt verfasst:
"Testament!
Für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlaß (Haus, Auto, Konto und persönliche Sachen) zu gleichen Teilen an:
Person A, Person B und Person C
26.11.1999
Aufgesetzt bei bester Gesundheit und vollem Bewusstsein
Unterschrift"
Person A war der Ex-Ehemann der Erblasserin, B und C deren Kinder.
Nach dem Ableben der Erblasserin wurde zugunsten der beiden Kinder der Erblasserin beim Nachlassgericht ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt und in der Folge auch erteilt.
Testament wird mit Verzögerung bei Gericht abgeliefert
Im Juni 2017 wurde dann beim Nachlassgericht das Testament der Erblasserin aus dem Jahr 1999 abgeliefert.
Das Nachlassgericht versuchte in der Folge zu ergründen, was es mit dem Satz „Für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke“, mit dem das Testament eingeleitet wurde, auf sich hat.
Der Ex-Mann der Erblasserin vertrat gegenüber dem Gericht die Auffassung, dass das Testament ab dem 26.11.1999 gelte und nicht nur an diesem bestimmten Tag gelten beanspruchen sollte.
Eines der Kinder ließ das Gericht wissen, dass die Erblasserin sehr intelligent gewesen sei und genau gewusst habe, was sie schreibt. Deshalb sei das Testament wörtlich zu verstehen und auch nur für die Regelung der Erbfolge am 26.11.1999 einschlägig.
Gericht zieht den Erbschein ein
Trotz dieses Einwands des Kindes zog das Nachlassgericht den Erbschein, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden war, wegen Unrichtigkeit ein.
Gegen diese Entscheidung legte ein Kind der Erblasserin Beschwerde ein.
Das Kammergericht wies die Beschwerde aber als unbegründet ab. Das Nachlassgericht habe, so das Beschwerdegericht, den Erbschein zu Recht eingezogen.
Die von der Erblasserin gewählte Formulierung, wonach das Testament für den Fall eines Unglücks am 26.11.1999 gelten solle, sei, so das KG, keine Bedingung für die Geltung des Testaments. Vielmehr habe die Erblasserin lediglich den Anlass für die Testamentserrichtung mitgeteilt.
Testament ist auslegungsbedürftig
Das Testament sei in Bezug auf diese Formulierung auslegungsbedürftig. Entscheidend sei der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung ihres letzten Willens.
Entscheidend sei, ob die Erblasserin ihr Testament mit der Formulierung unter eine Bedingung gestellt habe oder „ob es sich lediglich um die Mitteilung eines Beweggrundes oder des Anlasses für die Testamentserrichtung handelt, für deren Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes verwendet hat, ohne die Gültigkeit hiervon abhängig machen zu wollen.“
Es komme maßgeblich darauf an, „ob sich eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem angegebenen Ereignis und dem Eintritt der testamentarisch angeordneten Erbfolge feststellen lässt.“
Erblasserin wollte ihre Erbfolge nicht nur für einen Tag regeln
Bereits die Stellung der Formulierung am Beginn des Testaments spreche, so das KG, gegen die Annahme einer echten Bedingung. Es seien auch keine Umstände erkennbar, warum die Erblasserin ihre Erbfolge nur für einen Tag regeln wollte.
Auch habe die Erblasserin Jahre nach der Erstellung von einer Abänderung des Testaments gesprochen habe. Damit sei aber auch klar, dass die Erblasserin selber von einer Fortgeltung des Testaments ausging.
Im Ergebnis galt das Testament aus dem Jahr 1999 fort und der Erbschein war vom Gericht mit Recht eingezogen worden.
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