Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments bei schwerer Verfehlung des Erben
KG Berlin – Beschluss vom 19.10.2010 – 1 W 361/10
- Gemeinsames Testament wird abgeändert
- Rechtfertigt eine schwere Verfehlung des Erben eine Aufhebung des Testaments?
- Trotz Verzeihung der Verfehlung bleibt Aufhebung des Testaments wirksam
Das Kammergericht Berlin hatte in einem Erbscheinverfahren zu klären, welche Folgen die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments durch eine Erblasserin hat, wenn sich die im Testament eingesetzte Erbin einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die möglicherweise einen Entzug des Pflichtteils rechtfertigt.
In der Sache hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann im Jahr 1966 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem Testament setzten die beiden Eheleute eine Beteiligte zu 1) als befreite Vorerbin ein.
Die in dem Testament aus dem Jahr 1966 benannte Beteiligte machte sich, ohne dass dem Urteil hierzu Einzelheiten zu entnehmen sind, eines Verbrechens bzw. eines schweren Vergehens gegen die Erblasserin im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schuldig.
Gemeinsames Testament wird abgeändert
In der Folge errichtete die Erblasserin weitere Testamente, so im Jahr 2001, in denen sie eine vom gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1966 abweichende Regelung der Erbfolge traf.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1966 als Vorerbin eingesetzte Beteiligte zu 1) den Erlass eines Erbscheins, der ihr Erbrecht wiedergeben sollte.
Dieser Erbscheinsantrag wurde aber streitig, da eine Beteiligte zu 2) vor Gericht argumentierte, dass die Erblasserin durch die zeitlich späteren letztwilligen Verfügungen das Testament aus dem Jahr 1966 wirksam aufgehoben, die Beteiligte zu 1) mithin ihr Erbrecht verloren habe.
Das Landgericht gab noch der Beteiligten zu 1) Recht und bestätigte ihr Erbrecht als befreite Vorerbin. Das Landgericht argumentierte, dass es dahinstehen könne, ob die Erblasserin berechtigt gewesen sei, das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1966 wegen der schweren Verfehlung der Beteiligten zu 1) nach den §§ 2271 Abs. 2, 2294, 2336 BGB aufzuheben, da die Erblasserin der Beteiligten zu 1) jedenfalls nach § 2337 BGB verziehen hätte.
Trotz Verzeihung der Verfehlung bleibt Aufhebung des Testaments wirksam
Diese Urteilsbegründung rügte das Kammergericht als nicht gesetzeskonform. Zwar sei die Grundannahme des Landgerichts durchaus zutreffend, wonach auch eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament vom überlebenden Ehegatten aufgehoben werden könne, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB vorliegen. Unrichtig sei aber die Annahme des Landgerichts, so das Kammergericht, wonach eine lebzeitige Verzeihung durch den Erblasser dazu führen würde, dass die einmal erklärte Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments wieder hinfällig würde.
Das Kammergericht wies darauf hin, dass eine zu Lebzeiten vorgenommene Verzeihung durch den Erblasser lediglich dazu führt, dass eine vom Erblasser angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam und hinfällig wird. Die Rechtswirkungen einer Verzeihung erstrecken sich jedoch nach h.M. nicht auf ein einmal formwirksam aufgehobenes gemeinschaftliches Testament. Dieses bleibt, soweit die Voraussetzungen nach § 2333 BGB für einen Entzug des Pflichtteils vorlagen, unwirksam.
Das Kammergericht wies die Angelegenheit vor diesem Hintergrund zurück an das Landgericht. Dieses hatte nun zu ermitteln, ob die Erblasserin nach § 2333 BGB zum Entzug des Pflichtteils und damit auch zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1966 berechtigt gewesen war.
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